Personalmigration im Gesundheitswesen.
Perso­nal­mi­gra­tion im Gesund­heits­we­sen. Bild: Randy Schnei­der­wind, Isabella Tasser

Mit diesem Wissen stellt sich die Frage, warum sich die Anerken­nung auslän­di­scher Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen derart aufwen­dig gestal­tet – wo doch dringend quali­fi­zierte Pflege­kräfte benötigt werden. Genau diesem Thema haben sich die beiden Pflege­wis­sen­schaft­ler Randy Schnei­der­wind und Isabella Tasser im Rahmen ihrer Master-Abschluss­ar­beit an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln gewid­met und kommen zu spannen­den Ergeb­nis­sen:

Rekru­tie­rung von auslän­di­schen Fachkräf­ten: eine zwingende Maßnahme

Ein leerge­feg­ter Arbeits­markt und eine schrump­fende Erwerbs­be­völ­ke­rung erschwe­ren zuneh­mend die Deckung des Fachkräf­te­be­darfs durch inlän­di­sche Arbeit­neh­mer. Laut der Fachkräf­te­eng­pass­ana­lyse von Juni 2018 der Bundes­agen­tur für Arbeit herrscht nicht nur ein bundes­wei­ter Fachkräf­te­man­gel in den Pflege­be­ru­fen; auch die Vakanz­zei­ten steigen immer weiter an.

Daneben prognos­ti­ziert das Statis­ti­sche Bundes­amt, dass sich die Alters­struk­tur bis 2060 bei gleich­zei­tig abneh­men­der Gesamt­be­völ­ke­rung zuguns­ten höherer Alters­grup­pen verschie­ben und folglich der erwerbs­fä­hige Anteil deutlich zurück­ge­hen wird.

Neben zahlrei­chen Maßnah­men zur stärke­ren Ausschöp­fung des inlän­di­schen Erwerbs­po­ten­zi­als stelle die Rekru­tie­rung auslän­di­scher Pflege­kräfte daher nicht nur eine ergän­zende, sondern vielmehr eine zwingend notwen­dige Maßnahme zur zeitna­hen Linde­rung des Fachkräf­te­man­gels dar, argumen­tie­ren Schnei­der­wind und Tasser.

Weg nach Deutsch­land

Um in Deutsch­land als Pflege­kraft arbei­ten zu können, gilt es neben den aufent­halts- und beschäf­ti­gungs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen vor allem die anerken­nungs­recht­li­chen Voraus­set­zun­gen zu erfül­len.

Gerade für Pflege­kräfte aus Dritt­staa­ten stellt sich der Zugang zum deutschen Arbeits­markt erschwert dar. Während Unions­bür­ger inner­halb der EU allge­meine Freizü­gig­keit genie­ßen, stehen Einreise und Aufent­halt Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger unter Erlaub­nis­vor­be­halt. Dabei wird die Aufent­halts­er­laub­nis grund­sätz­lich nur befris­tet gewährt.

Beschäf­ti­gungs­recht­lich erlaubt nur das Vorlie­gen eines konkre­ten Arbeits­an­ge­bo­tes in einem auf der Positiv­liste der Bundes­agen­tur für Arbeit geführ­ten Beruf, wie dem der Pflege, das Arbei­ten in Deutsch­land.

Mit einem im Ausland erwor­be­nen Berufs­ab­schluss kann man in Deutsch­land nur als Pflege­fach­kraft arbei­ten, wenn vorab ein Anerken­nungs­ver­fah­ren und die damit verbun­dene Feststel­lung der Gleich­wer­tig­keit der auslän­di­schen Berufs­qua­li­fi­ka­tion mit dem inlän­di­schen Pflege­be­ruf durch­lau­fen wurde.

Den recht­li­chen Rahmen gibt hier das sog. Anerken­nungs­ge­setz vor, welches den Kreis der Antrags­be­rech­tig­ten auf Dritt­staats­an­ge­hö­rige erwei­tert.

