Voraussetzungen zur Elternzeit
Welche Voraus­set­zun­gen müssen vorlie­gen und welche Bestim­mun­gen einge­hal­ten werden, um eine Eltern­zeit zu erwir­ken? Bild: Stepha­nie Pratt/Pixabay

Wer hat Anspruch auf Eltern­zeit?

Für die Eltern­zeit gibt es einige gesetz­li­che Regelun­gen, die durch das Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) festge­legt werden.

Es gibt also einen Rechts­an­spruch, der eine Freistel­lung von den Arbeits­pflich­ten nach der Geburt eines Kindes vorsieht. Die Freistel­lung ist aller­dings unbezahlt.

Dafür gibt es einen Kündi­gungs­schutz, der ab dem Zeitpunkt gilt, von dem an der Antrag auf Freistel­lung gestellt wurde.

In § 15 BEEG ist der gesetz­li­che Anspruch geregelt. Demnach können Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer nur dann eine Auszeit von der Arbeit nehmen, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erzie­hen.

Auch die Großel­tern können eine solche Freistel­lung beantra­gen, sofern sie im gleichen Haushalt leben wie das Kind und es selbst betreuen. Das geht aber nur dann, wenn ein Eltern­teil minder­jäh­rig ist oder sich ein Eltern­teil in der Ausbil­dung befin­det, die vor der Volljäh­rig­keit begon­nen wurde.

Bis wann muss Eltern­zeit genom­men werden?

Prinzi­pi­ell gilt, dass die Auszeit vor Vollendung des dritten Lebens­jah­res des Kindes beantragt und genom­men werden muss. Sie beginnt frühes­tens mit der Geburt des Kindes. Bei Müttern beginnt sie nach der Mutter­schutz­frist.

Inner­halb dieser ersten drei Lebens­jahre des Kindes besteht eine Anmel­de­frist für die Freistel­lung von sieben Wochen vor Beginn.

Ein Teil (insge­samt sind bis zu 24 Monate möglich) kann aber auch zwischen dem dritten Lebens­jahr und dem vollende­ten achten Lebens­jahr des Kindes genom­men werden – sofern ein erster Teil bereits vor dem dritten Geburts­tag genom­men wurde. Für den Übertra­gungs­zeit­raum beträgt die Anmel­de­frist 13 Wochen.

Jeder Eltern­teil kann sich hierbei eine Auszeit von bis zu drei Jahren nehmen. Hierbei ist es egal, ob ein Eltern­teil ebenfalls eine Auszeit von der Arbeit nimmt oder nicht. Für Mütter gilt, dass Mutter­schutz und Eltern­zeit zusam­men drei Jahre ergeben.

Manch­mal kommt das Glück aber gleich im Doppel­pack. Wer kurz hinter­ein­an­der schwan­ger wird, steht vor der Frage, ob die Freistel­lung nicht zusätz­lich verlän­gert werden kann.

Welche Regelun­gen gibt es für eine Verlän­ge­rung der Eltern­zeit?

Der Antrag auf Freistel­lung von der Arbeit wird in der Regel im Voraus für den gesam­ten Zeitraum gestellt.

Es ist jedoch möglich, nachträg­lich weitere Anträge auf Verlän­ge­rung zu stellen. Diesen Anträ­gen muss der Arbeit­ge­ber aller­dings zustim­men.

Zu beach­ten ist hier, dass die Anspruchs­be­din­gun­gen aus § 15 Absatz 2 BEEG noch nicht ausge­schöpft wurden.

Wesent­lich ist hier, dass das Kind, auf das sich die Freistel­lung bezieht, noch nicht älter als drei Jahre ist. Andern­falls entfällt die Anspruchs­grund­lage.

Die Freistel­lung der Arbeit darf durch die Verlän­ge­rung auch nicht über die gesetz­lich vorge­ge­be­nen drei Jahre hinaus­ge­hen.

Achtung: Es gibt nur einen gesetz­li­chen Anspruch auf drei Abschnitte, auf die die Zeit aufge­teilt werden kann.

Das gilt auch dann, wenn die vollen drei Jahre noch nicht genom­men wurden. Alles darüber hinaus muss mit dem Arbeit­ge­ber abgeklärt werden.

Wie gestal­tet sich die Situa­tion aber, wenn mehrere Kinder kurz hinter­ein­an­der geboren werden?

Verlängerung der Elternzeit
Gibt es eine Möglich­keit die Eltern­zeit zu verlän­gern, wenn weite­rer Nachwuchs folgt? Bild: Jupilu/Pixabay

Verlän­ge­rung der Eltern­zeit bei mehre­ren Kindern

Angenom­men, eine Person erwar­tet weite­ren Nachwuchs, während sie noch in der bereits laufen­den Freistel­lung wegen des ersten Kindes ist.

Allein durch die Erwar­tung eines weite­ren Kindes erhöht sich nicht automa­tisch der Anspruch auf Freistel­lung. Dennoch gilt, dass für jedes Kind auch ein neuer Anspruch besteht.

Das heißt, sobald das zweite Kind geboren wurde, kann auch ein neuer Anspruch auf Freistel­lung geltend gemacht werden. Bei zwei Kindern besteht also auch eine Gesamt­el­tern­zeit von bis zu sechs Jahren.

Eltern­zeit bei Mehrfach­ge­bur­ten

Sollten Eltern Zwillinge erwar­ten, kann auch hier für jedes Kind separat Eltern­zeit genom­men werden. Bei Zwillin­gen insge­samt sechs Jahre für jeden Eltern­teil.

Die können so aufge­teilt werden, wie es für die Eltern am besten passt. Mehr als drei Zeitab­schnitte, auf die die Freistel­lung aufge­teilt werden kann, sind hier gesetz­lich nicht vorge­se­hen. Eine Vertei­lung auf mehr als drei Zeitab­schnitte kann aber durch eine zusätz­li­che Verein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber möglich werden.

Aber Achtung: Arbeit­ge­ber haben die Möglich­keit, den Antrag für den dritten Zeitab­schnitt aus dringen­den betrieb­li­chen Gründen abzuleh­nen, sollte dieser in den Übertra­gungs­zeit­raum zwischen dem dritten und achten Geburts­tag des Kindes fallen.

Um die vollen sechs Jahre Eltern­zeit bei Zwillin­gen heraus­zu­ho­len, ist es ratsam zunächst zwei Jahre für Kind 1 zu nehmen und anschlie­ßend ein Jahr für Kind 2. Dann können in den Übertra­gungs­zeit­raum zwischen dem dritten und achten Lebens­jahr insge­samt 36 Monate mitge­nom­men werden – für Kind 1 also noch ein Jahr und Kind 2 zwei Jahre.