Energy Drinks: Beliebt bei Computerspielern
Bei Videospielen kommt es vor allem auf gute Konzentration und schnelle Reflexe an. Gerade Energy Drinks versprechen oft genau diese Dinge zu fördern. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Energy-Drink-Marken, die sich ganz der Zielgruppe Gamer verschrieben haben.
So auch die Marke „Emporgy“, die auf ihrer Internetseite für einen Energy-Drink mit folgenden Worten geworben hatte: „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Bereich Gaming entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt. Die acht verschiedenen, fruchtigen Geschmacksrichtungen sind nicht nur unglaublich lecker, sondern geben dir die nötige Energie um dein Leistungspotential jederzeit voll ausschöpfen zu können“.
Angaben müssen wissenschaftlich belegbar sein
Dafür wurde der Hersteller nun vom Landgericht Hamburg verurteilt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Hersteller auf Unterlassung geklagt, weil in der Werbung ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Energy Drinks und bestimmten Körperfunktionen behauptet werde. Diese müssen aber wissenschaftliche belegbar sein, findet die Verbraucherzentrale.
Während etwa für Biotin (Vitamin B7), DHA (Omega 3) und Eisen wissenschaftlich belegbare werbliche Aussagen über Energiestoffwechsel, geistige Leistung, Gehirnfunktion und Verringerung von Müdigkeit getroffen werden können, sei dies für die Aussagen über den Energy Drink nicht möglich.
Auf Unterlassung verurteilt
Das Landgericht Hamburg gab der Verbraucherzentrale in allen Punkten recht. Vor Gericht ging es genauer um den Energy-Drink „Emporgy Mango Passionfruit Flavour“, ein Getränkepulver für sogenannte Booster, das mit Wasser gemischt werden muss. Laut Urteil darf die Werbung neben der vorhin zitierten Aussage künftig auch folgende Angaben nicht mehr enthalten:
„Maximale Wirksamkeit – Das neue Emporgy Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschte Aktivität.
Immer volle Konzentration, Reaktionsfähigkeit, Fokus und Energie, egal ob beim Gaming, beim Arbeiten, Lernen oder beim Autofahren. Dafür haben wir zwei Stufen entwickelt, die dein Energie Level auf das gewünschte Niveau bringen.“
Sollte sich der Hersteller daran nicht halten, wird ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro fällig. Ersatzweise ist sogar Ordnungshaft für die Geschäftsführer möglich.
Kein natürliches Koffein enthalten
Der Hersteller versuchte zu argumentieren, dass es sehr wohl wissenschaftliche Studien dazu gebe, dass Koffein, die beworbenen Effekte habe. Das Gericht entgegnete, dass diese Effekte zwar tatsächlich für natürliches Koffein festgestellt werden konnten. In den Energy Drinks des Herstellers sei aber synthetisches Koffein enthalten, dem nicht dieselbe Wirkung zugeschrieben werden könne.
Zudem können – wenn überhaupt – solche Angabe nur zu einzelnen Inhaltsstoffen getätigt werden und nicht zum Produkt als Ganzes. So wird in der Werbung nur vom Energy Drink an sich gesprochen und nicht von den Inhaltsstoffen, schon gar nicht vom diskutierten Koffein.
Das Unternehmen verstoße damit gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Nach der dürfen gesundheitsbezogene Aussagen in der Werbung eines Produktes nur dann getroffen werden, wenn diese von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen wurden. Für die Aussagen über den Energy Drink fehle eine solche Zulassung.
Quelle: LG Hamburg vom 19.01.2023 – 312 O 256/21