ordentliche Kündigung
Ordent­li­che Kündi­gung

Fehler können schwer­wie­gende Folgen haben und zu Gerichts­ver­fah­ren führen. In diesem Aufsatz betrach­ten wir die wesent­li­chen Voraus­set­zun­gen einer ordent­li­chen Kündi­gung und klären die häufigs­ten Fragen, die in der Praxis auftau­chen.

Was ist eine ordent­li­che Kündi­gung?

Zunächst stellt sich die Frage, was eine ordent­li­che Kündi­gung im recht­li­chen Sinne überhaupt ist. Eine ordent­li­che Kündi­gung bedeu­tet, dass ein Arbeits­ver­hält­nis unter Einhal­tung einer bestimm­ten Kündi­gungs­frist beendet wird. Diese Frist ist entwe­der im Arbeits­ver­trag festge­legt oder ergibt sich aus dem Gesetz gemäß § 622 BGB oder einem anwend­ba­ren Tarif­ver­trag. Anders als bei der frist­lo­sen Kündi­gung gemäß § 626 BGB, bei der das Arbeits­ver­hält­nis sofort beendet wird, bleibt dem Arbeit­neh­mer bei der ordent­li­chen Kündi­gung eine gewisse Übergangs­zeit, um sich beispiels­weise auf eine neue Beschäf­ti­gung vorzu­be­rei­ten.

Die ordent­li­che Kündi­gung ist die am häufigs­ten vorkom­mende Art der Kündi­gung und muss bestimmte formale und inhalt­li­che Voraus­set­zun­gen erfül­len. Andern­falls besteht die Gefahr, dass sie unwirk­sam ist. Ein zentra­ler Punkt ist die Beach­tung der Kündi­gungs­frist, die je nach Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit variie­ren kann. Aber nicht nur die Frist muss einge­hal­ten werden – auch inhalt­lich gibt es wesent­li­che Anfor­de­run­gen, die Arbeit­ge­ber berück­sich­ti­gen müssen.

Welche forma­len Voraus­set­zun­gen müssen bei einer ordent­li­chen Kündi­gung erfüllt sein?

Die forma­len Voraus­set­zun­gen einer Kündi­gung sind im Gesetz genau geregelt, insbe­son­dere im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB). Zunächst muss die Kündi­gung gemäß § 623 BGB schrift­lich erfol­gen. Das bedeu­tet, eine mündli­che oder eine Kündi­gung per E‑Mail sowie per SMS ist unwirk­sam. Der Kündi­gende muss die Kündi­gung eigen­hän­dig unter­zeich­nen, und sie muss dem Gekün­dig­ten tatsäch­lich zugehen, also in dessen Empfangs­be­reich gelan­gen. Dies kann durch Boten oder per Einwurf­ein­schrei­ben erfol­gen.

Die Schrift­form dient der Klarheit und Rechts­si­cher­heit: Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sollen eindeu­tig wissen, dass eine Kündi­gung erfolgt ist. Auch die Begrün­dung einer ordent­li­chen Kündi­gung ist in der Regel nicht sofort erfor­der­lich, es sei denn, es handelt sich um eine Kündi­gung im Rahmen des Kündi­gungs­schutz­ge­set­zes und der Arbeit­neh­mer erhebt Kündi­gungs­schutz­klage gemäß § 4 KSchG oder ein Tarif­ver­trag verlangt dezidiert einen Kündi­gungs­grund.

Eine ordnungs­ge­mäße Anhörung der Perso­nal­ver­tre­tung ist bei größe­ren Unter­neh­men zwingend notwen­dig. Wird die Perso­nal­ver­tre­tung nicht oder nicht frist­wah­rend infor­miert, ist die Kündi­gung unwirk­sam.

Welche Gründe recht­fer­ti­gen eine ordent­li­che Kündi­gung?

Eine der häufigs­ten Fragen ist: Welche Gründe müssen vorlie­gen, um eine ordent­li­che Kündi­gung auszu­spre­chen? Hier kommt das Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) ins Spiel. Dieses Gesetz gilt für Arbeit­neh­mer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb (§ 1 Absatz 1 KSchG) mit mehr als zehn Mitar­bei­tern (§ 23 Absatz 1 KSchG) beschäf­tigt sind. Es sieht vor, dass eine Kündi­gung sozial gerecht­fer­tigt sein muss. Das bedeu­tet, es müssen entwe­der perso­nen­be­dingte, verhal­tens­be­dingte oder betriebs­be­dingte Gründe vorlie­gen.

