Die Betreuung von Sterbenden kann für Mitarbeiter zur emotional-psychischen Belastung werden. (Symbolbild)
Die Betreu­ung von Sterben­den kann für Mitar­bei­ter zur emotio­nal-psychi­schen Belas­tung werden. (Symbol­bild) Bild: © Srisa­korn Wongla­korn | Dreamstime.com

Für viele Bewoh­ner ist eine Pflege­ein­rich­tung ihr letztes Zuhause. Gebrech­lich­keit, Krank­heit und Sterben beglei­ten den Arbeits­all­tag des Alten­pfle­ge­per­so­nals dauer­haft. Gleich­wohl gibt es Mitar­bei­ter, die sich der emotio­nal-psychi­schen Belas­tun­gen in der Betreu­ung von Sterben­den nicht gewach­sen fühlen und die pallia­tive Pflege gerne den Kolle­gen überlassen. Wie ist dieses Verhal­ten zu bewer­ten?

Anspruchs­volle Sterbe­be­glei­tung

Es steht außer Frage, dass der Prozess der Sterbe­be­glei­tung den Pflegen­den ein hohes Maß an fachli­chen, sozia­len und kommu­ni­ka­ti­ven Kompe­ten­zen abver­langt. Die Beglei­tung Sterben­der ist daher auch als eines der wesent­li­chen Ausbil­dungs­ziele den Pflege­fach­frauen oder Pflegefachmännern durch das Pflege­be­ru­fe­ge­setz vom 17.7.2017 aufer­legt worden.[1]

Konkret müssen die Absol­ven­tin­nen und Absol­ven­ten die verant­wort­li­che Planung, Organi­sa­tion, Gestal­tung, Durchführung, Steue­rung und Evalu­ie­rung der Pflege­pro­zesse von Menschen an ihrem Lebens­ende beherr­schen.[2]

Hierbei handelt es sich im Übrigen nicht um ein neues Kompe­tenz­pro­fil. Auch die dem Pflege­be­ru­fe­ge­setz vorher­ge­hen­den Ausbil­dungs­ge­setze mit den korre­spon­die­ren­den Ausbil­dungs­ord­nun­gen – KrPflG in Verbin­dung mit KrPflA­PrV und AltPflG in Verbin­dung mit AltPf­lA­PrV – sahen die Einbe­zie­hung pallia­ti­ver Maßnah­men, respek­tive die Vermitt­lung von Kennt­nis­sen, Fähigkeiten und Fertig­kei­ten zur selbstständigen, eigen­ver­ant­wort­li­chen und umfas­sen­den Beglei­tung Sterben­der in den Unterrichtsplänen vor. Insoweit ist also die fachli­che Anord­nung zur Durchführung pallia­tiv­pfle­ge­ri­scher Versor­gungs­maß­nah­men an exami­nier­tes Pflege­fach­per­so­nal von dem arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Weisungs­recht gemäß § 106 GewO abgedeckt, weil es nach dem Ausbil­dungs­grad und Ausbil­dungs­pro­fil dem verlang­ba­ren pflege­ri­schen Aufga­ben­spek­trum zuzuwei­sen ist, von dem in aller Regel auch nicht durch vertrag­li­che Verein­ba­rung abgewi­chen wird.

„Dienst­plang­e­rech­tig­keit“: Vertei­lung von psychisch anspruchs­vol­len Aufga­ben

Die sogenannte „Dienst­plang­e­rech­tig­keit“ ist ein weite­rer juris­ti­scher Aspekt der gegen eine immer wieder­keh­rende, einsei­tige Verla­ge­rung spezi­el­ler Aufga­ben auf die gleichen Arbeitskräfte spricht. Vor allem belas­tende Dienste, wie die Pallia­tiv­pflege, sollten aus dem Weisungs­ge­sichts­punkt des „billi­gen Ermes­sens“ gerecht unter den Teammit­glie­dern aufge­teilt werden.

Von der juris­ti­schen Bewer­tung abzugren­zen ist dabei die arbeits­psy­cho­lo­gi­sche Ebene: Die dauernde Verwei­ge­rung eines Arbeit­neh­mers, den Sterbe­pro­zess pflege­risch zu beglei­ten, kann als Indiz für ein Problem auf der insti­tu­tio­nel­len oder zwischen­mensch­li­chen Ebene gedeu­tet werden. Insge­samt ist das Thema Pallia­tiv­pflege sehr facet­ten­reich und bietet aus der behand­lungs­pfle­ge­ri­schen Sicht ein breites Aufga­ben­spek­trum (Wundver­sor­gung, Schmerz­the­ra­pie, Stoma­ver­sor­gung, etc). Insoweit könnte eine neigungs­ge­rechte Vertei­lung der Aufga­ben einen Lösungsansatz darstel­len. Pallia­tiv­pfle­ge­ri­sche Fort- oder Weiter­bil­dungs­an­ge­bote für das gesamte Team können zudem einen Beitrag zur Stabi­li­sie­rung der horizon­ta­len und verti­ka­len Arbeits­ebene leisten.

Letzt­lich ist aber vor allem die Versor­gung in der letzten Lebens­phase immer auf die Wünsche und Bedürfnisse des sterben­den Menschen auszu­rich­ten.

Fußno­ten:

  1. Vgl. § 5 Absatz 2 PflBG.
  2. Vgl. Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Satz 2 PflBG.