Ellen Jung fragt: Während einer Einsatzfahrt im ambulanten Pflegedienst verursachte eine Kollegin beim Ausparken mit dem Dienstfahrzeug einen „Parkrempler“. Beide Fahrzeuge wurden hierdurch beschädigt. Der Betreiber des ambulanten Pflegedienstes verlangt nun Ersatz für die entstandenen Schäden. Zu Recht?
Antwort der Redaktion: Für Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit dem Arbeitgeber zufügt, gelten grundsätzlich die zivilrechtlichen Schadensregelungen, das heißt der Arbeitnehmer kann bei einer schuldhaften Schadensverursachung aus deliktischen (§ 823 BGB) oder vertraglichen (§ 280 BGB) Grundsätzen zur Haftung herangezogen werden.
Nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab des § 276 BGB würde dies bedeuten, dass der Arbeitnehmer auch bei leichtester Fahrlässigkeit in voller Höhe persönlich haften müsste.
Neben den eigentlichen Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs kann sich der Ersatz des Unfallschadens darüber hinaus auf die Kosten für ein Sachverständigengutachten, den Rückstufungsschaden der Versicherung und die Kosten für ein Ersatzfahrzeug erstrecken. Die hieraus resultierenden Haftungssummen können Höhen erreichen, die das wirtschaftliche Leistungsvermögen eines Arbeitnehmers übersteigen.
Dies erkannte das Bundesarbeitsgericht als unbillig an. Es wurden Grundsätze entwickelt, nach denen einem Arbeitnehmer Haftungsbeschränkungen gegenüber dem Arbeitgeber zugutekommen. Danach wird die Arbeitnehmerhaftung nach dem Grad des Verschuldens ermittelt:
- Verursacht ein Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat er in vollem Umfang einzustehen.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer jedoch nicht.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden nach Quoten unter dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt.
In der praktisch wichtigsten Fallgruppe der mittleren Fahrlässigkeit, die regelmäßig bei geringfügigen Verkehrsunfälen zur Anwendung kommt, richtet sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.
Im Hinblick auf die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs durch einen „Parkrempler“ ist in diese Abwägung auch einzubeziehen, ob der Arbeitgeber für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Zwar besteht kein Zwang zum Abschluss einer solchen Vollkaskoversicherung für Dienstfahrzeuge, der Nichtabschluss kann sich jedoch insofern zulasten des Arbeitgebers auswirken, als der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, die beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung angefallen wäre.
Im Falle der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers sollte zudem überprüft werden, ob Regulierungsregelungen im Arbeitsvertrag oder auf kollektivrechtlicher Ebene (Betriebsvereinbarung etc.) getroffen worden sind.