Es ist wichtig, Pflegepersonal in die Organisation der Schmerztherapie von Patienten mit einzubeziehen. Um Aufgaben in diesem Bereich an Pflegefachkräfte zu delegieren, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Es ist wichtig, Pflege­per­so­nal in die Organi­sa­tion der Schmerz­the­ra­pie von Patien­ten mit einzu­be­zie­hen. Um Aufga­ben in diesem Bereich an Pflege­fach­kräfte zu delegie­ren, müssen bestimmte Voraus­set­zun­gen erfüllt sein. Bild: © Auremar | Dreamstime.com

Grund­sätz­lich liegt die Schmerz­the­ra­pie in der Hand und Macht des Stati­ons­arz­tes. Aller­dings wenden sich von Schmer­zen befal­lene Patien­ten mit ihren Beschwer­den häufig zuerst an Pflege­kräfte. Daher ist es wichtig und notwen­dig, dass diese auch auf die Schmer­zen der Patien­ten reagie­ren können.

Delega­tion nur bei gerin­gem Risiko und entspre­chen­der Quali­fi­ka­tion

Aus dem oben genann­ten Grund ist es essen­zi­ell, das Pflege­per­so­nal mit in die Organi­sa­tion der Schmerz­the­ra­pie einzu­be­zie­hen und Möglich­kei­ten der Delega­tion an Pflege­kräfte zu schaf­fen. Inzwi­schen ist die Zuläs­sig­keit der Übertra­gung von intra­ve­nö­sen und intra­mus­ku­lä­ren Injek­tio­nen zur Schmerz­lin­de­rung durch Pflegende anerkannt, wenn die entspre­chen­den Delega­ti­ons­vor­aus­set­zun­gen beach­tet werden. Bevor der Arzt eine Aufgabe an nicht­ärzt­li­ches Perso­nal übergibt, muss er sich von folgen­den Fakto­ren überzeu­gen:

  • Objek­tive Gefähr­lich­keit der Maßnahme: Beinhal­tet der Eingriff ein zu hohes Risiko, oder geht mit der Maßnahme eine derart hohe Kompli­ka­ti­ons­dichte einher, sodass der Patient gefähr­det werden kann, so fällt die Verab­rei­chung in das ärztli­che Aufga­ben­feld. Umgekehrt gilt: Je gerin­ger die Kompli­ka­ti­onsichte und das Gefähr­dungs­ri­siko, desto eher kann die Maßnahme an eine Pflege­kraft überge­ben werden.
  • Subjek­tive Fähig­keit des Angewie­se­nen: Weist die Person die formel­len und materi­el­len Quali­fi­ka­tio­nen zur Durch­füh­rung der Schmerz­mit­tel­ver­ab­rei­chung auf? Beispiel­haft zu nennen sind bei letzte­rer unter anderem: Beherr­schung der Injek­ti­ons­tech­nik, Kennt­nisse über (Neben-)Wirkungen, Kranken­be­ob­ach­tung und mögli­che Erste-Hilfe-Maßnah­men.
    (Die Prüfung der Eignung des Perso­nals erübrigt sich, sollte bei der Gefähr­lich­keit festge­stellt werden, dass eine Delega­tion auf eine Pflege­kraft nicht erfol­gen kann)

Der DNQP-Exper­ten­stan­dard „Schmerz­ma­nage­ment in der Pflege“ sieht eine Delega­tion der Schmerz­be­hand­lung an Pflege­kräfte ebenfalls vor und weist auf die Notwen­dig­keit hin, dass das Pflege­per­so­nal, auf das die Aufgabe letzt­lich delegiert wird, über nachweis­bare Kennt­nisse bezüg­lich Wirkung und Neben­wir­kung der einge­setz­ten Pharma­zeu­tika verfügt.

Die Handlun­gen des Pflege­per­so­nals können durch hausin­terne Standards erleich­tert werden. Beispiels­weise kann bei einer Schmerz­the­ra­pie mit Basis­a­nal­ge­sie (Verab­rei­chung von Nicht­opio­iden und Opioiden) nach ärztli­cher Anwei­sung festge­legt sein, ab welcher Schmerz­stufe welche Art von Medika­tion durch die Pflege­kraft verab­reicht werden kann und darf. Ferner sollte auch das WHO-Stufen­schema den Pflegen­den bekannt sein, welches eine Auswahl der Medika­mente in Relation zur Schmerz­in­ten­si­tät empfiehlt.

Grund­lage für den reibungs­lo­sen Delega­ti­ons­pro­zess ist zudem die regel­mä­ßige Schmerz­mes­sung und ‑dokumen­ta­tion durch das Pflege­per­so­nal sowie die Beach­tung dersel­ben durch den Stati­ons­arzt. Die Kennt­nis im Umgang mit diesen Instru­men­ta­rien ist die Grund­vor­aus­set­zung für die beden­ken­lose Wahrneh­mung ärztli­cher Aufga­ben durch Pflege­kräfte in der Schmerz­the­ra­pie.

„Falsche“ Schmerz­the­ra­pie ist Körper­ver­let­zung

Die Wichtig­keit einer adäqua­ten Schmerz­the­ra­pie zeigt sich darin, dass diese sogar als Maßnahme zur Lebens­ver­län­ge­rung beitra­gen kann. „Sie (gemeint sind hier die Patien­ten) haben einen Anspruch darauf, schmerz­frei, soweit das möglich ist, gehal­ten zu werden“, erläu­tert Prof. Dr. Volker Großkopf.

Das Recht auf eine adäquate Schmerz­the­ra­pie ist ebenso im Recht auf körper­li­che Unver­sehrt­heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) veran­kert. Ferner handelt es sich bei einer nicht-adäqua­ten Schmerz­the­ra­pie um Körper­ver­let­zung durch Unter­las­sen im Sinne von § 13 StGB in Verbin­dung mit § 223 StGB.

Fazit: Dadurch, dass Pflege­kräfte den Patien­ten häufig als erster Ansprech­part­ner zur Seite stehen, ist es notwen­dig und erlaubt, dass diese auch geeig­nete Schmerz­mit­tel verab­rei­chen dürfen. Die Pflege­kräfte müssen jedoch über entspre­chende Fachkennt­nisse verfü­gen, anderer­seits können straf­recht­li­che Konse­quen­zen drohen.

Quellen:

  1. Großkopf/Klein (2019): „Recht in Medizin und Pflege“, 5. Auflage, S. 214 ff.
  2. RDG 2013, S. 140.