Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation ab dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, sind verpflichtet, dies unter Angabe der konkreten Gründe dem G‑BA unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall dürfen sie – bei Vereinbarung konkreter Schritte und Maßnahmen zur Erfüllung der Personalvorgaben – längstens bis zum 31. Dezember 2019 von diesen abweichen.
Der G‑BA hat den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung für Krankenhäuser zu beschließen. In diesem Zusammenhang entwickelt der G‑BA unter anderem Konzepte, in denen Mindestanforderungen an die Struktur‑, Prozess- und Ergebnisqualität im Rahmen spezieller diagnostischer und therapeutischer Leistungen festgelegt werden. Ziel der Strukturqualitätskonzepte ist es, qualitativ hochwertige strukturelle Voraussetzungen für die medizinische Versorgung zu schaffen.
„Das Problem ist komplex“
„Im Mittelpunkt der neuen Übergangsregelung steht die Durchführung eines klärenden Dialogs mit dem Krankenhaus durch das für die Qualitätssicherung zuständige Lenkungsgremium auf Landesebene. Essentieller Bestandteil des klärenden Dialogs ist der Abschluss einer Zielvereinbarung über die konkreten Schritte, die zur Wiedererfüllung der Personalanforderungen geplant werden. Die Krankenhäuser sollen so gut wie möglich bei der Überwindung der Personalengpässe unterstützt werden,“ sagte Dr. Regina-Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G‑BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung.
„Dennoch wird es schwierig werden, die vorgeschriebenen Mindestanforderungen an das pflegerische Personal bei der Intensivversorgung von Frühchen zu erfüllen. Das Problem ist komplex. Um unsere Qualitätsziele in der Frühchenversorgung endlich zu erreichen, bedarf es nicht nur einer neuen Übergangsregelung durch den G‑BA, sondern insbesondere auch konzertierter Aktionen auf Landesebene wie etwa den Aufbau neuer Ausbildungskapazitäten, sowie von der Bundesebene ein klares Signal für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Pflegeprofession.“
Klärender Dialog und Zielvereinbarung mit G‑BA
Der neue § 8 QFR-RL beschreibt neben Ziel, Inhalt und Ablauf des klärenden Dialogs auch die Verantwortlichkeiten für die Durchführung des Dialogs auf Landesebene sowie die vom Perinatalzentrum vorzulegenden Informationen. Verantwortliche Stelle für die Durchführung des klärenden Dialogs ist das bereits für die externe stationäre Qualitätssicherung eingesetzte Landesgremium, das sogenannte Lenkungsgremium. Organisatorisch und inhaltlich wird das Lenkungsgremium durch die auf Landesebene beauftragte Stelle (LQS) unterstützt. Zur fachlichen Unterstützung wird das Lenkungsgremium eine Fachgruppe einrichten.
Das Instrument der Zielvereinbarung und die hierfür auf Landesebene zuständigen Strukturen werden in § 8 Absatz 6 QFR-RL geregelt. So sind in der Zielvereinbarung zwingend die zur Erfüllung der Personalanforderungen geeigneten Maßnahmen, Zwischenziele und der Zeitpunkt der Zielerreichung festzulegen. Das Vorgehen und die Konsequenzen, wenn der Abschluss einer Zielvereinbarung verweigert wird oder sich abzeichnet, dass innerhalb der vereinbarten Frist die Personalanforderungen nicht erfüllt werden können, wird in § 8 Absätze 7 bis 9 QFR-RL geregelt.
Quelle: G‑BA