Rund 4.000 Ärzte und Ärztin­nen arbei­ten in Deutsch­land auf Honorar­arzt­ba­sis. Schließ­lich ist die Tätig­keit als Honorar­arzt äußerst attrak­tiv, für Kranken­häu­ser sind sie zudem aufgrund des steti­gen Perso­nal­man­gels aus dem Versor­gungs­be­trieb nicht wegzu­den­ken. Die Grund­lage für die Erfül­lung der honorar­ärzt­li­chen Tätig­kei­ten ist dabei immer der Dienst­ver­trag, in dem die organi­sa­to­ri­sche Einglie­de­rung des Honorar­arz­tes sowie seine Vergü­tung geregelt werden. Die Ausge­stal­tung des Dienst­ver­tra­ges ist dabei grund­sätz­lich frei und eigen­ver­ant­wort­lich. Neben diesen organi­sa­to­ri­schen Verein­ba­run­gen dürfen jedoch keines­wegs die haftungs­recht­li­chen Regelun­gen außen vor bleiben. Denn die honorar­ärzt­li­che Tätig­keit des nieder­ge­las­se­nen Arztes ist nicht durch seine Berufs­haft­pflich­ver­si­che­rung abgedeckt.

Risiko­ana­lyse zur eigenen Sicher­heit

Der Jurist Michael Schanz erklärt in dem Video­bei­trag, worauf deshalb aus haftungs­recht­li­chen Gesichts­punk­ten vor der Vertrags­un­ter­zeich­nung geach­tet werden sollte. Er rät dazu, vorher immer eine Risiko­ana­lyse der honorar­ärzt­li­chen Tätig­kei­ten im Hinblick auf den Versi­che­rungs­schutz vorzu­neh­men bzw. durch den Versi­che­rer vorneh­men zu lassen.