Will man seine Geldbörse noch ein wenig aufbessern, so stellen nebenberufliche Tätigkeiten eine beliebte Quelle für ein zusätzliches Einkommen dar. Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer bei der Suche nach einer zusätzlichen Nebentätigkeit viele Freiheiten zu. Dieses Recht leitet sich aus Artikel 12 des Grundgesetzes ab. Ratsam ist, seinen Arbeitgeber über die zweite Tätigkeit zu informieren. Eine entsprechende Informationspflicht kann arbeitsvertraglich geregelt werden. Zwei Dinge muss der Arbeitnehmer bei der Jobsuche zudem beachten:
- Einhaltung der gesetzlichen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmung: Es darf werktäglich maximal 8 Stunden gearbeitet werden. Dabei sind Haupt- und Nebentätigkeit miteinander zu verrechnen. Ferner müssen die gesetzlichen Ruhezeiten ebenso eingehalten werden.
- Keine Beeinträchtigung des Hauptarbeitgebers durch die Nebentätigkeit: Eine Nebentätigkeit kann dann vom Arbeitgeber untersagt werden, wenn diese der jewiligen Einrichtung schaden könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zu einer konkurrierenden Einrichtung gehen würde. Des Weiteren dürfen alle Nebentätigkeiten untersagt werden, die dem Ruf des Hauptarbeitgebers negativ zuwirken könnten. Ein Urteil aus dem Jahre 2002 ergab, dass ein Krankenpfleger beispielsweise nicht nebenher als Leichenbestatter arbeiten darf. Ein Krankenhaus sei dazu da, um Leben zu erhalten. Eine Pflegekraft als Leichenbestatter geht nicht mit diesem Leitbild einher und sorgt eher für ein fragwürdiges Bild nach außen.
Eine ausführliche Erklärung liefert Prof. Dr. Volker Großkopf im Video.