Annette Bolz fragt: In unserer Einrichtung kommen bei der enteralen Versorgung zahlreiche Ernährungspumpen zum Einsatz. Sind wir auch für die Funktionstüchtigkeit dieser Geräte verantwortlich?
Antwort der Redaktion: Grundsätzlich kann sich die Haftung für einen Gesundheitsschaden, der durch den Einsatz eines fehlerhaften Medizinproduktes entstanden ist, aus vertraglicher und deliktischer Haftung ableiten. Die Beweislast für die Begründung der Haftungsvoraussetzungen liegt in beiden Fällen beim Geschädigten. Hat ein Patient jedoch aufgrund einer unsachgemäßen Nutzung oder fehlerhaften Überwachung einer Ernährungspumpe einen Schaden erlitten, können ihm in einem Haftungsprozess allerdings Beweiserleichterungen aus dem Bereich des sogenannten voll beherrschbaren Risikos zugerechnet werden.
In Anlehnung an ein Urteil des OLG Hamm (VersR 1999, S. 1111) kann angenommen werden, dass das ordnungsgemäße Funktionieren eines Medizinproduktes zu einem Bereich gehört, dessen Gefahren voll ausgeschlossen werden können und müssen. Mit anderen Worten: Die Behandlungsseite muss beweisen, dass sie für die Funktionsuntüchtigkeit des im Einsatz befindlichen Geräts kein Verschulden trifft. Dies gebietet, dass sich das Behandlungspersonal mit den Gebrauchs- und Sicherheitsinformationen des Herstellers der Ernährungspumpen vertraut machen muss.
In organisatorischer Hinsicht ist sicherzustellen, dass die Geräte nur von Personen betrieben und angewendet werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Zu fordern ist, dass die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Ernährungspumpen regelmäßig überprüft werden. Aufmerksamkeit verdienen daneben auch die Durchlässigkeit des Schlauchsystems, die Energieversorgung und die Einstellung der Funktionsalarme.
Die Rechtsprechung geht jedoch nicht so weit, dass vom Verwender alle technischen Einzelheiten der Geräte erfasst und überblickt werden müssen (BGH VersR 1978, S. 82).
Schließlich müssen jegliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von autorisierten Werkstätten in den vom Hersteller empfohlenen Zeitabständen vorgenommen werden, um nicht dem Vorwurf des technischen Organisationsverschuldens ausgesetzt zu sein.