Coronavirus
Weltweit wird fieber­haft daran gearbei­tet, Mittel und Wege gegen das Corona­vi­rus zu finden. Um eine Ausbrei­tung in den beson­de­res gefähr­de­ten Gesund­heits­ein­rich­tun­gen zu verhin­dern, ist auch an eine hygie­ni­sche Wäsche­ver­sor­gung zu denken. Bild: Oleksandr Lutsenko/Dreamstime.com

Übertra­gun­gen des Corona­vi­rus schei­nen insbe­son­dere bei engem, ungeschütz­tem (zum Beispiel häusli­chem oder medizi­nisch pflege­ri­schem) Kontakt zwischen Menschen aufzu­tre­ten. Aber auch indirekte Übertra­gungs­wege über Oberflä­chen und Texti­lien sind möglich. Vor allem Husten und Niesen sowie bestimmte medizi­ni­sche Maßnah­men, die mit Aerosol­bil­dung einher­ge­hen (zum Beispiel der Broncho­sko­pie), gelten als Infek­ti­ons­wege.

Durch infizierte Wäsche oder konta­mi­nierte Oberflä­chen können ebenfalls Übertra­gun­gen statt­fin­den. Zwar ist momen­tan noch nicht eindeu­tig geklärt, wie lange das Virus auf unbeleb­ten Oberflä­chen überle­bens­fä­hig ist. In einigen Fällen konnte das Virus aber noch nach neun Tagen auf metal­li­schen Oberflä­chen nachge­wie­sen werden.

Eine Infek­tion kann durch das Eindrin­gen von Krank­heits­er­re­gern über nicht intakte Haut oder Schleim­häute ober über die Nahrungs­auf­nahme bei unzurei­chen­der Hände­hy­giene gesche­hen. Auch an Gegen­stän­den oder medizi­ni­schen Instru­men­ten, die in der Wäsche zurück­ge­las­sen wurden, können Erreger oder Körper­se­krete anhaf­ten.

Inner­halb der Einrich­tun­gen kann das Virus über verschmutzte Wäsche (Bettwä­sche, Berufs­klei­dung) sowohl auf Patien­ten als auch auf Perso­nal übertra­gen werden. Gerade in der aktuel­len Pande­mie-Situa­tion kommt also einer hygie­ni­schen Wäsche­ver­sor­gung sowie auch dem regel­mä­ßi­gen Wechsel der Berufs- und Schutz­be­klei­dung eine enorm hohe Bedeu­tung auch für den Gesund­heits­schutz der Patien­ten und Bewoh­ner zu. Von der Berufs­klei­dung darf kein Infek­ti­ons­ri­siko ausge­hen. Die Verant­wor­tung liegt hier auch im beherrsch­ba­ren Risiko­be­reich des Einrich­tungs­trä­gers.

Im Prinzip gilt Wäsche aus Kranken­häu­sern, medizi­ni­schen Einrich­tun­gen und Pflege­hei­men grund­sätz­lich als infek­ti­ons­ge­fähr­det. Das gilt auch für den Fall einer mögli­chen Infek­tion mit dem COVID-19-Virus. Insbe­son­dere dort, wo medizi­nisch unter­sucht wird und Körper­flüs­sig­kei­ten mit der Wäsche in Berüh­rung kommen, ist eine solche Infek­ti­ons­ge­fähr­dung anzuneh­men.

Daher zählt es zu den allge­mei­nen Hygie­ne­an­for­de­run­gen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BioStoffVO dafür zu sorgen, dass die Arbeits­klei­dung regel­mä­ßig sowie bei Bedarf gewech­selt und gerei­nigt wird.

Ein weite­res Risiko für eine Verbrei­tung des COVID-19 geht darüber hinaus von den Texti­lien aus, die nicht einem anerkann­ten desin­fi­zie­ren­den Wasch­ver­fah­ren zugeführt werden. Also wenn beispiels­weise Beschäf­tigte selbst beschaffte und getra­gene Berufs­klei­dung in der Einrich­tung oder auch zuhause in norma­len Haushalts­wasch­ma­schi­nen waschen. Die Viren könnten so dann auch noch zu Angehö­ri­gen der Pflegen­den übertra­gen werden.

Profes­sio­nelle textile Dienst­leis­ter, die Erfah­rung mit infek­ti­ons­ge­fähr­de­ter Wäsche haben und entspre­chende Hygie­ne­zeug­nisse (RAL-GZ 992/2) und Hygie­ne­ma­nage­ment­sys­teme (nach EN 14065) besit­zen, gewähr­leis­ten eine sichere Desin­fi­zie­rung dieser Wäsche durch Wasch­ver­fah­ren die nach RKI und VAH-Liste anerkannt sind. Das Corona­vi­rus kann mit einem solchen desin­fi­zie­ren­den Wasch­ver­fah­ren mit Wirkbe­reich B abgetö­tet bzw. inakti­viert werden.

Quellen:

  1. DGUV Infor­ma­tion 203–084: „Umgang mit Wäsche aus Berei­chen mit erhöh­ter Infek­ti­ons­ge­fähr­dung“
  2. RKI: Infek­ti­ons­prä­ven­tion im Rahmen der Pflege und Behand­lung von Patien­ten mit übertrag­ba­ren Krank­hei­ten. Empfeh­lung der Kommis­sion für Kranken­haus­hy­giene und Infek­ti­ons­prä­ven­tion beim RKI (KRINKO). Bundes­ge­sund­heits­blatt 09/2015
  3. Gütege­mein­schaft sachge­mäße Wäsche­pflege e.V.
  4. VAH-Liste der Desin­fek­ti­ons­mit­tel