Will man seine Geldbörse noch ein wenig aufbes­sern, so stellen neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten eine beliebte Quelle für ein zusätz­li­ches Einkom­men dar. Grund­sätz­lich stehen dem Arbeit­neh­mer bei der Suche nach einer zusätz­li­chen Neben­tä­tig­keit viele Freihei­ten zu. Dieses Recht leitet sich aus Artikel 12 des Grund­ge­set­zes ab. Ratsam ist, seinen Arbeit­ge­ber über die zweite Tätig­keit zu infor­mie­ren. Eine entspre­chende Infor­ma­ti­ons­pflicht kann arbeits­ver­trag­lich geregelt werden. Zwei Dinge muss der Arbeit­neh­mer bei der Jobsu­che zudem beach­ten:

  • Einhal­tung der gesetz­li­chen arbeits­schutz­recht­li­chen Bestim­mung: Es darf werktäg­lich maximal 8 Stunden gearbei­tet werden. Dabei sind Haupt- und Neben­tä­tig­keit mitein­an­der zu verrech­nen. Ferner müssen die gesetz­li­chen Ruhezei­ten ebenso einge­hal­ten werden.
  • Keine Beein­träch­ti­gung des Haupt­ar­beit­ge­bers durch die Neben­tä­tig­keit: Eine Neben­tä­tig­keit kann dann vom Arbeit­ge­ber unter­sagt werden, wenn diese der jewili­gen Einrich­tung schaden könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer zu einer konkur­rie­ren­den Einrich­tung gehen würde. Des Weite­ren dürfen alle Neben­tä­tig­kei­ten unter­sagt werden, die dem Ruf des Haupt­ar­beit­ge­bers negativ zuwir­ken könnten. Ein Urteil aus dem Jahre 2002 ergab, dass ein Kranken­pfle­ger beispiels­weise nicht neben­her als Leichen­be­stat­ter arbei­ten darf. Ein Kranken­haus sei dazu da, um Leben zu erhal­ten. Eine Pflege­kraft als Leichen­be­stat­ter geht nicht mit diesem Leitbild einher und sorgt eher für ein fragwür­di­ges Bild nach außen.

Eine ausführ­li­che Erklä­rung liefert Prof. Dr. Volker Großkopf im Video.