Versorgung chronischer Wunden
Versor­gung chroni­scher Wunden durch Pflege­fach­per­so­nal

Nur in Ausnah­me­fäl­len ist es nicht spezia­li­sier­ten Pflege­diens­ten gestat­tet, diese komple­xen Behand­lungs­maß­nah­men durch­zu­füh­ren. Dies soll sicher­stel­len, dass Patien­ten die bestmög­li­che Pflege erhal­ten und die Heilungs­chan­cen steigen. Doch die Umset­zung dieser Regelun­gen stellt das Gesund­heits­sys­tem vor Heraus­for­de­run­gen.

Strikte Anfor­de­run­gen an spezia­li­sierte Pflege­dienste

Gemäß der HKP-Richt­li­nie sind die Anfor­de­run­gen an das Pflege­fach­per­so­nal hoch. Wer chroni­sche und schwer heilende Wunden als spezia­li­sier­ter Leistungs­er­brin­ger versor­gen will, muss neben der pflege­ri­schen Grund­aus­bil­dung eine spezia­li­sierte Zusatz­qua­li­fi­ka­tion von 84 Unter­richts­ein­hei­ten nachwei­sen. Darüber hinaus muss die leitende Pflege­fach­per­son eine auf die Wundver­sor­gung zugeschnit­tene Ausbil­dung von 168 Unter­richts­ein­hei­ten absol­viert haben. Die Richt­li­nie unter­streicht, dass Versor­gung chroni­scher und schwer heilen­der Wunden eine beson­dere pflege­fach­li­che Exper­tise erfor­dert. Diese Vorga­ben resul­tie­ren aus der beson­de­ren Komple­xi­tät der Wundbe­hand­lung, die von einer inten­si­ven Fachkennt­nis über moderne Wundma­nage­ment-Metho­den geprägt ist.

Neben Zusatz­qua­li­fi­ka­tion auch Fortbil­dungs­pflicht

Um die gefor­derte pflege­fach­li­che Kompe­tenz sicher­zu­stel­len, müssen Wundver­sor­ger umfas­send geschult werden. Pflege­fach­per­so­nen müssen nicht nur die 84-stündige Zusatz­qua­li­fi­ka­tion abschlie­ßen, sondern sich auch regel­mä­ßig weiter­bil­den. Ein jährli­cher Fortbil­dungs­um­fang von 10 Zeitstun­den ist Pflicht. Diese Fortbil­dun­gen müssen den neues­ten wissen­schaft­li­chen Erkennt­nis­sen im Bereich der Wundbe­hand­lung folgen und dürfen nicht produkt­ge­bun­den sein. Beson­ders für Pflege­kräfte, die bereits als „Wundex­per­ten ICW“ gelten, bedeu­tet der gefor­derte Weiter­bil­dungs­um­fang von 84 UE oft eine Nachqua­li­fi­zie­rung. Trotz Übergangs­fris­ten von bis zu vier Jahren haben viele Betrof­fene Kritik an der neuen Regelung geäußert, da der bishe­rige Weiter­bil­dungs­um­fang von 56 UE, welcher für den Wundex­per­ten ICW gefor­dert wird, als nicht ausrei­chend für den spezia­li­sier­ten Leistungs­er­brin­ger bewer­tet wurde.

Die Kosten­falle für Pflege­dienste

Die Umset­zung der neuen Quali­täts­stan­dards geht mit erheb­li­chen Kosten einher. Weiter­bil­dun­gen, Fortbil­dun­gen, Nachqua­li­fi­zie­run­gen und zusätz­li­che Dokumen­ta­ti­ons­pflich­ten belas­ten die Budgets der Pflege­dienste. Dies führt dazu, dass einige Anbie­ter wundspe­zi­fi­sche Behand­lungs­maß­nah­men aus ihrem Portfo­lio strei­chen. Das hat zur Folge, dass die Versor­gung von chroni­schen Wunden für Patien­ten schwe­rer zugäng­lich wird. Hier stellt sich die Frage, wie die Sicher­stel­lung einer flächen­de­cken­den Versor­gung trotz steigen­der Anfor­de­run­gen gewähr­leis­tet werden kann. An dieser Stelle sei darauf hinge­wie­sen, dass Kranken­kas­sen gesetz­lich verpflich­tet sind, die notwen­dige Wundver­sor­gung sicher­zu­stel­len.