Gleich­wer­tig­keit bedeu­tet in diesem Zusam­men­hang, dass die auslän­di­sche Berufs­qua­li­fi­ka­tion den recht­li­chen Anfor­de­run­gen, die an die Ausübung des Pflege­be­rufs gestellt werden, genügt und somit von „gleichem Wert“ ist. Die zentrale Frage ist also, ob wesent­li­che Unter­schiede zwischen auslän­di­scher Quali­fi­ka­tion und deutscher Referenz­qua­li­fi­ka­tion bestehen. Dabei wird auf funktio­nale, formale und materi­elle Gleich­wer­tig­keit hin geprüft.

Zentrale Ergeb­nisse: Weg vom „Verwal­tungs­dschun­gel“ – hin zur Zentra­li­sie­rung

Schnei­der­wind und Tasser kommen zu dem Ergeb­nis, dass das Festhal­ten an den Befris­tun­gen (vor allem beschäf­ti­gungs­recht­lich) eindeu­tig zu hinter­fra­gen ist; schließ­lich erwecke dieser Umstand nicht gerade das Gefühl von Zukunfts­si­cher­heit bei den zugewan­der­ten Auslän­dern. Eine Entkopp­lung von den Fristen würde der Zuwan­de­rung einen deutlich Auslän­der freund­li­che­ren Charak­ter verlei­hen.

Die Gleich­wer­tig­keits­prü­fung, als das zentrale Element im Anerken­nungs­ver­fah­ren, kommt grund­sätz­lich bei jedem Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen zur Anwen­dung, während Unions­bür­ger unter bestimm­ten Voraus­set­zun­gen die automa­ti­sche Anerken­nung genie­ßen. Aller­dings wird die Feststel­lung auf Gleich­wer­tig­keit aufgrund landes­recht­lich verant­wor­te­ter Prüfungs­ver­ord­nun­gen nicht einheit­lich und trans­pa­rent durch­ge­führt.

Eine Zentra­li­sie­rung der Prüfungs­stel­len an eine Stelle würde zum einen einheit­li­che Bewer­tungs­kri­te­rien schaf­fen und zum anderen den „Verwal­tungs­dschun­gel“ reduzie­ren. Das hätte nicht nur eine deutli­che Verein­fa­chung sowie Trans­pa­renz des Verfah­rens zur Folge, sondern auch eine vollkom­men andere Signal­wir­kung an den Antrag­stel­ler.

Die finan­zi­elle Entlas­tung der doch teils erheb­li­chen Kosten während des Anerken­nungs­pro­zes­ses – von der Visaaus­stel­lung bis hin zur Berufs­zu­las­sung – würde erheb­lich zur Attrak­ti­vi­tät als Zuwan­de­rungs­land beitra­gen.

„Mit Blick auf den globa­li­sier­ten Arbeits­markt muss grund­le­gend der politi­sche Gedanke weg von einer erlaub­ten und gesteu­er­ten hin zu einer gewünsch­ten Zuwan­de­rung. Es sollte zukünf­tig eine Willkom­mens­kul­tur gelebt werden, die gleicher­ma­ßen für Gesell­schaft und Gesetz­ge­bung gilt“, fordern daher die beiden Pflege­ex­per­ten unisono.

Dabei ist laut dem WHO Verhal­tens­ko­dex zu beach­ten, dass die Rekru­tie­rung auslän­di­scher Fachkräfte ausschließ­lich in Ländern ohne kriti­schen Mangel an Gesund­heits­per­so­nal zu erfol­gen hat; sodass ein Entzug von Fachkräf­ten nicht zu negati­ven Auswir­kun­gen auf die Gesund­heits­sys­teme der betrof­fe­nen Herkunfts­län­der führt.

Gleicher­ma­ßen von Bedeu­tung sei außer­dem die inter­kul­tu­relle Sensi­bi­li­tät: „Denn jeder Migrant bringt seine eigene Lebens­er­fah­rung mit in den Prozess ein.“

Von Randy Schnei­der­wind und Isabella Tasser