Patientin bei Heilpraktikerin.
Patien­tin bei Heilprak­ti­ke­rin. Bild: Photo 66632019 © Arne9001 – Dreamstime.com

Seit dem 7. Mai läuft der Berufungs­pro­zess eines Falls, in welchem ein fünfjäh­ri­ger Junge, vertre­ten durch sein Vater, gegen eine Heilprak­ti­ke­rin klagt. Grund: Die Heilprak­ti­ke­rin soll der krebs­kran­ken Mutter des Jungen von einer schul­me­di­zi­ni­schen Behand­lung abgera­ten haben. Die Mutter verstarb einige Zeit später an den Folgen des Krebs. Der Junge wird vor Gericht durch seinen Vater vertre­ten, dieser fordert nun ein Schmer­zens­geld in Höhe von 170.000 Euro für sein Kind. Das Landge­richt Passau hatte die Klage bereits abgewie­sen, die Kläger gingen daher eine Instanz weiter zum Oberlan­des­ge­richt (OLG) München.

Hat die Heilprak­ti­ke­rin der Mutter von einer Strah­len­the­ra­pie abgera­ten?

Laut Kläger­seite brach die Mutter die Strah­len­the­ra­pie auf Rat der Heilprak­ti­ke­rin nach wenigen Wochen ab. Statt­des­sen wurde sie nach Angaben des SPIEGEL unter anderem mit Präpa­ra­ten aus Schlan­gen­gift, sogenannte Horvi-Präpa­ra­ten behan­delt. Die Zweifel an der schul­me­di­zi­ni­schen Behand­lung und die darauf­fol­gen­den alter­na­ti­ven Behand­lun­gen hätten massive Auswir­kun­gen auf den ohnehin schon geschä­dig­ten Körper der Mutter gehabt, so die Aussage des Anwalts der Kläger.

Die angeklagte Heilprak­ti­ke­rin bestrei­tet die Vorwürfe. Bereits bei der Geburt des Jungen im April 2015 war die Mutter an Krebs erkrankt. Der Abbruch der Strah­len­the­ra­pie erfolgte auf den freien Willen der Mutter. Die Beklagte behaup­tet, entge­gen der Aussa­gen seitens der Kläger, der Mutter sogar empfoh­len zu haben, die Strah­len­be­hand­lung wieder aufzu­neh­men. Der Tod der Mutter sei aller­dings ohnehin nicht zu verhin­dern gewesen. Die Behand­lung wurde zudem ab Juni in die Hände eines anderen Heilprak­ti­kers überge­ben.

Es steht also Aussage gegen Aussage. Klar ist jedoch: Als abzuse­hen war, dass sich der Zustand der Mutter konstant verschlech­tert, hätte man ihr dringend zur Strah­len­the­ra­pie raten müssen. Ob dieser Fehler nun aber bei der Beklag­ten oder gar beim ab Juni für die Mutter zustän­di­gen Heilprak­ti­ker liegt, sei nach Aussa­gen eines sachver­stän­di­gen­den Heilprak­ti­kers vor dem Gericht aller­dings (noch) nicht zu erken­nen.

Der Fall befand sich 2018 bereits in einem straf­recht­li­chen Verfah­ren wegen des Verdachts auf fahrläs­sige Tötung. Das Verfah­ren wurde von der Staats­an­walt­schaft einge­stellt.

Was dürfen Heilprak­ti­ker und was nicht?

Unter den Begriff Heilkunde fallen nach § 1 Absatz 2 des Heilprak­ti­ker­ge­set­zes alle Tätig­kei­ten „zur Feststel­lung, Heilung oder Linde­rung von Krank­hei­ten, Leiden oder Körper­schä­den bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausge­übt wird.“

Wer, ohne Arzt zu sein, eine heilkund­li­che Arbeit ausüben möchte, muss sich hierfür die Erlaub­nis einho­len (§ 1 Absatz 1 HeilprG). Als Heilprak­ti­ker gelten solche, die Heilkunde bereits beruf­lich ausge­übt haben und dies auch weiter­hin tun möchten. Sie erhal­ten die Erlaub­nis gemäß § 1 Absatz 3 HeilprG nach Maßgabe der Durch­füh­rungs­be­sti­mun­gen. Heilprak­ti­ker sind mit ihrer Erlaub­nis also berech­tigt, eigen­ver­ant­wort­lich heilkund­li­che Aufga­ben an Patien­ten vorzu­neh­men, obwohl sie nicht als Arzt appro­biert sind.

