Eltern haben nach der Geburt eines Kindes gemäß § 15 BEEG Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, der von einem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam jeweils anteilig wahrgenommen werden kann. Dabei gilt: Die Elternzeit ist für eine Dauer von drei Jahren – also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – angesetzt. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Insgesamt kann die Elternzeit (unter Berücksichtigung bestimmter Regelungen) in drei Abschnitte unterteilt werden. Es handelt sich bei der Elternzeit also um den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf völlige Freistellung von der Arbeit, allerdings ohne während dieser Zeit eine Vergütung von diesem zu erhalten. Das Elterngeld ist nämlich eine Familienleistung, die vom Staat gezahlt wird. Wer Genaueres über Höhe und Berechnung des Elterngeldes erfahren möchte, kann sich hier informieren.
Fristen, die eingehalten werden müssen
Der Anspruch auf Elternzeit ist gesetzlich geregelt, der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Antrag auf Elternzeit zuzustimmen und diesen schriftlich zu bestätigen. Lediglich an die Fristen müssen sich Arbeitnehmer bei der Beantragung halten – Ausnahmen gelten natürlich in dringenden Fällen, beispielsweise bei einer Frühgeburt. Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss die Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber einverlangt werden, wenn die Elternzeit im Zeitraum vor dem dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden möchte. Will man die Elternzeit erst danach beanspruchen, so gilt hier eine eine Frist von 13 Wochen.
Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Nach Ablauf der Elternzeit gelten wieder für beide Parteien die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, wie sie vor der Elternzeit vereinbart waren. Der Arbeitnehmer hat als Anspruch auf Rückkehr zu seinem früheren Arbeitsplatz. Während der Elternzeit darf einer Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden durchschnittlich im Monat nachgegangen werden. Dies gilt auch für beide Elternteilte, wenn die Elternzeit gleichzeitig in Anspruch genommen wird. Hierbei ist im Übrigen nicht nur an eine Erwerbstätigkeit bei seinem eigentlichen Arbeitgeber denkbar, sondern auch bei einem anderen Arbeitgeber oder auf selbständiger Basis besteht die Möglichkeit auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.
Von der Elternzeit zu unterscheiden ist natürlich der Mutterschutz. Für Pflegefachkräfte bzw. für im Gesundheitswesen tätige Arbeitnehmer gelten hier besondere Regelungen – mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Quelle: BEEG, BMFSFJ