Fortbildungspunkte
Zwar sind viele Fortbil­dungs­kon­zepte in der Alltags­rea­li­tät der Medizin und Pflege inzwi­schen angekom­men – wenn es um Details geht, herrscht häufig noch viel Unwis­sen. Bild: Marco Di Bella mit Material von Martinmark/Dreamstime.com

Für Ärzte ist die Teilnahme an Fortbil­dungs­ver­an­stal­tun­gen zur Siche­rung der Leistungs­qua­li­tät verbind­lich in § 5 der Muster-Berufs­ord­nung (MBO) festge­legt. Die Länder- und Landes­ärz­te­kam­mern haben darum die Aufgabe, die Fortbil­dung in ihren Kammer- und Heilbe­rufs­ge­set­zen und in ihren Berufs­ord­nun­gen zu regeln. Ebenso enthält das Sozial­recht mit § 95d SGB V eine Regelung, die absichert, dass der Vertrags­arzt das Fachwis­sen, das er zu Beginn seiner Berufs­tä­tig­keit mitbringt regel­mä­ßig aktua­li­siert.

Für die Ärzte­schaft ist insoweit also klar manifes­tiert, dass alle fünf Jahre gegen­über der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung (KV) der Nachweis erbracht werden muss, dass der Fortbil­dungs­pflicht nachge­kom­men worden ist. Als Grund­lage für die Berech­nung des Fortbil­dungs­nach­wei­ses gilt der „Fortbil­dungs­punkt“. Inner­halb des vorge­schrie­be­nen Fünfjah­res­zeit­raums sind insge­samt mindes­tens 250 Punkte nachzu­wei­sen. Werden diese nicht oder nicht vollstän­dig nachge­wie­sen, sind Honorar­kür­zun­gen oder –bei nachhal­ti­ger Verwei­ge­rung– der Entzug der Kassen­zu­las­sung zu befürch­ten.

In der Pflege ist alles unver­bind­li­cher

Unver­bind­li­cher ist demge­gen­über der Nachweis über die Teilnahme an Fortbil­dungs­ver­an­stal­tun­gen in der Pflege ausge­stal­tet. Mit der „Regis­trie­rung für beruf­lich Pflegende“ besteht seit dem Jahr 2003 für alle profes­sio­nell Pflegen­den die freiwil­lige Möglich­keit, sich bei einer unabhän­gi­gen Regis­trie­rungs­stelle zentral erfas­sen zu lassen. Ein Kernele­ment dieser Profes­sio­na­li­sie­rungs­in­itia­tive ist die Förde­rung unter­schied­li­cher pflege­ri­scher Kompe­tenz­be­rei­che durch den Nachweis der Teilnahme an zerti­fi­zier­ten Fortbil­dungs­ver­an­stal­tun­gen. Inner­halb von zwei Jahren müssen mindes­tens 40 Fortbil­dungs­punkte gesam­melt werden, um für die erneute Regis­trie­rung quali­fi­ziert zu sein.

Daneben gibt es auf der Ebene der Fachge­sell­schaf­ten und Verbände in Medizin und Pflege eine Fülle von Fortbil­dungs­ver­an­stal­tun­gen durch die die profes­sio­nelle Grund­aus­bil­dung der Teilneh­mer mittels Vergabe berufs­qua­li­fi­zie­ren­der Zerti­fi­kate zusätz­lich geschärft werden kann. Gleich, ob es sich hierbei um ärztli­che oder nicht­ärzt­li­che Angebote handelt; für den Nachweis der Einhal­tung der jeweils gebote­nen Fortbil­dungs­ver­pflich­tung setzen alle Fortbil­dungs­or­ga­ni­sa­tio­nen auf den „Fortbil­dungs­punkt“.

Festset­zung der Fortbil­dungs­punkte obliegt den Organi­sa­tio­nen

Die Festset­zung der Krite­rien für die jährlich zu errei­chen­den Punkt­ober­gren­zen, die anrech­nungs­fä­hi­gen Fortbil­dungs­ka­te­go­rien und die Punkt­be­wer­tung der einzel­nen Fortbil­dungs­ein­hei­ten obliegt dabei allein den jewei­li­gen Fachge­sell­schaf­ten und Verbän­den. Die Vergabe der Fortbil­dungs­punkte erfolgt demge­mäß nicht nach einheit­li­chen Regeln. So wird die Teilnahme an Präsenz­ver­an­stal­tun­gen, das medien­ge­stützte Eigen­stu­dium, die klini­sche Fortbil­dung oder curri­cu­lär vermit­telte Inhalte mit unter­schied­li­chen Punkt­wer­ten verse­hen.