Dekubitusprophylaxe
Dekubi­tus­pro­phy­laxe

Das Entste­hen eines Dekubi­tus (Druck­ge­schwür) hängt nicht zwangs­läu­fig mit einer fehler­haf­ten Patien­ten­be­hand­lung zusam­men. Manch­mal sind diese einfach nicht zu vermei­den.

Doch wie sieht die haftungs­recht­li­che Situa­tion aus, wenn der Dekubi­tus dennoch eine Klage nach sich zieht?

Dekubi­tus: Nicht immer vermeid­bar – was bedeu­tet das recht­lich?

Ein Dekubi­tus entsteht durch anhal­ten­den Druck auf Haut und Gewebe, häufig bei immobi­len Patien­tin­nen und Patien­ten sowie durch Scher­kräf­ten. Dabei gilt jedoch: Selbst die sorgfäl­tigste Pflege und eine engma­schige Überwa­chung können das Entste­hen eines Dekubi­tus nicht immer gänzlich verhin­dern.

Entschei­dend ist aus haftungs­recht­li­cher Sicht, ob im Behand­lungs­ver­lauf standard­ge­rechte Maßnah­men ergrif­fen wurden.

Im nachfol­gen­den Video­bei­trag erläu­tert Prof. Dr. Volker Großkopf, welche Maßnah­men zur Vermei­dung einer haftung­d­recht­li­chen Inanspruch­nahme zu ergrei­fen sind.

1. Kein Automa­tis­mus für einen Behand­lungs­feh­ler

Tritt ein Dekubi­tus auf, bedeu­tet das nicht automa­tisch, dass eine fehler­hafte Versor­gung vorlag. Gerade bei Patien­tin­nen und Patien­ten die sich in einem kriti­schem Gesund­heits­zu­stand befin­den (zum Beispiel sehr hohes Alter, stark einge­schränkte Mobili­tät, schlech­ter Allgmein­zu­stand oder schwere Grund­er­kran­kun­gen) kann ein Dekubi­tus trotz aller vorge­nom­me­nen Vorsor­ge­maß­nah­men auftre­ten.

2. Dokumen­ta­tion der Dekubi­tus­pro­phy­laxe

Ein wichti­ger Faktor im Falle einer Klage ist die Dokumen­ta­tion: Wurde regel­mä­ßig gelagert, wurden prophy­lak­ti­sche Maßnah­men wie druck­ent­las­tende Matrat­zen oder Hautkon­trol­len durch­ge­führt und korrekt vermerkt? Eine lücken­lose Dokumen­ta­tion dient als Nachweis, dass das Fachper­so­nal den anerkann­ten Pflege­stan­dards nachge­kom­men ist.

3. Beweis­last im Haftungs­fall

Wird ein Haftungs­an­spruch geltend gemacht, muss die klagende Seite (Patientin/Patient oder Kosten­trä­ger) bewei­sen, dass ein Behand­lungs­feh­ler vorlag und dass dieser Fehler zum Dekubi­tus geführt hat. Liegt etwa eine unzurei­chende oder unvoll­stän­dige Dokumen­ta­tion vor oder wurden nachweis­lich zu selten Reposi­tio­nie­run­gen durch­ge­führt, kann dies ein Hinweis auf eine Verlet­zung der Sorgfalts­pflicht sein.

4. Fachge­rech­tes Vorge­hen ist entschei­dend

Entschei­dend für die juris­ti­sche Bewer­tung ist, ob alle erfor­der­li­chen Standards einge­hal­ten wurden. Wenn Pflege­kräfte und Ärzte die vorge­schrie­be­nen Maßnah­men korrekt umset­zen, kann selbst das Auftre­ten eines Dekubi­tus sie nicht automa­tisch haftbar machen.

Umgekehrt kann ein nachweis­lich fehler­haf­tes Vorge­hen (zum Beispiel das Unter­las­sen von nachweis­lich notwen­di­gen Maßnah­men zur Dekubi­tus­pro­phy­laxe) die Einrich­tung in die haftungs­recht­li­che Verant­wor­tung katapul­tie­ren.

Fazit

Ein Dekubi­tus alleine bedeu­tet nicht zwangs­läu­fig, dass die Behand­lungs- oder Pflege­qua­li­tät mangel­haft war. Maßgeb­lich ist, ob der anerkannte Stand der pflege­ri­schen Wissen­schaft und Forschung beach­tet und nachweis­lich umgesetzt wurden.

Kommt es dennoch zu einer Klage, stehen Dokumen­ta­tion und die Einhal­tung der gemäß § 630a Absatz 2 BGB geschul­de­ten prophy­lak­ti­schen Maßnah­men im Mittel­punkt der juris­ti­schen Bewer­tung.