Übertragungen des Coronavirus scheinen insbesondere bei engem, ungeschütztem (zum Beispiel häuslichem oder medizinisch pflegerischem) Kontakt zwischen Menschen aufzutreten. Aber auch indirekte Übertragungswege über Oberflächen und Textilien sind möglich. Vor allem Husten und Niesen sowie bestimmte medizinische Maßnahmen, die mit Aerosolbildung einhergehen (zum Beispiel der Bronchoskopie), gelten als Infektionswege.
Durch infizierte Wäsche oder kontaminierte Oberflächen können ebenfalls Übertragungen stattfinden. Zwar ist momentan noch nicht eindeutig geklärt, wie lange das Virus auf unbelebten Oberflächen überlebensfähig ist. In einigen Fällen konnte das Virus aber noch nach neun Tagen auf metallischen Oberflächen nachgewiesen werden.
Eine Infektion kann durch das Eindringen von Krankheitserregern über nicht intakte Haut oder Schleimhäute ober über die Nahrungsaufnahme bei unzureichender Händehygiene geschehen. Auch an Gegenständen oder medizinischen Instrumenten, die in der Wäsche zurückgelassen wurden, können Erreger oder Körpersekrete anhaften.
Innerhalb der Einrichtungen kann das Virus über verschmutzte Wäsche (Bettwäsche, Berufskleidung) sowohl auf Patienten als auch auf Personal übertragen werden. Gerade in der aktuellen Pandemie-Situation kommt also einer hygienischen Wäscheversorgung sowie auch dem regelmäßigen Wechsel der Berufs- und Schutzbekleidung eine enorm hohe Bedeutung auch für den Gesundheitsschutz der Patienten und Bewohner zu. Von der Berufskleidung darf kein Infektionsrisiko ausgehen. Die Verantwortung liegt hier auch im beherrschbaren Risikobereich des Einrichtungsträgers.
Im Prinzip gilt Wäsche aus Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen und Pflegeheimen grundsätzlich als infektionsgefährdet. Das gilt auch für den Fall einer möglichen Infektion mit dem COVID-19-Virus. Insbesondere dort, wo medizinisch untersucht wird und Körperflüssigkeiten mit der Wäsche in Berührung kommen, ist eine solche Infektionsgefährdung anzunehmen.
Daher zählt es zu den allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BioStoffVO dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung regelmäßig sowie bei Bedarf gewechselt und gereinigt wird.
Ein weiteres Risiko für eine Verbreitung des COVID-19 geht darüber hinaus von den Textilien aus, die nicht einem anerkannten desinfizierenden Waschverfahren zugeführt werden. Also wenn beispielsweise Beschäftigte selbst beschaffte und getragene Berufskleidung in der Einrichtung oder auch zuhause in normalen Haushaltswaschmaschinen waschen. Die Viren könnten so dann auch noch zu Angehörigen der Pflegenden übertragen werden.
Professionelle textile Dienstleister, die Erfahrung mit infektionsgefährdeter Wäsche haben und entsprechende Hygienezeugnisse (RAL-GZ 992/2) und Hygienemanagementsysteme (nach EN 14065) besitzen, gewährleisten eine sichere Desinfizierung dieser Wäsche durch Waschverfahren die nach RKI und VAH-Liste anerkannt sind. Das Coronavirus kann mit einem solchen desinfizierenden Waschverfahren mit Wirkbereich B abgetötet bzw. inaktiviert werden.
Quellen:
- DGUV Information 203–084: „Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung“
- RKI: Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten. Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI (KRINKO). Bundesgesundheitsblatt 09/2015
- Gütegemeinschaft sachgemäße Wäschepflege e.V.
- VAH-Liste der Desinfektionsmittel