Prof. Dr. Volker Großkopf - Wie verbindlich ist der Dienstplan?
Prof. Dr. Volker Großkopf – Wie verbind­lich ist der Dienst­plan?

Die durch den Dienst­plan festge­legte Einsatz­pla­nung gewähr­leis­tet somit zum einen die Versor­gung der Patien­ten und vermit­telt zum anderen dem Perso­nal die Sicher­heit bei der Planung ihrer Freizeit­ak­ti­vi­tä­ten.

Doch die Reali­tät des Pflege­all­tags ist gespickt mit Unwäg­bar­kei­ten, die dieses Planungs­kon­strukt schnell ins Wanken bringen können. Perso­nal­aus­fälle durch zum Beispiel Krank­heit, Urlaubs­an­sprü­che, Ausgleichs­zei­ten für Bereit­schafts­dienste usw. stellen die Perso­nal­ein­satz­pla­ner oft vor erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten.

Sollen sie spontan durch den Rückgriff auf eigene Mitar­bei­ter kompen­siert werden, bedeu­tet dies, dass Dienst­pläne kurzfris­tig geändert werden müssen und die Planungs­ho­ri­zonte von den Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern durch einan­der geraten.

Gesetz­li­che Maßga­ben

Regel­mä­ßig ist der Inhalt der geschul­de­ten Arbeits­leis­tung nicht näher im Arbeits­ver­trag geregelt, sondern nur grob umris­sen. Die Konkre­ti­sie­rung der Dienst­zei­ten unter­liegt gemäß § 106 Gewer­be­ord­nung (GewO) dem Direk­ti­ons- oder Weisungs­recht des Arbeit­ge­bers. Dieser darf auf diesem Wege einsei­tig per Anwei­sung festle­gen, an welchen Tagen und für wie lange Zeit pro Tag der Arbeit­neh­mer arbei­ten soll.

Hierbei müssen eventu­elle Bestim­mun­gen einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, eines anwend­ba­ren Tarif­ver­tra­ges oder gesetz­li­che Vorschrif­ten – zum Beispiel Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG), Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG), Mutter­schutz­ge­setz (MuSchG) berück­sich­tigt werden.

Die konkrete Ausübung des Weisungs­rech­tes ist sodann am Maßstab des „billi­gen Ermes­sens“ auszu­rich­ten (vgl. § 315 BGB). Nach dem Bundes­ar­beits­ge­richt liegt dieses dann vor, wenn die wesent­li­chen Umstände des Falles abgewo­gen und die Inter­es­sen beider Parteien angemes­sen berück­sich­tigt worden sind. Abzuwä­gen sind hiernach die betrieb­li­chen, insbe­son­dere betriebs­wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers einer­seits gegen­über den persön­li­chen, insbe­son­dere familiä­ren Inter­es­sen des/der Arbeit­neh­men­den anderer­seits.

Nachträg­li­ches Abwei­chen von der Dienst­plan­ein­tei­lung

Wenngleich die indivi­du­el­len Inter­es­sen des Arbeit­neh­mers bei der Festle­gung der Arbeits­zei­ten zu berück­sich­ti­gen sind, steht dem Arbeit­ge­ber bei der konkre­ten Dienst­ein­tei­lung ein weitrei­chen­der zeitli­cher Gestal­tungs­raum zu. Mit guter Aussicht auf Erfolg können sich Arbeit­neh­mer nur dann gegen eine Dienst­plan­ein­tei­lung wenden, wenn hierdurch eine einsei­tig benach­tei­li­gende, willkür­li­che Dienst­ein­tei­lung angenom­men werden kann.

Dieser Nachweis ist in der alltäg­li­chen Praxis nur schwer zu erbrin­gen. Im Übrigen stehen die betrieb­li­chen Struk­tu­ren, der Perso­nal­man­gel und die Mindest­vor­ga­ben bezüg­lich des Perso­nal­ein­sat­zes einer flexi­blen Arbeits­zeit­ge­stal­tung in diesem Sinne im Wege. Gleich­wohl besteht auf der Arbeit­neh­mer­seite oftmals der inten­sive Wunsch im Bedarfs­fall geplante Dienste mit Kolle­gen tauschen zu können.

Das Problem dabei: ist der Dienst­plan einmal final erstellt, ist das Weisungs­recht des Arbeit­ge­bers sozusa­gen „aufge­braucht“ und die Schicht­ein­tei­lung verbind­lich.

Diese Verbind­lich­keit gilt dann ebenso für den Arbeit­neh­mer. Daher ist der Tausch von Schich­ten unbedingt im Einver­neh­men mit der Stati­ons­lei­tung abzuspre­chen und erfor­dert außer­dem auch deren (nachweis­li­che) Zustim­mung.

Digitale Planung von Diens­ten

Moderne Dienst­plan-Apps verspre­chen beiden Parteien des Arbeits­ver­tra­ges die Optimie­rung ihrer Prozesse und die bedarfs­ge­rechte Planung der Dienst­zei­ten. Eine Grund­vor­aus­set­zung für den Einsatz ist, dass die Appli­ka­tion den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen entspre­chen und dass die Nutzung auf freiwil­li­ger Basis erfolgt.

Genauso wenig wie ein Mitar­bei­ter aus seinem „Frei“ in den Dienst „gezwun­gen“ werden kann, darf die Nutzung solcher Appli­ka­tio­nen ohne die Zustim­mung des Mitar­bei­ters erfol­gen. Mithin ist es Sache des Arbeit­ge­bers die Attrak­ti­vi­tät der Nutzung heraus­zu­stel­len.

Neben finan­zi­el­len Anrei­zen können statt­des­sen sogenannte „Incen­tive-Angebote“ die Attrak­ti­vi­tät von Dienst­über­nah­men steigern. Der Vorteil solcher Maßnah­men gegen­über zusätz­li­chen Entgelt­zah­lun­gen ist, dass diese dem Mitar­bei­ter in vollem Umfang zukom­men und in der Regel steuer­lich neutral gehand­habt werden. Als heraus­ra­gen­des Incen­tive wäre hier zum Beispiel die Teilnahme an der Fortbil­dungs­ver­an­stal­tung „Winter­aka­de­mie“ des G&S Verlag auf Gran Canaria in der letzten Januar­wo­che vom 21. bis 28. Januar 2023 zu nennen.

Auf dem Deutschen Pflege­tag 2022 wird Prof. Dr. Volker Großkopf eine genaue arbeits­recht­li­che Einord­nung der neuen, digita­len Formen der Kommu­ni­ka­tion zwischen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern vorneh­men und die Alltags­taug­lich­keit von webba­sier­ten Appli­ka­tio­nen zum Dienst­tausch abklop­fen.