Die durch den Dienstplan festgelegte Einsatzplanung gewährleistet somit zum einen die Versorgung der Patienten und vermittelt zum anderen dem Personal die Sicherheit bei der Planung ihrer Freizeitaktivitäten.
Doch die Realität des Pflegealltags ist gespickt mit Unwägbarkeiten, die dieses Planungskonstrukt schnell ins Wanken bringen können. Personalausfälle durch zum Beispiel Krankheit, Urlaubsansprüche, Ausgleichszeiten für Bereitschaftsdienste usw. stellen die Personaleinsatzplaner oft vor erhebliche Schwierigkeiten.
Sollen sie spontan durch den Rückgriff auf eigene Mitarbeiter kompensiert werden, bedeutet dies, dass Dienstpläne kurzfristig geändert werden müssen und die Planungshorizonte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch einander geraten.
Gesetzliche Maßgaben
Regelmäßig ist der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung nicht näher im Arbeitsvertrag geregelt, sondern nur grob umrissen. Die Konkretisierung der Dienstzeiten unterliegt gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) dem Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser darf auf diesem Wege einseitig per Anweisung festlegen, an welchen Tagen und für wie lange Zeit pro Tag der Arbeitnehmer arbeiten soll.
Hierbei müssen eventuelle Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften – zum Beispiel Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Mutterschutzgesetz (MuSchG) berücksichtigt werden.
Die konkrete Ausübung des Weisungsrechtes ist sodann am Maßstab des „billigen Ermessens“ auszurichten (vgl. § 315 BGB). Nach dem Bundesarbeitsgericht liegt dieses dann vor, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt worden sind. Abzuwägen sind hiernach die betrieblichen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers einerseits gegenüber den persönlichen, insbesondere familiären Interessen des/der Arbeitnehmenden andererseits.
Nachträgliches Abweichen von der Dienstplaneinteilung
Wenngleich die individuellen Interessen des Arbeitnehmers bei der Festlegung der Arbeitszeiten zu berücksichtigen sind, steht dem Arbeitgeber bei der konkreten Diensteinteilung ein weitreichender zeitlicher Gestaltungsraum zu. Mit guter Aussicht auf Erfolg können sich Arbeitnehmer nur dann gegen eine Dienstplaneinteilung wenden, wenn hierdurch eine einseitig benachteiligende, willkürliche Diensteinteilung angenommen werden kann.
Dieser Nachweis ist in der alltäglichen Praxis nur schwer zu erbringen. Im Übrigen stehen die betrieblichen Strukturen, der Personalmangel und die Mindestvorgaben bezüglich des Personaleinsatzes einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung in diesem Sinne im Wege. Gleichwohl besteht auf der Arbeitnehmerseite oftmals der intensive Wunsch im Bedarfsfall geplante Dienste mit Kollegen tauschen zu können.
Das Problem dabei: ist der Dienstplan einmal final erstellt, ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers sozusagen „aufgebraucht“ und die Schichteinteilung verbindlich.
Diese Verbindlichkeit gilt dann ebenso für den Arbeitnehmer. Daher ist der Tausch von Schichten unbedingt im Einvernehmen mit der Stationsleitung abzusprechen und erfordert außerdem auch deren (nachweisliche) Zustimmung.
Digitale Planung von Diensten
Moderne Dienstplan-Apps versprechen beiden Parteien des Arbeitsvertrages die Optimierung ihrer Prozesse und die bedarfsgerechte Planung der Dienstzeiten. Eine Grundvoraussetzung für den Einsatz ist, dass die Applikation den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und dass die Nutzung auf freiwilliger Basis erfolgt.
Genauso wenig wie ein Mitarbeiter aus seinem „Frei“ in den Dienst „gezwungen“ werden kann, darf die Nutzung solcher Applikationen ohne die Zustimmung des Mitarbeiters erfolgen. Mithin ist es Sache des Arbeitgebers die Attraktivität der Nutzung herauszustellen.
Neben finanziellen Anreizen können stattdessen sogenannte „Incentive-Angebote“ die Attraktivität von Dienstübernahmen steigern. Der Vorteil solcher Maßnahmen gegenüber zusätzlichen Entgeltzahlungen ist, dass diese dem Mitarbeiter in vollem Umfang zukommen und in der Regel steuerlich neutral gehandhabt werden. Als herausragendes Incentive wäre hier zum Beispiel die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung „Winterakademie“ des G&S Verlag auf Gran Canaria in der letzten Januarwoche vom 21. bis 28. Januar 2023 zu nennen.
Auf dem Deutschen Pflegetag 2022 wird Prof. Dr. Volker Großkopf eine genaue arbeitsrechtliche Einordnung der neuen, digitalen Formen der Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vornehmen und die Alltagstauglichkeit von webbasierten Applikationen zum Diensttausch abklopfen.