Am Montag hat das Bundeskabinett zwei von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegte Formulierungshilfen für Gesetzesentwürfe zur Bewältigung der Corona-Epidemie beschlossen. Das „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ verfolgt das Ziel, die wirtschaftlichen Schäden der Krankenhäuser und Vertragsärzte während der Corona-Zeit aufzufangen. Das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist hingegen allgemein gehalten und soll die Reaktionsfähigkeit auf zukünftige Epidemien verbessern. Beide Gesetzesentwürfe sollen noch in dieser Woche von Bundestag und Bundesrat finalisiert und beschlossen werden.
Unterstützung für Krankenhäuser, Pflegeheime und Personal
Beim COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz handelt es sich um ein Gesetz zum Ausgleich der finanziellen Belastung der Gesundheitseinrichtungen, die durch das Virus verursacht wurden. Kern des Ganzen ist die Unterstützung von Krankenhäusern bei der Schaffung von Versorgungskapazitäten für Corona-Patienten. Außerdem sollen neben den Krankenhäusern auch Pflegeeinrichtungen von Bürokratie befreit und niedergelassene Ärzte vor Honorareinbußen geschützt werden.
Die wichtigsten Gesetzesinhalte im Überblick
- Krankenhäuser bekommen eine finanzielle Entschädigung für OPs und Behandlungen, die wegen der Unterbringung von Corona-Patienten verschoben werden mussten. Für jedes Bett, das zwischen dem 16.3.2020 und dem 30.9.2020 nicht belegt ist, erhalten die Einrichtungen pauschal 560 Euro pro Tag. Für jedes Intensivbett, was zusätzlich geschaffen wird, erhalten die Krankenhäuser zudem einen Bonus von 50.000 Euro.
- Für anfallende Mehrkosten, zum Beispiel für Schutzausrüstungen, erhalten die Krankenhäuser vom 1.4. bis zum 30.6.2020 50 Euro pro Patient. Der Zuschuss kann auf Antrag verlängert bzw. erhöht werden.
- Der sogenannte „vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht sich auf 185 Euro.
- Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird umfassend gelockert, der sogenannten „Fixkostendegressionsabschlag“ fällt 2020 aus und den Erlösausgleichen wird mehr Flexibilität eingeräumt.
- Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist in diesem Jahr gestärkt.
- Zur Entlastung der Krankenhäuser können unter gegebenen Voraussetzungen auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhausleistungen übernehmen.
- Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten werden bei zu hoher Umsatzminderung durch Ausgleichszahlungen und angepassten Honorarverteilungen geschützt.
- Krankenkassen erstatten die Kosten für die Finanzierung von außerordentlichen Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen.
- Pflegeeinrichtungen bekommen die durch die Pandemie anfallenden Mehrkosten oder Mindereinnahmen durch die Pflegeversicherung erstattet. Qualitätsprüfungen, Begutachtungen und Beratungsbesuche der stationären und ambulanten Pflege fallen erst einmal aus.
- Zur Aufrechterhaltung der Versorgung kann von den gesetzlichen/vertraglichen Anforderungen zur Personalausstattung abgesehen werden. Pflegerische Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung sollen vermieden werden.
- Auszubildende, die sich zur Entlastung des Gesundheitssystems engagieren, erhalten keinen Nachteil beim Bezug von BAföG.
- Die Finanzierung und anfallende Mehrausgaben erfolgen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates. Es soll heute (Stand: Mittwoch, 25.3.2020) vom Bundestag beschlossen werden und sofort in Kraft treten.
Besser reagieren auf zukünftige Epidemien
Neben dem Maßnahmenpaket gegen die Coronapandemie wird über einen zweiten Gesetzesentwurf beraten. Mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ soll der Bund in einer epidemischen Situation für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen erhalten, um schnell und effektiv handeln zu können.
Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ist dann erreicht, wenn die WHO eine Pandemie ausruft und die Einschleppung sowie die bundesländerübergreifende Ausbreitung einer bedrohlich übertragbaren Krankheit droht. Die Bundesregierung hat das Recht, eine solche Situation zu erklären. Bundestag und Bundesrat erhalten den Anspruch, die Aufhebung der Feststellung zu verlangen.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird bemächtigt, Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung zu sichern. Dazu zählen:
- Vorschriften für den grenzüberschreitenden Bus- und Bahnverkehr.
- Melde- und Untersuchungspflichten.
- Regeln, die normalerweise durch die Selbstverwaltungspartner getroffen werden.
- Maßnahmen zur Sicherstellung von Arzenimitteln, Schutzausrüstung und Labordiagnostik.
- Flexibilisierung der Vorschriften medizinischer und pflegerischer Einrichtungen.
- Finanzielle Entschädigungen (maximal 2.016 Euro) für Eltern, deren Kinder aufgrund von Schul- und Kitaschließungen zuhause versorgt werden müssen.
- Ausnahmen gelten für das Baurecht, um kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Eine detaillierte Fassung beider Gesetzesentwürfe ist über das Bundesgesundheitsministerium abrufbar.