Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Für die Elternzeit gibt es einige gesetzliche Regelungen, die durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt werden.
Es gibt also einen Rechtsanspruch, der eine Freistellung von den Arbeitspflichten nach der Geburt eines Kindes vorsieht. Die Freistellung ist allerdings unbezahlt.
Dafür gibt es einen Kündigungsschutz, der ab dem Zeitpunkt gilt, von dem an der Antrag auf Freistellung gestellt wurde.
In § 15 BEEG ist der gesetzliche Anspruch geregelt. Demnach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann eine Auszeit von der Arbeit nehmen, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.
Auch die Großeltern können eine solche Freistellung beantragen, sofern sie im gleichen Haushalt leben wie das Kind und es selbst betreuen. Das geht aber nur dann, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich ein Elternteil in der Ausbildung befindet, die vor der Volljährigkeit begonnen wurde.
Bis wann muss Elternzeit genommen werden?
Prinzipiell gilt, dass die Auszeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragt und genommen werden muss. Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei Müttern beginnt sie nach der Mutterschutzfrist.
Innerhalb dieser ersten drei Lebensjahre des Kindes besteht eine Anmeldefrist für die Freistellung von sieben Wochen vor Beginn.
Ein Teil (insgesamt sind bis zu 24 Monate möglich) kann aber auch zwischen dem dritten Lebensjahr und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden – sofern ein erster Teil bereits vor dem dritten Geburtstag genommen wurde. Für den Übertragungszeitraum beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Jeder Elternteil kann sich hierbei eine Auszeit von bis zu drei Jahren nehmen. Hierbei ist es egal, ob ein Elternteil ebenfalls eine Auszeit von der Arbeit nimmt oder nicht. Für Mütter gilt, dass Mutterschutz und Elternzeit zusammen drei Jahre ergeben.
Manchmal kommt das Glück aber gleich im Doppelpack. Wer kurz hintereinander schwanger wird, steht vor der Frage, ob die Freistellung nicht zusätzlich verlängert werden kann.
Welche Regelungen gibt es für eine Verlängerung der Elternzeit?
Der Antrag auf Freistellung von der Arbeit wird in der Regel im Voraus für den gesamten Zeitraum gestellt.
Es ist jedoch möglich, nachträglich weitere Anträge auf Verlängerung zu stellen. Diesen Anträgen muss der Arbeitgeber allerdings zustimmen.
Zu beachten ist hier, dass die Anspruchsbedingungen aus § 15 Absatz 2 BEEG noch nicht ausgeschöpft wurden.
Wesentlich ist hier, dass das Kind, auf das sich die Freistellung bezieht, noch nicht älter als drei Jahre ist. Andernfalls entfällt die Anspruchsgrundlage.
Die Freistellung der Arbeit darf durch die Verlängerung auch nicht über die gesetzlich vorgegebenen drei Jahre hinausgehen.
Achtung: Es gibt nur einen gesetzlichen Anspruch auf drei Abschnitte, auf die die Zeit aufgeteilt werden kann.
Das gilt auch dann, wenn die vollen drei Jahre noch nicht genommen wurden. Alles darüber hinaus muss mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden.
Wie gestaltet sich die Situation aber, wenn mehrere Kinder kurz hintereinander geboren werden?
Verlängerung der Elternzeit bei mehreren Kindern
Angenommen, eine Person erwartet weiteren Nachwuchs, während sie noch in der bereits laufenden Freistellung wegen des ersten Kindes ist.
Allein durch die Erwartung eines weiteren Kindes erhöht sich nicht automatisch der Anspruch auf Freistellung. Dennoch gilt, dass für jedes Kind auch ein neuer Anspruch besteht.
Das heißt, sobald das zweite Kind geboren wurde, kann auch ein neuer Anspruch auf Freistellung geltend gemacht werden. Bei zwei Kindern besteht also auch eine Gesamtelternzeit von bis zu sechs Jahren.
Elternzeit bei Mehrfachgeburten
Sollten Eltern Zwillinge erwarten, kann auch hier für jedes Kind separat Elternzeit genommen werden. Bei Zwillingen insgesamt sechs Jahre für jeden Elternteil.
Die können so aufgeteilt werden, wie es für die Eltern am besten passt. Mehr als drei Zeitabschnitte, auf die die Freistellung aufgeteilt werden kann, sind hier gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte kann aber durch eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich werden.
Aber Achtung: Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Antrag für den dritten Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, sollte dieser in den Übertragungszeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes fallen.
Um die vollen sechs Jahre Elternzeit bei Zwillingen herauszuholen, ist es ratsam zunächst zwei Jahre für Kind 1 zu nehmen und anschließend ein Jahr für Kind 2. Dann können in den Übertragungszeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr insgesamt 36 Monate mitgenommen werden – für Kind 1 also noch ein Jahr und Kind 2 zwei Jahre.