Corona-Impfnachweis
Die Mitar­bei­te­rin nutzte einen gefälsch­ten Corona-Impfnach­weis (Symbol­bild). Bild: Marco Ritzki/Dreamstime.com

Gefälsch­ter Impfnach­weis gegen das Corona­vi­rus

Die 45-jährige Frau war Mitar­bei­te­rin in einem Pflege­heim in Hildes­heim. Am 26. Novem­ber 2021 infor­mierte sie ihren Arbeit­ge­ber darüber, dass ihr Sohn – mit dem sie in einem Haushalt lebte – sich mit dem Corona­vi­rus infiziert hatte. Da die Frau zuvor einen Corona-Impfnach­weis vorlegte, aus dem eine doppelte Impfung gegen das Virus hervor­ging, erlaubte ihr der Arbeit­ge­ber unter Einhal­tung der gelten­den Hygie­ne­vor­schrif­ten die weitere Tätig­keit im Heim.

Was zu dem Zeitpunkt nicht bekannt war: ihr Impfnach­weis war gefälscht. Wäre das dem Arbeit­ge­ber bekannt gewesen, hätte sie nicht weiter­ab­rei­ten dürfen, sondern sich in Quaran­täne begeben müssen.

Nach Auffas­sung der Staats­an­walt­schaft soll die Frau spätes­tens nach drei Tagen unbemerkt selbst mit dem Corona­vi­rus infiziert gewesen sein. In dieser Zeit soll sie bei einer Kaffee­pause einen Kolle­gen angesteckt haben, der wiederum – ohne von seiner Infek­tion zu wissen – bis zum 3. Dezem­ber 2021 seinen Dienst fortsetzte. Infol­ge­des­sen kam es in der Pflege­ein­rich­tung zu einer Reihe von Infek­ti­ons­ge­sche­hen: Drei Infek­tio­nen beim Pflege- und Reini­gungs­per­so­nal sowie elf bei den zu betreu­en­den Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­nern des Heims.

Drei infizierte Bewoh­ne­rin­nen sterben

Unter den elf infizier­ten Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner handelte es sich um eine 93-jährige, eine 85-jährige und eine 80-jährige Bewoh­ne­rin. Nach den Ermitt­lun­gen der Staats­an­walt­schaft sollen insbe­son­dere die Infek­tio­nen dieser drei Perso­nen zumin­dest mittel­bar durch die Angeklagte verur­sacht worden sein.

Alle drei Perso­nen starben infolge der Infek­tion. Die rechts­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung kam zu dem Ergeb­nis, dass zumin­dest bei der 80-jähri­gen Frau die Corona­in­fek­tion ursäch­lich für den Tod gewesen sein soll. Bei den zwei weite­ren Frauen sind andere Todes­ur­sa­chen nicht endgül­tig auszu­schlie­ßen.

Frau war als Impfgeg­ne­rin bekannt

Am 30. Novem­ber 2021 habe sich die Frau krank­ge­mel­det. Einige Tage später, am 7. Dezem­ber, teilte sie ihrem Arbeit­ge­ber mit, dass ihr Lebens­ge­fährte wegen einer Corona-Infek­tion ins Kranken­haus einge­lie­fert wurde. In dem Gespräch erinnerte sie der Arbeit­ge­ber an die Vorlage ihres Impfnach­wei­ses, worauf­hin die Frau ihm ein Foto des Auswei­ses zuschickte.

Da die Frau bereits als Impfgeg­ne­rin auffäl­lig wurde, überprüfte ihr Arbeit­ge­ber das Impfzer­ti­fi­kat. Nach Prüfung des Impfter­mins und der Chargen­num­mer fiel auf, dass es sich um eine Fälschung handeln musste. Der Arbeit­ge­ber erstat­tete darauf­hin Straf­an­zeige wegen Urkun­den­fäl­schung.

PCR-Probe der Frau verse­hent­lich vernich­tet

Im Zuge der Ermitt­lun­gen der Staats­an­walt­schaft wurden PCR-Abstri­che der Angeschul­dig­ten sowie der weite­ren betrof­fe­nen Perso­nen gesichert und im Labor analy­siert. Wie die Prüfung eines Sachver­stän­di­gen weisen die Proben des Lebens­ge­fähr­ten der Frau und die der infizier­ten Bewoh­ne­rin­nen auf eine zusam­men­hän­gende Infek­ti­ons­kette hin. Die Probe der Frau wurde im Labor aus Verse­hen vernich­tet.

Die Frau hat bereits die Fälschung des Impfnach­wei­ses zugege­ben, sich zu den übrigen Vorwür­fen jedoch nicht geäußert. Die Staats­an­walt­schaft Hildes­heim hat indes Anklage zur großen Straf­kam­mer des Landes­ge­richts Hildes­heim erhoben. Der Frau wird fahrläs­sige Tötung in Tatein­heit mit fahrläs­si­ger Körper­ver­let­zung in zwei recht­lich zusam­men­tref­fen­den Fällen zur Last gelegt.

Nicht zum ersten Mal: Ungeimpfte vor Gericht

Beschäf­tigte im Gesund­heits­we­sen, die sich den Hygiene- und/oder Impfmaß­nah­men aufgrund der Corona­pan­de­mie verwei­gern, sind nicht zum ersten Mal Gegen­stand eines Gerichts­ver­fah­rens. Diese waren zumeist jedoch eher arbeits­recht­li­cher Natur.

So klagte erst im Mai diesen Jahres ein ungeimpf­ter Pflege-Azubi, der auch sonstige Schutz­maß­nah­men nicht Folge leistete, erfolg­los gegen seine Kündi­gung.

Ähnlich auch Fall einer Berate­rin für betrieb­li­che Gesund­heits­för­de­rung in Pflege­ein­rich­tun­gen, der im März vor dem Arbeits­ge­richt Köln verhan­delt wurde. Auch hier legte die Arbeit­neh­me­rin ihrer Arbeit­ge­be­rin einen gefälsch­ten Impfnach­weis vor. Nachdem der Täuschungs­ver­such erkannt wurde, kam es zur frist­lo­sen Kündi­gung der Berate­rin. Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau hohes Maß an krimi­nel­ler Energie gezeigt. Sie hat rücksichts­los gehan­delt, indem sie die wirtschaft­li­chen und morali­schen Inter­es­sen ihrer Arbeit­ge­be­rin missach­tet hat. Beson­ders rücksichts­los war ihr Verhal­ten, weil sie die gesund­heit­li­chen Inter­es­sen der Pflege­ein­rich­tun­gen, die sie betreute, nicht beach­tete.

Quelle: Staats­an­walt­schaft Hildes­heim