Heilprak­ti­ker sind keine Ärzte

Trotz­dem gibt es hinsicht­lich des Tätig­keits­pro­fils bestimmte Abgren­zun­gen zum Beruf des Arztes. So fallen beispiels­weise melde­pflich­tige Erkran­kun­gen, Geburts­hilfe, zahnme­di­zi­ni­sche Behand­lun­gen oder die recht­li­che Feststel­lung eines Patien­ten­to­des klar in das Aufga­ben­feld des Arztes. Auch zur Verord­nung von verschrei­bungs­pflich­ti­gen Medika­men­ten ist ledig­lich ein Arzt berech­tigt, weswe­gen Heilprak­ti­ker häufig mit Präpa­ra­ten aus der Natur­heil­kunde arbei­ten. Übernimmt ein Heilprak­ti­ker eine dieser Aufga­ben, macht sich dieser im Schadens­fall straf­bar.

Auch zum Aufga­ben­feld eines Psycho­the­ra­peu­ten gibt es Abgren­zun­gen. So ist es Heilprak­ti­kern nicht erlaubt, Sozio­the­ra­pien oder Reha-Maßnah­men zu verschrei­ben oder Kranken­haus­ein­wei­sun­gen zu verord­nen. Ferner ist auch keine Abrech­nung mit den gesetz­li­chen Kranken­kas­sen möglich.

Unter die Aufga­ben, die Heilprak­ti­ker hinge­gen selbst­stän­dig durch­füh­ren dürfen, fallen typischer­weise Blutab­nah­men, Blutana­ly­sen, Erste-Hilfe-Maßnah­men, Unter­su­chun­gen von Organen und das Setzen von Sprit­zen, zum Beispiel bei Muskel­be­schwer­den. Die Aufga­ben müssen dabei in einem anerkann­ten, statio­nä­ren Behand­lungs­raum statt­fin­den, da die Prakti­zie­rung von Heilkunde beim „Umher­zie­hen“ nach § 3 HeilprG verbo­ten ist.

Kritik an der Berufs­qua­li­fi­ka­tion

Häufig wird darüber disku­tiert, ob der Beruf des Heilprak­ti­kers nicht zu einfach zu erlan­gen ist. Zwar müssen angehende Heilprak­ti­ker in ihrer zwei- bis dreijäh­ri­gen Ausbil­dung unter anderem eine Prüfung beim Gesund­heits­amt ablegen und werden in diesem Zeitraum hin zur Diagnos­tik und Behand­lung sämtli­cher körper­li­chen und psychi­schen Krank­hei­ten geschult.

Die Voraus­set­zun­gen, um die Ausbil­dung antre­ten zu dürfen, sind jedoch äußerst gering. Bereits ein Haupt­schul­ab­schluss, ein Mindest­al­ter von 25 Jahren und ein straf­freies Führungs­zeug­nis berech­ti­gen zur Heilprak­ti­ker­aus­bil­dung. Da der Heilprak­ti­ker kein staat­lich geregel­ter Ausbil­dungs­be­ruf ist, gelten hier und da abwei­chende Regelun­gen für den Erwerb der Heilprak­ti­ker­zu­las­sung.

Der Fall der krebs­kran­ken Mutter ist nicht der Erste, mit dem sich die Justiz in Verbin­dung mit Heilprak­ti­ker­tä­tig­kei­ten konfron­tiert sieht. Heilprak­ti­ker stehen mit ihren zum Teil alter­na­ti­ven Behand­lungs­me­tho­den in der Kritik, Krank­hei­ten zum Teil nicht zu erken­nen und damit die Patien­ten zu gefähr­den.

Der FOCUS berich­tete im Februar über die Entrüs­tung eines Arztes, der einer Patien­tin mit einem sogenann­ten „kalten Knoten“ in der Schild­drüse eine OP anord­nete. Drei Monate später hatte sich der Zustand der Schild­drüse und auch der Lymph­kon­ten weiter verschlech­tert. Die Frau hatte sich auf Anwei­sung eines Heilprak­ti­kers keiner OP unter­zo­gen. Die Ursache des Knotens sei ledig­lich auf die geistige Einstel­lung der Patien­tin zurück­zu­füh­ren. Seiner Wut ließ der Arzt damals auf Twitter freien Lauf.

Dennoch suchen viele Menschen nach wie vor Heilprak­ti­ker auf. Im Zuge der Klage des fünfjäh­ri­gen Jungen wolle sich die Politik demnächst mit der Thema­tik befas­sen und das Behand­lungs­spek­trum der Heilprak­ti­ker hinrei­chend prüfen, wie der SPIEGEL berich­tet. Die Klage des fünfjäh­ri­gen Jungen sei in diesem Zusam­men­hang noch nicht weit genug aufge­klärt, um anhand dessen über die Zukunft der Heilprak­ti­ker­tä­tig­kei­ten zu urtei­len.

Quelle: spiegel-online, br24, focus-online, medizin-netz.de