Paul Haffner fragt: In letzter Zeit verlan­gen einige Kranken­kas­sen bei Patien­ten mit Lymph­öde­men die Übersen­dung von Ganzkör­per­fo­tos als Nachweis für die Geneh­mi­gung der Verord­nung von Kompres­si­ons­strümp­fen. Ist das rechtens?

Antwort der Redak­tion: Die Verord­nung von medizi­ni­schen Kompres­si­ons­strümp­fen und Appara­ten zur Kompres­si­ons­the­ra­pie wird im Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis nach § 128 SGB V in der Produkt­gruppe (PG) 17 geregelt. Das Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis dient den Kranken­kas­sen als Anhalt für die Prüfung der Frage, ob die vertrags­ärzt­li­che Verord­nung dem Wirtschaft­lich­keits­prin­zip entspricht, das heißt steht der medizi­ni­sche Nutzen in einem angemes­se­nen Verhält­nis zum Preis.

Weil die Strumpf­art und ‑stärke von der Diagnose, der Lokali­sa­tion und der klini­schen Befun­dung abhän­gig ist, besteht kassen­sei­tig mitun­ter ein Beratungs­be­darf bei der Einschät­zung des medizi­ni­schen Nutzens. Das sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­che System sieht in diesem Stadium der Antrags­prü­fung vor, dass sich die Mitar­bei­ter der Kranken­kas­sen im Rahmen der sozial­me­di­zi­ni­schen Fallbe­ra­tung (SFB) mit dem Medizi­ni­schen Dienst der Kranken­kas­sen (MDK) bespre­chen können.

Reicht diese Infor­ma­ti­ons­quelle nicht aus, besteht im weite­ren Verlauf gemäß § 275 Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Buch Sozial­ge­setz­buch (SGB V) die Möglich­keit die Leistungs­vor­aus­set­zun­gen durch den Medizi­ni­schen Dienst konkret überprü­fen zu lassen. Ist der Versi­cherte ausrei­chend mobil, kann er dann zu einer persön­li­chen Unter­su­chung beim Medizi­ni­schen Dienst einge­la­den werden.

Der Versi­cherte kann die Arbeit des Medizi­ni­schen Dienst (freiwil­lig) unter­stüt­zen, indem er ärztli­che Unter­la­gen und Fotos zur Begut­ach­tung mitbringt. Eine verpflich­tende Übersen­dung von Ganzkör­per­fo­tos direkt an den Mitar­bei­ter der Kranken­kasse ist jeden­falls system­wid­rig und begeg­net zudem verfas­sungs­recht­li­chen Beden­ken.