Patien­ten, gerade auch Menschen mit Demenz, haben häufig den Wunsch ihre Dankbar­keit gegen­über dem Pflege­per­so­nal in Form von Geschen­ken zum Ausdruck zu bringen. Häufig möchten Pflege­kräfte diese Aufmerk­sam­kei­ten nur ungern ableh­nen, um dem jewei­li­gen Patien­ten kein Gefühl der Zurück­wei­sung zu vermit­teln. Tatsäch­lich kann sie das aber in eine unange­nehme Situa­tion bringen, vor allem wenn dadurch eine bevor­zugte Behand­lung des Patien­ten erwirkt oder sugge­riert wird.

Was ist also in so einem Fall zu tun, dürfen Patien­ten­ge­schenke überhaupt angenom­men werden? Dazu hat Alten­pfle­ger Jochen Gust, Referent, Autor und Redak­teur unter anderem für www.demenz-im-krankenhaus.de, Prof. Dr. Volker Großkopf, Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten an der KatHO NRW, Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen und Heraus­ge­ber der Rechts­de­pe­sche, in diesem dritten Teil des Video­in­ter­views befragt.

Im vierten Teil geht es um eine Frage, die gerade für ambulante Pflege­kräfte relevant ist. Wer haftet, wenn bei der Pflege in der Wohnung des Patien­ten ein teurer Gegen­stand (unabsicht­lich) zu Bruch geht? Ist in einem solchen Fall eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung von Vorteil? Umgekehrt stellt sich natür­lich auch die Frage, ob demente Perso­nen zur Haftung heran­ge­zo­gen werden können, wenn sie selbst ein Behand­lungs­ge­rät oder einen Privat­ge­gen­stand der Pflege­kraft kaputt machen, oder ob sie aufgrund ihrer Erkran­kung nicht haftbar sind.

Schauen Sie sich unbedingt auch den ersten und zweiten Teil des Video­in­ter­views an: Die größten recht­li­chen Irrtü­mer in der Pflege von Demenz-Patien­ten