Der Deutsche Bundestag hat am 14. April 2016 das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Antikorruptionsgesetz“) beschlossen. Es ist zum 4. Juni 2016 in Kraft getreten und setzt das Koordinatensystem dessen, was insbesondere Ärzten bei Verstößen gegen das Verbot der sogenannten Zuweisung gegen Entgelt an Konsequenzen droht, komplett neu.
Zwar war diese schon bislang berufs- und vertragsarztrechtlich gemäß § 31 (Muster-)Berufsordnung sowie §§ 73 Absatz 7, 128 Absatz 2 SGB V (5. Buch Sozialgesetzbuch – Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) untersagt. Die Durchschlagskraft des Verbots infolge der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden, das Sanktionsausmaß bei Verstößen mit Geld- und/oder Freiheitsstrafen sowie der deswegen drohende Verlust der Vertragsarztzulassung, ja sogar der Approbation, bewirken nun ein berufliches Existenzrisiko.
Der Gesetzesinhalt
Das Antikorruptionsgesetz besteht vornehmlich aus zwei neuen Straftatbeständen: § 299a Strafgesetzbuch (StGB), der die Bestechlichkeit, und § 299b StGB, der die Bestechung im Gesundheitswesen erfasst. Dreh- und Angelpunkt sind Vorteile im Gegenzug für die unlautere Bevorzugung bei der Verordnung von Arznei‑, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug von unmittelbar anwendbaren Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.
In § 300 StGB ist der sogenannte besonders schwere Fall geregelt. Er liegt in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Die „normale“ Bestechung/Bestechlichkeit wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der besonders schwere Fall schlägt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu Buche.
Täter des § 299a StGB, also diejenigen, die strafbar bestochen werden können, sind insbesondere niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.
Als Täter des § 299b StGB, also diejenigen, die strafbar den vorgenannten Personenkreis bestechen können, kommt grundsätzlich jedermann in Betracht. Ein praxisnaher Blick muss vor allem Angestellte von Pharmaunternehmen, Krankenhausangestellte wie zum Beispiel Geschäftsführer, Prokuristen, Chef- und Oberärzte, Angestellte von Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren wie zum Beispiel Geschäftsführer, Prokuristen, ärztliche Leiter, Sanitätshausbetreiber und diejenigen Ärzte und Gesundheitsberufe wie zum Beispiel Apotheker, die von Zuweisungen von (anderen) Ärzten profitieren, in den Vordergrund rücken.
Die Historie
Die Historie des Gesetzes ist für sein Verständnis von geringer Bedeutung, erhellt aber, welche „Stimmung“ – möglicherweise sogar Erwartungshaltung – auf staatlicher Seite damit verbunden ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte 2012, dass niedergelassene Vertragsärzte keine tauglichen Täter allgemeiner Korruptionsstraftatbestände sein können. Gleichzeitig gab er einen aus seiner Sicht gebotenen gesellschaftspolitischen Auftrag an den Gesetzgeber, dies zu ändern. Die Gesetzesbegründung griff dies auf, wenn es dort heißt:
„Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.“
Prof. Dr. Thomas Fischer, Vorsitzender eines BGH-Senats für Strafrecht, brachte es in einer Veröffentlichung noch zugespitzter auf den Punkt: „Korruption im Gesundheitswesen und hier insbesondere im Vertragsarzt-System muss endlich strafbar und konsequent verfolgt werden. Erst wenn ein paar Dutzend Ärzte und Vertriebsverantwortliche tatsächlich verurteilt sind und ihre berufliche Existenz verloren haben, wird sich die Botschaft verbreiten, dass bandenmäßige Korruption zu Lasten der Allgemeinheit und ihrer jeweils schwächsten Mitglieder nicht toleriert wird.“
Die wesentlichen Gesetzeselemente
Dreh- und Angelpunkte der neuen Strafbarkeitstatbestände ist die sogenannten Unrechtsvereinbarung, also die Unlauterkeit eines Vorteils – hierbei kann es sich sowohl um materielle, finanzielle, aber auch immaterielle Vorteile handeln – im Gegenzug für eine Verordnung, einen Arznei‑, Heil- oder Hilfsmittel- oder Medizinproduktebezug sowie für eine Patientenzuweisung. Diese Unlauterkeit ergibt sich nicht aus dem Strafrecht selbst, sondern aus anderen Rechtsgebieten, anhand derer zu überprüfen ist, ob die Vorteilsgewährung rechtlich toleriert wird, insbesondere ob hierauf rechtlich korrekt ein Anspruch begründet werden kann.
Eine prägnante, beispielhafte Vorschrift insoweit ist § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V:
„Unzulässige Zuwendungen … sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen.“
Aber: Derartige Vorteile sind nicht immer unlauter und mit Verordnungen, den oben genannten Bezügen sowie Patientenzuweisungen in strafrechtlich relevanter Weise nicht in Zusammenhang stehend, wenn sie vordringlich anderen Motiven entspringen wie zum Beispiel einer nach sonstigen „arztrechtlichen“ Vorschriften grundsätzlich zulässigen und sozialadäquat ausgestalteten Kooperation mehrerer Ärzte miteinander.
