Demenz-Therapiegerät der neuesten Generation
Die Runde auf der Winterakademie 2024 war sich einig: Das Erlebnis beim gemeinsamen Ausprobieren des musikalischen Demenz-Therapiegeräts „CRDL“ ist einzigartig und eine berührende Erfahrung. Das Instrument aus geschliffenem Holz, das in seiner Form ein wenig an einen Football erinnert, erzeugt auf die Interaktionen und gegenseitigen Berührungen der Teilnehmer, die sich in einem Kreis an den Händen halten, Klangwelten und reagiert dabei auf Festhalten, Streicheln, Antippen, Kitzeln oder zartem Kneifen mit entsprechenden klanglichen Bildern.
Es ist vor allem für die Arbeit mit Menschen gedacht, die unter fortsgeschrittener Demenz leiden.
„Wenn die Sprache nicht mehr funktioniert, müssen wir auf eine andere Sprache zurückgreifen. Wir haben uns überlegt, welche Kommunikations-Möglichkeiten bei Menschen mit Demenz übrig bleiben. Sehen, hören, fühlen, lächeln, das steht noch zur Verfügung“, erläuterte Ger Schuivens, Geschäftsführer der CRDL B.V. aus dem niederländischen Maastricht. Sein Sohn Dennis Schuivens entwickelte im Jahr 2017 das Interaktions-Instrument für Menschen mit Demenz mit.
„Durch das Instrument kann man in einen persönlichen Kontakt eintreten und gleichzeitig das pflegerischer Setting bewahren. Es funktioniert als Zwischenbrücke.“ Eine besondere Herausforderung sei gewesen, die komplette Elektronik im Gerät unterzubringen, ohne auf externe Teile zurückgreifen zu müssen. 2023 wurde CRDL vom US-amerikanischen Magazin „Time“ zu den 200 besten Innovationen des Jahres gekürt und wird mittlerweile in mehr als 1500 Einrichtungen in Europa, Asien und Nordamerika eingesetzt.
Haftpflichtversicherung – ein schwieriges Thema für Einrichtungen
In seinem Referat „Schadensersatz in Deutschland“ sprach Sascha Bauer, der seit mehr als 30 Jahren in Deutschland tätig ist und im osthessischen Gelnhausen eine Finanzberatung leitet, über das schwierige Thema der Haftpflicht. Diese greife grundsätzlich bei Fahrlässigkeiten. „Leichte oder mittlere Fahrlässigkeit liegt salopp gesagt vor, wenn man sagt, das kann mal passieren. Grobe Fahrlässigkeit dagegen dann, wenn man sagt, sowas darf nicht passieren“, hatte Prof. Dr. Volker Großkopf zum Einstieg erläutert.
Ausführlich brachte Bauer den § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Runde näher, den grundlegenden Paragrafen zur Schadensersatzpflicht. Unbedingte Voraussetzungen, damit überhaupt ein Haftungsanspruch entstehe, seien das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die Kausalität, eine Rechtswidrigkeit, das vorsätzliche oder fahrlässige Verschulden – sowie auch die Deliktfähigkeit der handelnden Person.
„Kinder bis 7 Jahre sind überhaupt nicht deliktfähig, zwischen 7 und 10 Jahren nicht deliktfähig im Straßenverkehr, es sei denn, ihr Handeln war vorsätzlich“, so Bauer. „Zwischen 7 und 18 Jahren richtet sich die Deliktfähigkeit nach dem Grad der geistigen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen.“ Alleine, um Ärger zu vermeiden, sei eine Mitversicherung von prinzipiell deliktunfähigen Kleinkindern geboten und auch möglich.
Die Phrase „Eltern haften für ihre Kinder“ sei in ihrer Pauschalität dagegen ein Mythos – denn eine Elternhaftung entstehe nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt werde. Das eigene Kind minutiös und auf Schritt und Tritt zu begleiten, sei jedoch nicht zumutbar und begründe keine Aufsichtspflicht-Verletzung.
Den Wundzentren gehört die Zukunft
„Die Zahl der Patienten mit Wunden wird weiter zunehmen“, blickte Reza Moeini voraus. „2012 waren es noch 2,7 Millionen, 2017 bereits zwischen drei und vier Millionen Menschen in Deutschland, die unter chronischen Wunden litten.“
Moeini ist Geschäftsführer der Procare Wundzentren GmbH im saarländischen Sulzbach, außerdem Experte für Kommunikationscoaching und Medizinproduktegesetz bei der Prolife homecare GmbH. Ab dem jetzt kommenden Februar 2024 ist seine Einrichtung als Wundzentrum zertifiziert. Dieses Modell werde sich durchsetzen, ist er überzeugt. „Wir verlieren immer mehr Arztpraxen aus der Wundversorgung. Es gibt in Deutschland Regionen, in denen es zunehmend schwer wird, Ärzte zu finden, die mit Herz bei der Wundversorgung dabei sind.“
Der Schritt sei sinnvoll, weil kompetentes Wundmanagement nun mal Spezialisierung erfordere. Die entsprechende HKP-Richtlinie zur Wundversorgung ist seit Jahresanfang 2022 in Kraft, welche die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden schrittweise auf spezialisierte Leistungserbringer überträgt. „Es wird in einigen Jahren der Standard sein, es wird nichts mehr anderes geben in der Wundversorgung als Wundzentren.“
Für Pflegedienstleiter (PDL) in einem Wundversorgungszentrum erfordere es neben der regulären dreijährigen Pflegeausbildung eine mindestens 400-stündige Weiterbildung zur PDL, 168 Unterrichtsstunden für Fachliche Leitung – sowie jährlich mindestens 10 Stunden Fortbildung. Pflegefachkräfte in den Zentren brauchen neben ihrer regulären Pflegeausbildung 84 Unterrichtseinheiten für die Zusatzqualifikation und müssen sich ebenfalls mindestens 10 Stunden jährlich fortbilden.