  • Perso­nen­be­dingte Kündi­gung: Diese liegt vor, wenn der Arbeit­neh­mer aufgrund persön­li­cher Umstände nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen. Dies kann zum Beispiel durch dauer­hafte Krank­heit der Fall sein, wenn keine Aussicht auf Besse­rung besteht.
  • Verhal­tens­be­dingte Kündi­gung: Hier geht es um Pflicht­ver­let­zun­gen des Arbeit­neh­mers. Häufi­ges Zuspät­kom­men, Missach­tung von Weisun­gen oder sogar Straf­ta­ten wie Diebstahl am Arbeits­platz können Gründe für eine verhal­tens­be­dingte Kündi­gung sein. Wichtig ist, dass der Arbeit­neh­mer in der Regel zuvor abgemahnt werden muss, bevor eine ordent­li­che Kündi­gung aus verhal­tens­be­ding­ten Gründen ausge­spro­chen werden kann.
  • Betriebs­be­dingte Kündi­gung: Eine betriebs­be­dingte Kündi­gung erfolgt, wenn der Arbeit­ge­ber aufgrund wirtschaft­li­cher oder organi­sa­to­ri­scher Verän­de­run­gen Arbeits­plätze abbauen muss. Dabei sind Sozial­aus­wahl­kri­te­rien wie die Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit, das Alter, die Unter­halts­pflich­ten und eine mögli­che Schwer­be­hin­de­rung zu berück­sich­ti­gen.

Welche Beson­der­hei­ten gelten im Rahmen des Kündi­gungs­schut­zes?

Obwohl eine ordent­li­che Kündi­gung unter Einhal­tung der forma­len und inhalt­li­chen Voraus­set­zun­gen grund­sätz­lich möglich ist, gibt es eine Reihe von Sonder­re­ge­lun­gen, die den Kündi­gungs­schutz betref­fen. Ein beson­ders stren­ger Kündi­gungs­schutz gilt für bestimmte Perso­nen­grup­pen wie zum Beispiel Schwan­gere, schwer­be­hin­derte Menschen, Betriebs­rats­mit­glie­der, Daten­schutz­be­auf­tragte oder Auszu­bil­dende. Hier sind die Hürden für eine Kündi­gung deutlich höher. Man spricht hier vom beson­de­ren Kündi­gungs­schutz.

Schwan­gere und sowie Männer und Frauen in Eltern­zeit genie­ßen beson­de­ren Schutz nach Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz – BEEG sowie dem Mutter­schutz­ge­setz. Eine Kündi­gung während der Schwan­ger­schaft und bis zu vier Monate nach der Entbin­dung ist grund­sätz­lich unzuläs­sig.

Auch Mitglie­der der Perso­nal­ver­tre­tung haben einen Sonder­kün­di­gungs­schutz: Sie können während ihrer Amtszeit nur unter sehr stren­gen Voraus­set­zun­gen gekün­digt werden.

Schwer­be­hin­derte Arbeit­neh­mer unter­lie­gen einem erhöh­ten Schutz gemäß dem Sozial­ge­setz­buch IX. Vor einer Kündi­gung muss gemäß § 168 SGB IX die Zustim­mung des Integra­ti­ons­amts einge­holt werden. Wird diese Zustim­mung nicht erteilt, ist die Kündi­gung unwirk­sam.

Fazit: Was muss für eine ordent­li­che Kündi­gung beach­tet werden?

Eine ordent­li­che Kündi­gung ist mehr als ein einfa­cher forma­ler Akt. Arbeit­ge­ber müssen zahlrei­che gesetz­li­che Bestim­mun­gen einhal­ten, um sicher­zu­stel­len, dass die Kündi­gung rechts­wirk­sam ist. Neben den forma­len Anfor­de­run­gen wie der Schrift­form und der richti­gen Anhörung der Perso­nal­ver­tre­tung spielen vor allem die Gründe für die Kündi­gung und der beson­dere Kündi­gungs­schutz für bestimmte Perso­nen­grup­pen eine zentrale Rolle. Fehler können teuer werden – sowohl finan­zi­ell als auch in Bezug auf den Betriebs­frie­den. Daher ist es für Arbeit­ge­ber ratsam, sich im Zweifels­fall recht­lich beraten zu lassen.