Die Pflege von Demenz-Patienten und ihre rechtlichen Irrtürmer
Wie lauten die größten rechtlichen Irrtürmer in Bezug auf die Pflege von demenzerkrankten Patienten? Darüber spricht Altenpfleger, Referent, Autor und Redakteur von Demenz im Krankenhaus, Jochen Gust, mit Prof. Dr. Volker Großkopf, Professor für Rechtswissenschaften an der Katholischen Hochschule NRW, Fachbereich Gesundheitswesen.
Ein Irrturm besteht beispielsweise häufig bezüglich der Rechte von Ehepartnern, wenn einer der Eheleute an Demenz erkrankt. Nicht automatisch kann der jeweilige Ehepartner für die demenzerkrankte Person eine rechtsverbindliche Willenserklärung abgeben, solange sie nicht auch als Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter bestimmt worden ist.
Weitere Irrtürmer bestehen häufig in Bezug auf die Einsichtsfähigkeit, ärztlich notwendige Eingriffe und den natürlichen Willen der dementen Person. Genauere Erläuterungen dazu sowie zu Ausnahmefällen gibt Prof. Großkopf im Video.
Demenz und die Aufsichtspflicht
Wie ist mit der Situation umzugehen, wenn eine demente Person alleine nicht mehr zurechtkommt und sich oder andere möglicherweise durch ihr Handeln gefährdet. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt dann vor, wenn die Kenntnis einer Gefahrensituation für den Dementen von der Pflegekraft oder der Betreuungsperson ignoriert wird. Zugleich ist das Recht auf Freiheit der dementen Person zu wahren.
Zudem fallen nicht alle ihre Handlungen in den vertraglichen Aufsichtsbereich der Betreuungskraft. Darf die Aufsichtsperson Dritte Personen um den Zustand der erkrankten Personen informieren oder ist dies datenschutzrechtlich verboten? Darüber sprechen Prof. Großkopf und Jochen Gust im zweiten Teil ihres Videointerviews.