Mediziner im Angestelltenverhältnis sollten sich dringend über den Versicherungsschutz seines Arbeitgebers informieren, um ggf. seinen eigenen Versicherungsschutz anzupassen.
Medizi­ner im Angestell­ten­ver­hält­nis sollten sich dringend über den Versi­che­rungs­schutz seines Arbeit­ge­bers infor­mie­ren, um ggf. seinen eigenen Versi­che­rungs­schutz anzupas­sen. Bild: © Elnur | Dreamstime.com

Immer mehr Medizi­ner auch außer­halb von Klini­ken sind heute im Angestell­ten­ver­hält­nis beschäf­tigt. Hierfür gibt es verschie­dene Gründe. So lassen sich beispiels­weise flexi­blere Arbeits­zeit­mo­delle reali­sie­ren, das unter­neh­me­ri­sche Risiko der Selbst­stän­dig­keit entfällt ebenso wie ein Großteil des mit einer Selbst­stän­dig­keit verbun­de­nen adminis­tra­ti­ven Aufwands.

Im Hinblick auf die sich aus der beruf­li­chen Tätig­keit ergeben­den Haftungs­ri­si­ken wiegen sich jedoch viele Angestellte in der Sicher­heit des vollum­fäng­li­chen Schut­zes durch ihren Arbeit­ge­ber.

Haftung im Außen­ver­hält­nis

Grund­sätz­lich haftet der Arbeit­ge­ber (Klinik, MVZ, Praxis etc.) als Vertrags­part­ner des Patien­ten diesem gegen­über für die Fehler seiner Arbeit­neh­mer aus dem Behand­lungs­ver­trag. Der angestellte Arzt dient hier ledig­lich als Erfül­lungs­ge­hilfe für die vertrag­li­chen Pflich­ten des Arbeit­ge­bers, sodass die Verstöße des Angestell­ten dem Arbeit­ge­ber zugerech­net werden. (Ausnah­men können hier in der Vertrags­be­zie­hung beispiels­weise Wahlleis­tungs­ver­ein­ba­run­gen mit Kranken­haus­ärz­ten sein, hier werden die Angestell­ten selbst Partner des Behand­lungs­ver­trags).

Neben der vertrag­li­chen Haftung steht jedoch auch noch die delikt­i­sche Haftung, bei der der Arbeit­neh­mer direkt betrof­fen sein kann. Hier haftet auch der angestellte Arzt direkt aus unerlaub­ter Handlung für eigene Fehler persön­lich.

Damit haften Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber im Außen­ver­hält­nis unein­ge­schränkt neben­ein­an­der als Gesamt­schuld­ner. Das heißt, beide haften bis zur vollen Schaden­höhe gegen­über dem geschä­dig­ten Patien­ten.

Haftung im Innen­ver­hält­nis

Im Innen­ver­hält­nis weicht die Haftung jedoch zuguns­ten des Arbeit­neh­mers von der Haftung im Außen­ver­hält­nis ab. Hier ist der Arbeit­ge­ber im Rahmen der betrieb­li­chen Tätig­keit des Arztes – hierzu zählt die Behand­lung von Patien­ten – nach den Grund­sät­zen des inner­be­trieb­li­chen Schaden­aus­gleichs verpflich­tet, seinen Angestell­ten von dessen Haftung freizu­stel­len.

Der Umfang dieses Freistel­lungs­an­spruchs richtet sich nach dem Verschul­dens­grad des Handeln­den. Man unter­teilt diesen in leichte bezie­hungs­weise einfa­che, normale bzw. mittlere, grobe Fahrläs­sig­keit und Vorsatz.

Leichte bezie­hungs­weise einfa­che Fahrläs­sig­keit führt zu einer vollum­fäng­li­chen Haftungs­frei­stel­lung; Vorsatz und grobe Fahrläs­sig­keit grund­sätz­lich zu einer vollen Haftung des Arbeit­neh­mers. Nur ausnahms­weise kommt hier eine quotale Haftung in Betracht. Im Rahmen der norma­len bzw. mittle­ren Fahrläs­sig­keit erfolgt eine Schaden­quo­telung, die im Ergeb­nis von einer Abwägung der Gesamt­um­stände im Einzel­fall abhängt. Bei beamte­ten Ärzten bzw. bei Arbeits­ver­hält­nis­sen auf Grund­lage des BAT/TvÖD/TV‑L/TV-Ärzte(VKA) beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrläs­sig­keit.

Grenzen des arbeits­recht­li­chen Freistel­lungs­an­spruchs und Folgen

In der Regel sind diese Ansprü­che durch die Betriebs- bezie­hungs­weise Berufs­haft­pflicht des Arbeit­ge­bers auch für den angestell­ten Arzt mitver­si­chert. Es ist jedoch dringend angera­ten, sich über den Versi­che­rungs­schutz seines Arbeit­ge­bers zu infor­mie­ren, um den eigenen Versi­che­rungs­schutz entspre­chend anpas­sen zu können.

Selbst bei vollum­fäng­li­cher Einbe­zie­hung in den Versi­che­rungs­schutz des Arbeit­ge­bers ist zu beden­ken, dass auch hier noch Risiken bestehen. Diese ergeben sich beispiels­weise aus einer mögli­chen Insol­venz des Arbeit­ge­bers oder der Nicht­zah­lung der Versi­che­rungs­prä­mie. Ebenso könnte es bei persön­li­chen Diffe­ren­zen zwischen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber dazu kommen, dass der Arbeit­ge­ber die Anspruchs­ab­wehr (trotz des bestehen­den Anspruchs) verwei­gert.

Diesen Risiken kann der angestellte Arzt mit einer eigenen Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, welche die Absiche­rung der dienst­li­chen Tätig­keit umfasst, begeg­nen. Die Leistung besteht hier schwer­punkt­mä­ßig in der Anspruchs­ab­wehr sowie der Prüfung und Durch­set­zung des arbeits­recht­li­chen Freistel­lungs­an­spruchs gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Aber auch die ggf. notwen­dige Vertre­tung im Rahmen eines Straf­ver­fah­rens gehört zum Leistungs­um­fang. Der beson­dere Vorteil besteht darin, dass hier ausschließ­lich die Inter­es­sen des angestell­ten Arztes vertre­ten werden, da diese nicht immer mit denen des Arbeit­ge­bers gleich­lau­fend sind (beispiels­weise bei Mitver­schul­den des Arbeit­ge­bers oder anderer Angestell­ter etc.).

HDI bietet für angestellte Ärzte bedarfs­ge­rech­ten Versi­che­rungs­schutz mit Lösun­gen für dienst­li­che, aber auch gegebe­nen­falls außer­dienst­li­che Tätig­kei­ten sowie alle Kombi­na­tio­nen aus dienst­li­cher und freibe­ruf­li­cher Tätig­keit.

Quelle: Ass. jur. Phillip W. Waatsack, HDI Versi­che­rung AG, Hanno­ver