Fixierung
Fixie­rung ist in diesem Fall nötig Bild: © Susanne Neal | Dreamstime.com

Sachver­halt

Fixie­rung im Fokus: Der Betrof­fene liegt auf der Inten­siv­sta­tion eines Klini­kums und leidet an den Folgen eines schwe­ren offenen Schädel-Hirn-Traumas.

Nach dem ärztli­chen Zeugnis der behan­deln­den Kranken­haus­ärz­tin ist er zeitweise delirant, hat zurzeit keine ausrei­chende Krank­heits­ein­sicht, ist zu keiner freien Willens­bil­dung hinsicht­lich der Entschei­dun­gen im Zusam­men­hang mit seiner Verlet­zung in der Lage und vermag auch die Notwen­dig­keit der freiheits­ent­zie­hen­den Maßnah­men nicht zu erken­nen.

Die den Betrof­fe­nen gemäß § 1358 BGB vertre­tende Ehegat­tin beantragt beim AG Offen­burg dessen Fixie­rung mittels Drei- oder Fünfpunkt, das Anbrin­gen eines Bettsei­ten­teils und das Anbrin­gen eines Gurtes und/oder Tisch­bret­tes an der Sitzge­le­gen­heit gericht­lich zu geneh­mi­gen.

Entschei­dung

Dem Antrag ist insge­samt zu entspre­chen. Die Einwil­li­gung der vertre­ten­den Ehegat­tin in folgende freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men:

  • Anbrin­gen eines Bettsei­ten­teils
  • 3- oder 5‑Punkt-Fixie­rung im Bett
  • Anbrin­gen eines Gurtes und/oder Tisch­bret­tes

an der Sitzge­le­gen­heit wird bis längs­tens 17. April 2023 vorläu­fig geneh­migt, wobei sich in Bezug auf die Fixie­rung der Arzt bzw. die Ärztin vor und während der Maßnahme von deren Unbedenk­lich­keit überzeugen muss, durch eine Eins-zu-Eins-Betreu­ung durch thera­peu­ti­sches oder pflege­ri­sches Perso­nal die Sicher­heit für den Betrof­fe­nen gewähr­leis­tet sein muss, sich die Beschrän­kung immer nur auf das unbedingt erfor­der­li­che Maß erstre­cken darf und eine schrift­li­che Aufzeich­nung der maßgeb­li­chen Gründe der Maßnahme, ihrer Durch­set­zung, Dauer sowie der Art der Überwa­chung zu erstel­len ist.

Soweit die Freiheits­ent­zie­hung nicht mehr erfor­der­lich ist, hat die Ehegat­tin sie zu beenden. Ansons­ten wird die Anord­nung spätes­tens mit Frist­ab­lauf wirkungs­los.

Fixie­rung zur Abwen­dung von Selbst­ge­fähr­dung

Die zeitweise Fixie­rung ist zur Abwen­dung einer gegen­wär­ti­gen erheb­li­chen Selbst­ge­fähr­dung des Betrof­fe­nen erfor­der­lich. Dies ergibt sich aus dem vorge­leg­ten ärztli­chen Zeugnis der behan­deln­den Kranken­haus­ärz­tin vom 3. April 2023 und dem persön­li­chen Eindruck, den sich das Gericht von dem Betrof­fe­nen am 4. April 2023 auf der Inten­siv­sta­tion des Klini­kums gemacht hat.

Hiernach leidet der Betrof­fene an den Folgen eines schwe­ren offenen Schädel-Hirn-Traumas und ist zeitweise delirant.

Er hat zurzeit keine ausrei­chende Krank­heits­ein­sicht, ist zu keiner freien Willens­bil­dung hinsicht­lich der Entschei­dun­gen im Zusam­men­hang mit seiner Verlet­zung in der Lage und vermag auch die Notwen­dig­keit der freiheits­ent­zie­hen­den Maßnah­men nicht zu erken­nen.

Betrof­fe­ner darf sich keine Schläu­che ziehen

Es muss verhin­dert werden, dass sich der Betrof­fene im Delir lebens­not­wen­dige Versor­gungs­schläu­che und Draina­gen zieht. Mildere Mittel sind nicht ersicht­lich.

Zum Wohle des Betrof­fe­nen ist daher eine Entschei­dung im Wege der einst­wei­li­gen Anord­nung gemäß §§ 1358, 1831 Absatz 1, 4 BGB, 331, 332 FamFG erfor­der­lich. Auf die Bestel­lung eines Verfah­rens­pfle­gers wurde verzich­tet, weil der Schutz­be­darf in Bezug auf die zeitweise Fixie­rung des Betrof­fe­nen offen­sicht­lich ist, wovon sich das Gericht am 4. April 2023 im Klini­kum persön­lich überzeugt hat.

Auch ist das Maß der freiheits­ent­zie­hen­den Wirkung der Maßnah­men aufgrund der gesund­heit­li­chen Verfas­sung der Betrof­fe­nen überschaubar.

Schließ­lich könnte sich ein Verfah­rens­pfle­ger derzeit nicht mit dem Betrof­fe­nen über Sinn und Zweck der Fixie­rung austau­schen, sodass der gesetz­li­che Zweck einer Verfah­rens­pfle­ger­be­stel­lung, nämlich der Austausch mit dem und die Beglei­tung des Betrof­fe­nen derzeit nicht erreicht werden kann. Eine etwaige Bestel­lung erwiese sich somit als Förme­lei.

Die Notwen­dig­keit von Bettsei­ten­teil und einer Fixie­rung des Betrof­fe­nen am Stuhl ergeben sich ebenfalls aus dem ärztli­chen Zeugnis. Die Anord­nung der sofor­ti­gen Wirksam­keit beruht auf § 324 Absatz 2 Satz 1 FamFG. Die Entschei­dung ist rechts­kräf­tig.