Energy Drink
Energy Drinks im Fokus Bild: Menno de Jong/Pixabay.com

Energy Drinks: Beliebt bei Compu­ter­spie­lern

Bei Video­spie­len kommt es vor allem auf gute Konzen­tra­tion und schnelle Reflexe an. Gerade Energy Drinks verspre­chen oft genau diese Dinge zu fördern. Mittler­weile gibt es eine Reihe von Energy-Drink-Marken, die sich ganz der Zielgruppe Gamer verschrie­ben haben.

So auch die Marke „Emporgy“, die auf ihrer Inter­net­seite für einen Energy-Drink mit folgen­den Worten gewor­ben hatte: „Ein besse­rer Focus und die richtige Konzen­tra­tion sind gerade im Bereich Gaming entschei­dend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwi­ckelt. Die acht verschie­de­nen, fruch­ti­gen Geschmacks­rich­tun­gen sind nicht nur unglaub­lich lecker, sondern geben dir die nötige Energie um dein Leistungs­po­ten­tial jeder­zeit voll ausschöp­fen zu können“.

Angaben müssen wissen­schaft­lich beleg­bar sein

Dafür wurde der Herstel­ler nun vom Landge­richt Hamburg verur­teilt. Der Bundes­ver­band der Verbrau­cher­zen­tra­len hatte gegen den Herstel­ler auf Unter­las­sung geklagt, weil in der Werbung ein unmit­tel­ba­rer Wirkungs­zu­sam­men­hang zwischen dem Verzehr des Energy Drinks und bestimm­ten Körper­funk­tio­nen behaup­tet werde. Diese müssen aber wissen­schaft­li­che beleg­bar sein, findet die Verbrau­cher­zen­trale.

Während etwa für Biotin (Vitamin B7), DHA (Omega 3) und Eisen wissen­schaft­lich beleg­bare werbli­che Aussa­gen über Energie­stoff­wech­sel, geistige Leistung, Gehirn­funk­tion und Verrin­ge­rung von Müdig­keit getrof­fen werden können, sei dies für die Aussa­gen über den Energy Drink nicht möglich.

Auf Unter­las­sung verur­teilt

Das Landge­richt Hamburg gab der Verbrau­cher­zen­trale in allen Punkten recht. Vor Gericht ging es genauer um den Energy-Drink „Emporgy Mango Passi­on­fruit Flavour“, ein Geträn­ke­pul­ver für sogenannte Booster, das mit Wasser gemischt werden muss. Laut Urteil darf die Werbung neben der vorhin zitier­ten Aussage künftig auch folgende Angaben nicht mehr enthal­ten:

„Maximale Wirksam­keit – Das neue Emporgy Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzen­tra­tion für deine gewünschte Aktivi­tät.

Immer volle Konzen­tra­tion, Reakti­ons­fä­hig­keit, Fokus und Energie, egal ob beim Gaming, beim Arbei­ten, Lernen oder beim Autofah­ren. Dafür haben wir zwei Stufen entwi­ckelt, die dein Energie Level auf das gewünschte Niveau bringen.“

Sollte sich der Herstel­ler daran nicht halten, wird ein Ordnungs­geld von 250.000 Euro fällig. Ersatz­weise ist sogar Ordnungs­haft für die Geschäfts­füh­rer möglich.

Kein natür­li­ches Koffein enthal­ten

Der Herstel­ler versuchte zu argumen­tie­ren, dass es sehr wohl wissen­schaft­li­che Studien dazu gebe, dass Koffein, die bewor­be­nen Effekte habe. Das Gericht entgeg­nete, dass diese Effekte zwar tatsäch­lich für natür­li­ches Koffein festge­stellt werden konnten. In den Energy Drinks des Herstel­lers sei aber synthe­ti­sches Koffein enthal­ten, dem nicht dieselbe Wirkung zugeschrie­ben werden könne.

Zudem können – wenn überhaupt – solche Angabe nur zu einzel­nen Inhalts­stof­fen getätigt werden und nicht zum Produkt als Ganzes. So wird in der Werbung nur vom Energy Drink an sich gespro­chen und nicht von den Inhalts­stof­fen, schon gar nicht vom disku­tier­ten Koffein.

Das Unter­neh­men verstoße damit gegen die Health-Claims-Verord­nung der Europäi­schen Union. Nach der dürfen gesund­heits­be­zo­gene Aussa­gen in der Werbung eines Produk­tes nur dann getrof­fen werden, wenn diese von der Europäi­schen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cher­heit zugelas­sen wurden. Für die Aussa­gen über den Energy Drink fehle eine solche Zulas­sung.

Quelle: LG Hamburg vom 19.01.2023 – 312 O 256/21