Für Ärzte ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zur Sicherung der Leistungsqualität verbindlich in § 5 der Muster-Berufsordnung (MBO) festgelegt. Die Länder- und Landesärztekammern haben darum die Aufgabe, die Fortbildung in ihren Kammer- und Heilberufsgesetzen und in ihren Berufsordnungen zu regeln. Ebenso enthält das Sozialrecht mit § 95d SGB V eine Regelung, die absichert, dass der Vertragsarzt das Fachwissen, das er zu Beginn seiner Berufstätigkeit mitbringt regelmäßig aktualisiert.
Für die Ärzteschaft ist insoweit also klar manifestiert, dass alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) der Nachweis erbracht werden muss, dass der Fortbildungspflicht nachgekommen worden ist. Als Grundlage für die Berechnung des Fortbildungsnachweises gilt der „Fortbildungspunkt“. Innerhalb des vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Punkte nachzuweisen. Werden diese nicht oder nicht vollständig nachgewiesen, sind Honorarkürzungen oder –bei nachhaltiger Verweigerung– der Entzug der Kassenzulassung zu befürchten.
In der Pflege ist alles unverbindlicher
Unverbindlicher ist demgegenüber der Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in der Pflege ausgestaltet. Mit der „Registrierung für beruflich Pflegende“ besteht seit dem Jahr 2003 für alle professionell Pflegenden die freiwillige Möglichkeit, sich bei einer unabhängigen Registrierungsstelle zentral erfassen zu lassen. Ein Kernelement dieser Professionalisierungsinitiative ist die Förderung unterschiedlicher pflegerischer Kompetenzbereiche durch den Nachweis der Teilnahme an zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen. Innerhalb von zwei Jahren müssen mindestens 40 Fortbildungspunkte gesammelt werden, um für die erneute Registrierung qualifiziert zu sein.
Daneben gibt es auf der Ebene der Fachgesellschaften und Verbände in Medizin und Pflege eine Fülle von Fortbildungsveranstaltungen durch die die professionelle Grundausbildung der Teilnehmer mittels Vergabe berufsqualifizierender Zertifikate zusätzlich geschärft werden kann. Gleich, ob es sich hierbei um ärztliche oder nichtärztliche Angebote handelt; für den Nachweis der Einhaltung der jeweils gebotenen Fortbildungsverpflichtung setzen alle Fortbildungsorganisationen auf den „Fortbildungspunkt“.
Festsetzung der Fortbildungspunkte obliegt den Organisationen
Die Festsetzung der Kriterien für die jährlich zu erreichenden Punktobergrenzen, die anrechnungsfähigen Fortbildungskategorien und die Punktbewertung der einzelnen Fortbildungseinheiten obliegt dabei allein den jeweiligen Fachgesellschaften und Verbänden. Die Vergabe der Fortbildungspunkte erfolgt demgemäß nicht nach einheitlichen Regeln. So wird die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, das mediengestützte Eigenstudium, die klinische Fortbildung oder curriculär vermittelte Inhalte mit unterschiedlichen Punktwerten versehen.