Die Pflege von Demenz-Patien­ten und ihre recht­li­chen Irrtür­mer

Wie lauten die größten recht­li­chen Irrtür­mer in Bezug auf die Pflege von demenz­er­krank­ten Patien­ten? Darüber spricht Alten­pfle­ger, Referent, Autor und Redak­teur von Demenz im Kranken­haus, Jochen Gust, mit Prof. Dr. Volker Großkopf, Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Katho­li­schen Hochschule NRW, Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen.

Ein Irrturm besteht beispiels­weise häufig bezüg­lich der Rechte von Ehepart­nern, wenn einer der Eheleute an Demenz erkrankt. Nicht automa­tisch kann der jewei­lige Ehepart­ner für die demenz­er­krankte Person eine rechts­ver­bind­li­che Willens­er­klä­rung abgeben, solange sie nicht auch als Betreuer bzw. Vorsor­ge­be­voll­mäch­tig­ter bestimmt worden ist.

Weitere Irrtür­mer bestehen häufig in Bezug auf die Einsichts­fä­hig­keit, ärztlich notwen­dige Eingriffe und den natür­li­chen Willen der demen­ten Person. Genauere Erläu­te­run­gen dazu sowie zu Ausnah­me­fäl­len gibt Prof. Großkopf im Video.

Demenz und die Aufsichts­pflicht

Wie ist mit der Situa­tion umzuge­hen, wenn eine demente Person alleine nicht mehr zurecht­kommt und sich oder andere mögli­cher­weise durch ihr Handeln gefähr­det. Eine Aufsichts­pflicht­ver­let­zung liegt dann vor, wenn die Kennt­nis einer Gefah­ren­si­tua­tion für den Demen­ten von der Pflege­kraft oder der Betreu­ungs­per­son ignoriert wird. Zugleich ist das Recht auf Freiheit der demen­ten Person zu wahren.

Zudem fallen nicht alle ihre Handlun­gen in den vertrag­li­chen Aufsichts­be­reich der Betreu­ungs­kraft. Darf die Aufsichts­per­son Dritte Perso­nen um den Zustand der erkrank­ten Perso­nen infor­mie­ren oder ist dies daten­schutz­recht­lich verbo­ten? Darüber sprechen Prof. Großkopf und Jochen Gust im zweiten Teil ihres Video­in­ter­views.