Patienten, gerade auch Menschen mit Demenz, haben häufig den Wunsch ihre Dankbarkeit gegenüber dem Pflegepersonal in Form von Geschenken zum Ausdruck zu bringen. Häufig möchten Pflegekräfte diese Aufmerksamkeiten nur ungern ablehnen, um dem jeweiligen Patienten kein Gefühl der Zurückweisung zu vermitteln. Tatsächlich kann sie das aber in eine unangenehme Situation bringen, vor allem wenn dadurch eine bevorzugte Behandlung des Patienten erwirkt oder suggeriert wird.
Was ist also in so einem Fall zu tun, dürfen Patientengeschenke überhaupt angenommen werden? Dazu hat Altenpfleger Jochen Gust, Referent, Autor und Redakteur unter anderem für www.demenz-im-krankenhaus.de, Prof. Dr. Volker Großkopf, Professor für Rechtswissenschaften an der KatHO NRW, Fachbereich Gesundheitswesen und Herausgeber der Rechtsdepesche, in diesem dritten Teil des Videointerviews befragt.
Im vierten Teil geht es um eine Frage, die gerade für ambulante Pflegekräfte relevant ist. Wer haftet, wenn bei der Pflege in der Wohnung des Patienten ein teurer Gegenstand (unabsichtlich) zu Bruch geht? Ist in einem solchen Fall eine Berufshaftpflichtversicherung von Vorteil? Umgekehrt stellt sich natürlich auch die Frage, ob demente Personen zur Haftung herangezogen werden können, wenn sie selbst ein Behandlungsgerät oder einen Privatgegenstand der Pflegekraft kaputt machen, oder ob sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht haftbar sind.
Schauen Sie sich unbedingt auch den ersten und zweiten Teil des Videointerviews an: Die größten rechtlichen Irrtümer in der Pflege von Demenz-Patienten