Viola Hansmann fragt: Wie werden Erkrankungen während der geplanten Freizeit behandelt? Werden die Krankheitstage gutgeschrieben oder fallen diese weg?
Antwort der Redaktion: Die Frage, ob wegen Krankheit nicht genommener Freizeitausgleich dem Stundenkonto wieder gutzuschreiben ist oder nicht, hat bereits in den 1980er Jahren die Arbeitsgerichte beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht ist letztlich der Ansicht entgegen getreten, dass entsprechend der Anrechnungspraxis von Krankheitstagen auf den Jahresurlaub (vgl. § 9 BUrlG) eine analoge Anrechnung der Krankheitstage auf den Freizeitausgleich stattfindet (BAG vom 2. Dezember 1987, Az.: 5 AZR 652/86).
Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung wird seither der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (BAG vom 11. September 2003, Az.: 6 AZR 374/02).
Etwas anderes kann nur im Falle eines tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeitausgleichs gelten, sofern mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sichergestellt und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zugewiesen wurde. Ein Grund weshalb Personalvertreter diesen Punkt gerne über betriebsinterne Vereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer regeln.