Eben der Kollegin oder dem Kollegen eine Nachricht senden und anfragen, ob die Schichten miteinander getauscht werden können – das hört sich nach einem unkomplizierten Weg für den Schichttausch an. Vermutlich meint es die Pflegekraft auch nur gut und möchte durch Eigeninitiative der Stationsleitung entgegenkommen und ihr ein Stück Arbeit abnehmen. Der Übereifer in dieser Hinsicht ist jedoch ein absolutes Tabu!
Für die Erstellung des Dienstplans ist die Stationsleitung verantwortlich, deshalb muss sie allein für die richtige Besetzung durch entsprechendes Personal sorgen. Im Rahmen des sogenannten arbeitgeberseitigen Weisungsrechts gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ist geregelt, dass der Arbeitgeber ein einmaliges Weisungsrecht bezüglich der Dienstplangestaltung hat. Wenn der Dienstplan einmal final erstellt worden ist, dann ist dieses Weisungsrecht sozusagen „aufgebraucht“ und die Schichteinteilung verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt dann natürlich ebenso für den Arbeitnehmer. Daher ist der Tausch von Schichten unbedingt mit der Stationsleitung abzusprechen und erfordert außerdem auch deren Zustimmung.
Wichtig: Der Schichttausch darf vor allem aus haftungsrechtlicher Perspektive nicht selbst organisiert werden. Innerhalb der Organisationsverantwortung haftet die Schichtleitung für Pflegefehler, die ursächlich auf eine fehlerhafte Personalbesetzung zurückzuführen sind. Besonders fatal ist es natürlich, wenn das richtige Verhältnis der jeweiligen Qualifikationen des Personals durch den internen Tausch durcheinander gebracht wird – heißt: Eine Pflegefachkraft darf ihre Schicht nicht mit einem Pflegehelfer tauschen!