Der Schichttausch muss unter Absprache mit der Stationsleitung organisiert werden.
Die eigenen Schich­ten dürfen nicht ohne Abspra­che mit der Stati­ons­lei­tung getauscht werden. Bild: © Marysmn | Dreamstime.com

Eben der Kolle­gin oder dem Kolle­gen eine Nachricht senden und anfra­gen, ob die Schich­ten mitein­an­der getauscht werden können – das hört sich nach einem unkom­pli­zier­ten Weg für den Schicht­tausch an. Vermut­lich meint es die Pflege­kraft auch nur gut und möchte durch Eigen­in­itia­tive der Stati­ons­lei­tung entge­gen­kom­men und ihr ein Stück Arbeit abneh­men. Der Überei­fer in dieser Hinsicht ist jedoch ein absolu­tes Tabu!

Für die Erstel­lung des Dienst­plans ist die Stati­ons­lei­tung verant­wort­lich, deshalb muss sie allein für die richtige Beset­zung durch entspre­chen­des Perso­nal sorgen. Im Rahmen des sogenann­ten arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Weisungs­rechts gemäß § 106 Gewer­be­ord­nung (GewO) ist geregelt, dass der Arbeit­ge­ber ein einma­li­ges Weisungs­recht bezüg­lich der Dienst­plan­ge­stal­tung hat. Wenn der Dienst­plan einmal final erstellt worden ist, dann ist dieses Weisungs­recht sozusa­gen „aufge­braucht“ und die Schicht­ein­tei­lung verbind­lich. Diese Verbind­lich­keit gilt dann natür­lich ebenso für den Arbeit­neh­mer. Daher ist der Tausch von Schich­ten unbedingt mit der Stati­ons­lei­tung abzuspre­chen und erfor­dert außer­dem auch deren Zustim­mung.

Wichtig: Der Schicht­tausch darf vor allem aus haftungs­recht­li­cher Perspek­tive nicht selbst organi­siert werden. Inner­halb der Organi­sa­ti­ons­ver­ant­wor­tung haftet die Schicht­lei­tung für Pflege­feh­ler, die ursäch­lich auf eine fehler­hafte Perso­nal­be­set­zung zurück­zu­füh­ren sind. Beson­ders fatal ist es natür­lich, wenn das richtige Verhält­nis der jewei­li­gen Quali­fi­ka­tio­nen des Perso­nals durch den inter­nen Tausch durch­ein­an­der gebracht wird – heißt: Eine Pflege­fach­kraft darf ihre Schicht nicht mit einem Pflege­hel­fer tauschen!