Oder – ebenso ein Beispiel – der sozialadäquaten Vermietung von Praxisräumen an einen Arzt durch einen Apotheker, wenn die Praxisräume schon länger leer stehen und dann unterhalb der ortsüblichen Miete vermietet werden. Gleichzeitig bestehen in solchen Konstellationen aber größte Unsicherheiten, wann die Grenze des nicht mehr sozialadäquaten Verhaltens überschritten ist, zum Beispiel dann, wenn konservativ und operativ tätige Ärzte miteinander als Berufsausübungsgemeinschaft kooperieren und der konservativ tätige Zuweiserarzt überobligatorisch – wann ist das allerdings Fall? – im Rahmen der Gewinnverteilung profitiert.
Die Risikosachverhalte anhand von Beispielen
Kurz gefasst gilt: Der Fokus auf die Thematik „Zuweisung gegen Entgelt“ verschärft sich. Für den niedergelassenen Arzt gilt, dass grundsätzlich die meisten seiner „Geldflussbeziehungen“ abstrakt geeignet sind, die neuen Straftatbestände zu erfüllen. Es geht dabei häufig um „vertracktere“ Vorgänge als die offensichtlich unzulässigen direkten Bargeldprämien oder sonstigen direkten Vorteile mit Entgeltcharakter wie zum Beispiel kostenlose Ferienhausbenutzungen. Beispielhaft kann man folgende Sachverhalte nennen, die jeder Beteiligte für sich überprüfen müsste:
- Gesonderte „Service-Unternehmen“ von Ärzten vergüten unnötige Leistungen von Zuweisern
- Gesonderte „Service-Unternehmen“ von Ärzten erbringen für Zuweiser Leistungen zu höchst verbilligten, zuschussbedürftigen Preisen
- Heil- oder Hilfsmittelerbringer mieten in Arztpraxen, die sie empfehlen, Räume, Schränke, Geräte und ähnliches zu überteuerten Preisen an
- Ärzte ziehen für Diagnostikleistungen Zuweiser hinzu und vergüten diese, obwohl die Leistungen auch von ihnen allein erbracht werden können
- Krankenhäuser beschäftigen ohne Bedarf oder besondere Notwendigkeit niedergelassene Ärzte und/oder zahlen überhöhte Vergütungen
- Ärzte gründen Apparategemeinschaften für den Betrieb von Geräten, die nur einer von ihnen benötigt, sodass der andere einen nicht nachvollziehbaren Kostenbeitrag leistet
- ein Arzt unterhält einen Geräteleasingvertrag, der nur einem anderen Arzt zugute kommt
- Heil- oder Hilfsmittelerbringer übernehmen für Ärzte Kosten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Personalschulungen, Fortbildungen und ähnliches.
- Heil- oder Hilfsmittelerbringer beteiligen Ärzte an ihrem Unternehmen zu besonders „günstigen“ Konditionen und/oder gewähren überobligatorische Gewinnbeteiligungen
- Medizinprodukteunternehmen stellen Ärzten für ihre Produkte Rechnungen, die eine Listenpreisberechnung gegenüber den Patienten ermöglichen, gleichzeitig begleichen die Ärzte die Rechnungen nur nach Abzug von informell vereinbarten oder stillschweigend gewährten Rabatten (das kann zusätzlich [Abrechnungs-]Betrug sein beziehungsweise war es schon immer)
- Heil- oder Hilfsmittelerbringer gewähren Ärzten umsatzabhängige „Gutschriften“, die anderweitig mit Vorteilen bei anderen Leistungen oder ähnliches eingelöst werden können.
Der Umgang mit Risikosachverhalten
Es ist nur sinnvoll, Risikosachverhalte anwaltlich prüfen und gegebenenfalls zur abschließenden Beurteilung an Behörden wie Ärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen und/oder teilweise schon entstandene gemeinsame „Clearing-Stellen“ weiterzugeben.
Zwar sind strafrechtliche „Freizeichnungen“ infolge gutachterlicher Stellungnahmen von Rechtsanwälten grundsätzlich geeignet, die Strafbarkeit mangels Vorsatz oder infolge eines sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtums entfallen zu lassen – gerade auch dann, wenn eine Staatsanwaltschaft oder sogar ein Strafgericht den Sachverhalt später einmal objektiv anders beurteilt. Andere, den Sachverhalt rechtlich negativ einschätzende Beurteilungen sind aber genauso unbedingt zu beachten.
Im Zweifelsfall muss gelten: Finger weg! Denn dann sind die Ergebnisse staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren nie zu prognostizieren. Und bereits die mit einem Ermittlungsverfahren verbundenen persönlichen und finanziellen Belastungen können so gravierend sein, dass sie Betroffene schon an den Rand der Existenzbedrohung gebracht haben.
Von Rechtsanwalt Dr. Andreas Meschke