Medizinische Versorgung durch Telemedizin.
Medizi­ni­sche Versor­gung durch Teleme­di­zin. Bild: © Verbaska | Dreamstime.com

Die recht­li­chen Voraus­set­zun­gen sind hierfür bereits geschaf­fen worden, aller­dings gibt es im Bereich der Aufklä­rung, Dokumen­ta­tion und des elektro­ni­schen Daten­schut­zes Beson­der­hei­ten zu beach­ten.

Fernbe­hand­lung

Die bisher größte Hürde im ausschließ­li­chen Behan­deln durch Teleme­di­zin war bis zum 13. Dezem­ber 2018 der § 7 Absatz 4 der Muster­be­rufs­ord­nung für die in Deutsch­land tätigen Ärzte und Ärztin­nen (MBO‑Ä).

In der Fassung der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärzte­ta­ges 2018 in Erfurt ist dieser Paragraph durch folgen­den Wortlaut ersetzt worden:

„Ärztin­nen und Ärzte beraten und behan­deln Patien­tin­nen und Patien­ten im persön­li­chen Kontakt. Sie können dabei Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien unter­stüt­zend einset­zen. Eine ausschließ­li­che Beratung oder Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien ist im Einzel­fall erlaubt, wenn dies ärztlich vertret­bar ist und die erfor­der­li­che ärztli­che Sorgfalt insbe­son­dere durch die Art und Weise der Befund­er­he­bung, Beratung, Behand­lung sowie Dokumen­ta­tion gewahrt wird und die Patien­tin oder der Patient auch über die Beson­der­hei­ten der ausschließ­li­chen Beratung und Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien aufge­klärt wird.“

Sinn der Aufklä­rung ist zum einen, die Voraus­set­zung für die Recht­fer­ti­gung des Heilein­griffs als Körper­ver­let­zung und – in den letzten Jahren genauso wichtig gewor­den – die Voraus­set­zung für die Einwil­li­gung in die Daten­ver­ar­bei­tung zu erfül­len.[1]

§ 630e Absatz 1 Satz 1 BGB besagt: „Der Behan­delnde ist verpflich­tet, den Patien­ten über sämtli­che für die Einwil­li­gung wesent­li­chen Umstände aufzu­klä­ren.“ Ferner heißt es in §7 Absatz 4 MBO‑Ä, dass von ärztli­cher Seite „die Patien­tin oder der Patient auch über die Beson­der­hei­ten der ausschließ­li­chen Beratung und Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien aufge­klärt wird.“

Spezi­ell für die Teleme­di­zin bedeu­tet das, eine Aufklä­rung über

  1. Sicher­heit bzwbe­zie­hungs­weise Unsicher­heit des Kommu­ni­ka­ti­ons­we­ges
  2. die Unsicher­heit der Teleme­di­zin gegen­über persön­li­chen Kontakt:
  • einer körper­li­chen Unter­su­chung
  • einer schlech­ten Bildqua­li­tät im Vergleich zum direk­ten Augen­schein – mögli­cher Ausfall der Daten­ver­bin­dung[2]

Dokumen­ta­tion

Die Dokumen­ta­tion bei einer teleme­di­zi­ni­schen Behand­lung unter­schei­det sich von der einer persön­li­chen Behand­lung margi­nal. Aller­dings sollten aufgrund der Beweis­si­che­rung Telefo­nate und Video­chats/-konfe­ren­zen mit Patien­ten elektro­nisch aufge­zeich­net werden. Hierfür ist vorher eine Einwil­li­gung signi­fi­kant. Recht­li­che Grund­lage dafür bilden §§ 201, 201a StGB.

Als unpro­ble­ma­tisch bezüg­lich des Daten­schut­zes haben sich Ende-zu-Ende-verschlüs­selte E‑Mails, etwa zur Kommu­ni­ka­tion mit dem Patien­ten, etabliert. Laut der Verein­ba­rung über teleme­di­zi­ni­sche Leistun­gen der KBV sind die jeweils aktuel­len Empfeh­lun­gen zur ärztli­chen Schwei­ge­pflicht, Daten­ver­ar­bei­tung und zum Daten­schutz in der Arztpra­xis zu beach­ten, insbe­son­dere hinsicht­lich der Anfor­de­run­gen an den Viren­schutz, die Firewall und die weite­ren Vorga­ben zur Absiche­rung der IT-Infra­struk­tur der Arztpra­xis.[3]

Fazit

Die recht­li­chen Gegeben­hei­ten zur ausschließ­li­chen Fernbe­hand­lung sind mit der Neufas­sung der MBO‑Ä geschaf­fen worden, sodass die Teleme­di­zin durch­aus das Poten­zial hat, den bevor­ste­hen­den Ärzte­man­gel zu kompen­sie­ren.

Die größte Hürde im weite­ren Aufbau der Teleme­di­zin, um unter anderem einem Arztman­gel gerade im ländli­chen Bereich entge­gen zu wirken, wird die mangelnde Infra­struk­tur in Form von Hochge­schwin­dig­keits­lei­tun­gen darstel­len.

Von Thors­ten Heider

Zur Person: Thors­ten Heider ist die pflege­ri­sche Leitung der Dialy­se­ab­tei­lung des Klini­kums Solin­gen und hat sich im Rahmen seiner Bache­lor­ar­beit des pflege­wis­sen­schaft­li­chen Studi­en­gangs an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln mit den recht­li­chen Grund­la­gen beim Einsatz von Teleme­di­zin ausein­an­der­ge­setzt.

Fußno­ten:

  1. Vgl. Wolf, Dr. F.: Neue(?) Regelun­gen der Fernbe­hand­lung, S. 27
  2. Vgl. Wolf, Dr. F.: Neue(?) Regelun­gen der Fernbe­hand­lung, S. 30.
  3. KBV, Verein­ba­rung über teleme­di­zi­ni­sche Leistun­gen in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung im Zusam­men­hang mit § 87 Absatz 2a Satz 7 SGB V , S. 11.