Wer muss dafür aufkommen, wenn die Feuerwehr wegen ausgelöster Brandmelder anrückt, obwohl letzen Endes kein Brandschaden vorliegt? Um diese Frage ging es bei einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Betreiberin zweier Seniorenzentren in Bad Kreuzenach, in denen sie mehrere Appartements für betreutes Wohnen zur Verfügung stellt. Die Wohnungen sind jeweils mit Brandmeldern ausgestattet und wurden in der Vergangenheit fünf Mal ausgelöst. Ursache war angebranntes Essen bzw. verbrannte Toasts oder Waffeln in einem Toaster. In drei Fällen waren die Bewohner nicht in ihren Wohnungen, in einem Fall ist die Bewohnerin eingeschlafen und befand sich innerhalb ihres Appartements. Zwar konnte die Situation stets in Ordnung gebracht werden und der Alarm abgeschaltet werden, jedes Mal rückte allerdings die Feuerwehr an, ohne dass tatsächlich ein Brand vorlag.
Nun verlangte die Stadt für jeden der Feuerwehreinsätze etwa 600 Euro – das sei die Kostenpauschale bei einem Fehlalarm. Hiergegen richtete sich die Klage der Heimbetreiberin.
Laut Entscheidung des Koblenzer Verwaltungsgerichts handelte es sich jeweils nicht um einen Falschalarm. Gerade wenn beispielsweise das Essen anbrennt, sei es richtig und dem Sinn der Brandanlage entsprechend, dass ein Brandalarm ausgelöst werde. Schließlich wäre es auch durchaus denkbar, dass eine solche Situation zu einer erheblichen Rauchentwicklung führen könnte, was gerade für die älteren und teilweise gebrechlicheren Menschen eine gesundheitliche Gefahr darstelle. Die Betreiberin der Seniorenzentren hatte mit ihrer Klage also Erfolg (Urteil vom 9. Januar 2018, Az.: 3 K 376/17 O), ein Berufungsverfahren kann beantragt werden.
Quelle: VG Koblenz