Die Rechtspositionen der Betroffenen auf Auskunft, Berichterstattung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten sind in der DSGVO sowie im Bundesdatenschutzgesetz klar und unabdingbar geregelt. Zunächst gilt grundsätzlich, dass jedwede Art und Weise der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene hierein eingewilligt hat.
Mit dem Blick auf die Dokumentation von interdisziplinären Behandlungsfällen in sogenannte Verbunddateien oder vernetzten Systemen bedeutet dies zunächst einmal, dass der Patient mit der einrichtungsübergreifenden Form der Dokumentation einverstanden sein muss. Vor seiner Einwilligung muss er darüber informiert worden sein, welche Daten durch wen in seine Fallakte eingestellt werden sollen und wer unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf die Daten haben soll. Es muss auch sichergestellt werden, dass der Patient in einem vernetzten Dokumentationssystem seine Rechte, ohne komplizierte Nachforschungen anstellen zu müssen, wirksam geltend machen kann. Da es in einem behandlungsteiligen Geschehen für ihn nicht immer leicht erkennbar ist, wer hinsichtlich der ihn betreffenden Daten verantwortlich ist, müssen alle Beteiligten eine Stelle vereinbaren, welche als federführend mit der administrativen und technischen Durchführung des Dokumentationsverfahrens beauftragt wird und welche die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt. Auch hierüber ist der Patient vor seiner Einwilligung in Kenntnis zu setzen.
Wendet er sich dennoch mit seinem Löschungsbegehren an die falsche Stelle, ist dies an die „zuständige“, federführende Stelle weiterzuleiten, die dann dem Wunsch des Patienten zu entsprechen hat. Grundsätzlich ist einem Löschungsantrag jedoch nur dann zu folgen, wenn die Datenspeicherung unzulässig gewesen ist. Gründe für die Unzulässigkeit liegen zum Beispiel vor, wenn die Erhebung der Daten oder die Übermittlung von einem Dritten mit dem Datenschutzrecht nicht vereinbar war, weil gesetzliche oder sonstige rechtlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, keine wirksame Einwilligungserklärung vorlag oder die Löschung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Ist die Löschung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich, kann aber ein Anspruch auf Datensperrung in Frage kommen.
Anmerkung der Redaktion: Aktualisiert am 5.11.2020