
Das Entstehen eines Dekubitus (Druckgeschwür) hängt nicht zwangsläufig mit einer fehlerhaften Patientenbehandlung zusammen. Manchmal sind diese einfach nicht zu vermeiden.
Doch wie sieht die haftungsrechtliche Situation aus, wenn der Dekubitus dennoch eine Klage nach sich zieht?
Dekubitus: Nicht immer vermeidbar – was bedeutet das rechtlich?
Ein Dekubitus entsteht durch anhaltenden Druck auf Haut und Gewebe, häufig bei immobilen Patientinnen und Patienten sowie durch Scherkräften. Dabei gilt jedoch: Selbst die sorgfältigste Pflege und eine engmaschige Überwachung können das Entstehen eines Dekubitus nicht immer gänzlich verhindern.
Entscheidend ist aus haftungsrechtlicher Sicht, ob im Behandlungsverlauf standardgerechte Maßnahmen ergriffen wurden.
Im nachfolgenden Videobeitrag erläutert Prof. Dr. Volker Großkopf, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer haftungdrechtlichen Inanspruchnahme zu ergreifen sind.
1. Kein Automatismus für einen Behandlungsfehler
Tritt ein Dekubitus auf, bedeutet das nicht automatisch, dass eine fehlerhafte Versorgung vorlag. Gerade bei Patientinnen und Patienten die sich in einem kritischem Gesundheitszustand befinden (zum Beispiel sehr hohes Alter, stark eingeschränkte Mobilität, schlechter Allgmeinzustand oder schwere Grunderkrankungen) kann ein Dekubitus trotz aller vorgenommenen Vorsorgemaßnahmen auftreten.
2. Dokumentation der Dekubitusprophylaxe
Ein wichtiger Faktor im Falle einer Klage ist die Dokumentation: Wurde regelmäßig gelagert, wurden prophylaktische Maßnahmen wie druckentlastende Matratzen oder Hautkontrollen durchgeführt und korrekt vermerkt? Eine lückenlose Dokumentation dient als Nachweis, dass das Fachpersonal den anerkannten Pflegestandards nachgekommen ist.
3. Beweislast im Haftungsfall
Wird ein Haftungsanspruch geltend gemacht, muss die klagende Seite (Patientin/Patient oder Kostenträger) beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag und dass dieser Fehler zum Dekubitus geführt hat. Liegt etwa eine unzureichende oder unvollständige Dokumentation vor oder wurden nachweislich zu selten Repositionierungen durchgeführt, kann dies ein Hinweis auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sein.
4. Fachgerechtes Vorgehen ist entscheidend
Entscheidend für die juristische Bewertung ist, ob alle erforderlichen Standards eingehalten wurden. Wenn Pflegekräfte und Ärzte die vorgeschriebenen Maßnahmen korrekt umsetzen, kann selbst das Auftreten eines Dekubitus sie nicht automatisch haftbar machen.
Umgekehrt kann ein nachweislich fehlerhaftes Vorgehen (zum Beispiel das Unterlassen von nachweislich notwendigen Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe) die Einrichtung in die haftungsrechtliche Verantwortung katapultieren.
Fazit
Ein Dekubitus alleine bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Behandlungs- oder Pflegequalität mangelhaft war. Maßgeblich ist, ob der anerkannte Stand der pflegerischen Wissenschaft und Forschung beachtet und nachweislich umgesetzt wurden.
Kommt es dennoch zu einer Klage, stehen Dokumentation und die Einhaltung der gemäß § 630a Absatz 2 BGB geschuldeten prophylaktischen Maßnahmen im Mittelpunkt der juristischen Bewertung.