Ausnah­me­fälle: Wann nicht spezia­li­sierte Pflege­dienste versor­gen dürfen

Die HKP-Richt­li­nie sieht vor, dass die Versor­gung durch nicht spezia­li­sierte Pflege­dienste nur in Ausnah­me­fäl­len erfol­gen darf. Diese Ausnahme ist eng gefasst und bedarf einer beson­de­ren Begrün­dung. Der Grund­ge­danke dahin­ter ist klar: Die Komple­xi­tät der Versor­gung chroni­scher Wunden erfor­dert eine spezia­li­sierte Heran­ge­hens­weise. Wenn jedoch keine spezia­li­sierte Pflege verfüg­bar ist oder beson­dere Umstände es erfor­dern, dürfen auch nicht spezia­li­sierte Dienste einsprin­gen. Dies erfor­dert jedoch eine Abwägung im Einzel­fall und soll die Ausnahme bleiben, um die Quali­tät der Versor­gung zu sichern.

Fazit

Die Neure­ge­lung hat zweifel­los zu einer Verbes­se­rung der pflege­ri­schen Standards geführt, doch sie bringt auch neue Heraus­for­de­run­gen mit sich. Sowohl die Pflege­kräfte als auch die Pflege­dienste müssen sich an die hohen Anfor­de­run­gen anpas­sen, während das Gesund­heits­sys­tem weiter­hin sicher­stel­len muss, dass alle Patien­ten eine adäquate und wirtschaft­lich vertret­bare Versor­gung erhal­ten.

Sollten sie noch keine adäquate Weiter­bil­dung im Umfang von 84 oder 168 Unter­richts­ein­hei­ten abgeschlos­sen haben, besteht die Möglich­keit einer der anste­hen­den zerti­fi­zier­ten Wundkurse im Rahmen des Prolife Kollegs zu besuchen. Geben Sie bei Ihrer Buchung „Gross­kopf“ an und sie erhal­ten einen Rabatt von 10 %.

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FAQ

Welche Pflege­dienste dürfen chroni­sche Wunden versor­gen?

Ab dem 1. Oktober 2022 sollen nur noch spezia­li­sierte Pflege­dienste oder Wundzen­tren mit entspre­chen­der Zusatz­qua­li­fi­ka­tion die Versor­gung chroni­scher und schwer heilen­der Wunden überneh­men. Ausnah­men sind in der Regel nur dann möglich, wenn kein spezia­li­sier­ter Leistungs­er­brin­ger verfüg­bar ist.

Welche Zusatz­qua­li­fi­ka­tio­nen sind erfor­der­lich, um als spezia­li­sier­ter Leistungs­er­brin­ger chroni­sche Wunden zu versor­gen?

Pflege­fach­per­so­nen müssen eine 84-stündige Weiter­bil­dung in der Wundver­sor­gung absol­vie­ren und jährlich eine Fortbil­dung von 10 Zeitstun­den nachwei­sen, um den Anfor­de­run­gen zur Versor­gung chroni­scher Wunden als spezia­li­sier­ter Leistungs­er­brin­ger zu entspre­chen.

Wie wirken sich die neuen Anfor­de­run­gen der HKP-Richt­li­nie auf die Kosten der Wundver­sor­gung aus?

Die Anfor­de­run­gen führen zu höheren Kosten für Pflege­dienste, was dazu führt, dass einige ihre wundspe­zi­fi­schen Angebote reduzie­ren. Die Kranken­kas­sen sind jedoch weiter­hin verpflich­tet, die Versor­gung chroni­scher Wunden sicher­zu­stel­len. Mithin bedarf es einer adäqua­ten Entloh­nung der spezia­li­sier­ten Leistungs­er­brin­ger um Versor­gungs­brü­che zu vermei­den.