Paul Haffner fragt: In letzter Zeit verlangen einige Krankenkassen bei Patienten mit Lymphödemen die Übersendung von Ganzkörperfotos als Nachweis für die Genehmigung der Verordnung von Kompressionsstrümpfen. Ist das rechtens?
Antwort der Redaktion: Die Verordnung von medizinischen Kompressionsstrümpfen und Apparaten zur Kompressionstherapie wird im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V in der Produktgruppe (PG) 17 geregelt. Das Hilfsmittelverzeichnis dient den Krankenkassen als Anhalt für die Prüfung der Frage, ob die vertragsärztliche Verordnung dem Wirtschaftlichkeitsprinzip entspricht, das heißt steht der medizinische Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zum Preis.
Weil die Strumpfart und ‑stärke von der Diagnose, der Lokalisation und der klinischen Befundung abhängig ist, besteht kassenseitig mitunter ein Beratungsbedarf bei der Einschätzung des medizinischen Nutzens. Das sozialversicherungsrechtliche System sieht in diesem Stadium der Antragsprüfung vor, dass sich die Mitarbeiter der Krankenkassen im Rahmen der sozialmedizinischen Fallberatung (SFB) mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) besprechen können.
Reicht diese Informationsquelle nicht aus, besteht im weiteren Verlauf gemäß § 275 Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Möglichkeit die Leistungsvoraussetzungen durch den Medizinischen Dienst konkret überprüfen zu lassen. Ist der Versicherte ausreichend mobil, kann er dann zu einer persönlichen Untersuchung beim Medizinischen Dienst eingeladen werden.
Der Versicherte kann die Arbeit des Medizinischen Dienst (freiwillig) unterstützen, indem er ärztliche Unterlagen und Fotos zur Begutachtung mitbringt. Eine verpflichtende Übersendung von Ganzkörperfotos direkt an den Mitarbeiter der Krankenkasse ist jedenfalls systemwidrig und begegnet zudem verfassungsrechtlichen Bedenken.