Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte vergangenen Freitag in zwei Verfahren über den Umfang der Haftung von Flüchtlingsbürgen zu entscheiden. Konkret ging es in beiden Fällen um die Klärung der Frage, ob Flüchtlingsbürgen auch für die Erstattung von Aufwendungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind. Das OVG hat dies jetzt verneint (Az.: 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16).
Geklagt hatten zwei Männer, die für syrische Flüchtlinge die Bürgschaft übernommen haben. Beide hatten sich im Jahr 2014 mittels formularmäßiger Erklärungen (Verpflichtungserklärungen) gegenüber den jeweiligen Ausländerbehörde bereit erklärt, die Kosten für den Lebensunterhalt der Flüchtlinge zu tragen.
Das jeweils zuständige Jobcenter gewährte den Flüchtlingen nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von rund 5.200 Euro bzw. 3.400 Euro. Von den Flüchtlingsbürgen wirde sodann die Erstattung der entstandenen Kosten verlangt. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (850 Euro bzw. 1.000 Euro) enthalten.
Der 18. Senat des Oberverwaltungsgericht NRW hob nun die jeweiligen Heranziehungsbescheide auf. Zur Begründung gab das Gericht an: Nach der ständigen Rechtsprechung sei zwar grundsätzlich geklärt, dass der Flüchtlingsbürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften könne. Diese Haftung beziehe sich in den zu entscheidenden Fällen aber nicht auf alle Unterhaltskosten, zu denen grundsätzlich auch Kosten im Krankheits- und Pflegefall zählten.
Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflichtungserklärung der Bürgen seien hier auf der Grundlage der damaligen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen.