Wohl kaum ein Raucher möchte auf seine Raucherpausen während des Dienstes verzichten. Folgt man einer aktuellen Studie der Psyma Health & Care GmbH, ist vor allem in Pflegeberufen ein stark ausgeprägtes Raucherverhalten zu verzeichnen: Demnach rauchen 31 Prozent der Beschäftigten, womit die Raucherquote in dieser Berufsgruppe höher ist als im Durchschnitt der Bevölkerung.
In Gesundheitsberufen ist Rauchen ein Reizthema: Nicht selten wird der kalte Rauchgeruch wegen des nahen Körperkontakts zum Patienten als unangenehm empfunden. Auch von den Nichtrauchern wird das Rauchverhalten der Kollegen nicht immer blind toleriert – vor allem dann nicht, wenn die Raucherpausen während der offiziellen Arbeitszeit erfolgen und ihnen keine gleichwertige Leistung zugebilligt wird.
Arbeitnehmer verließ sich auf die Vergütung der Raucherpausen
Berechtigterweise taucht die Frage auf, ob der Arbeitgeber dazu übergehen darf, die Raucherpausen von der Arbeitszeit abzuziehen und dementsprechend nicht zu vergüten oder ein Nacharbeiten verlangen kann. Ein Blick auf ein Urteil aus dem Jahr 2015 gibt hierüber Aufklärung. Ein Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht Würzburg, weil ihm sein Arbeitgeber für die Monate Januar bis März 2013 das Entgeld für über 600 Minuten wegen genommener Raucherpausen vom Gehalt abzog. Dass sich jeder Arbeitnehmer künftig bei den Zeiterfassungsgeräten ein- und ausstempeln muss, wenn der Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen wird, wurde per Betriebsvereinbarung festgesetzt, die zum 1. Januar 2013 in Kraft trat. Nachdem die Klage von dem Arbeitsgericht Würzburg abgewiesen wurde, legte der Kläger Berufung ein.
Er sah einen Anspruch auf Vergütung für die Raucherpausen darin begründet, dass es sich ihm zufolge dabei um eine betriebliche Übung handele. Betriebliche Übung meint ein wiederholtes, gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, woraus der Arbeitnehmer schließen kann, dass dieses Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Die Auszahlung eines Weihnachtsgeldes kann beispielsweise eine betriebliche Übung darstellen. Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre lang immer ein Weihnachtsgeld derselben Höhe, so darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass er dieses auch im vierten Jahr erhält. Im genannten Streitfall war der Kläger seit 1980 in dem Betrieb tätig, vergütete Raucherpausen waren dort seither gängige Praxis.
Raucherpausen: Kein Lohn für nicht geleistete Arbeit
Auch vor dem Landesarbeitgericht Nürnberg blieb der Kläger mit seiner Berufung erfolglos (Az.: 7 Sa 131/15). Folgende Gründe führte das Gericht an:
- Eine betriebliche Übung liegt hier nicht vor. In der Vergangenheit hatte der Arbeitgeber darauf verzichtet, die Raucherpausen zeitlich zu erfassen. Daher kann nicht angenommen werden, dass er die Raucherpausen zuvor bewusst vergütete.
- Ungeachtet dessen, ist der Arbeitgeber ohnehin lediglich verpflichtet, Lohn für geleistete Arbeit zu zahlen. Für selbst verursachte Arbeitsunterbrechungen entstehen gemäß § 616 BGB keine Vergütungsansprüche.
- Für den Kläger hätte es ersichtlich sein müssen, dass er die Vergütungsleistung in der Vergangenheit nur erhielt, weil der Arbeitgeber bisher wegen fehlender Zeiterfassung gehindert war, entsprechende Abzüge zu tätigen. Darauf, dass dies in Zukunft auch so bleiben würde, könne der Kläger bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht vertrauen.
Wichtig: Unabhängig von der Frage, ob es sich hier um eine betriebliche Übung handelte oder nicht, hat der Arbeitnehmer also keinen Anspruch auf Vergütung der Raucherpausen, was sich aus den §§ 611, 612 und 614 BGB ergibt.