Gesundheit
In 2023 warten einige Verän­de­run­gen im Gesund­heits­we­sen auf uns Bild: Public Domain Pictures / Pixabay

E‑Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird für Arbeit­ge­ber verpflich­tend

Seit 2022 ist der Versand der elektro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) an die Kranken­kas­sen für alle Ärzte verbind­lich.

Ab 2023 sind auch Arbeit­ge­ber verpflich­tet, am Melde­ver­fah­ren zur elektro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung teilzu­neh­men. Künftig rufen Arbeit­ge­ber die AU für gesetz­lich versi­cherte Arbeit­neh­mer digital bei der zustän­di­gen Kranken­kasse ab.

Arbeit­neh­mer müssen ihrem Arbeit­ge­ber dann keine Beschei­ni­gung mehr über ihre Krank­mel­dung vorle­gen. Sie bekom­men aller­dings vom Arzt noch immer eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung auf Papier ausge­stellt, um ihre Krank­mel­dung ggf. bewei­sen zu können.

An den allge­mei­nen Regelun­gen, wie man sich gegen­über dem Arbeit­ge­ber krank­mel­det, ändert sich nichts.

Krank­mel­dung: Das gilt es zu beach­ten

Was Sie dabei beach­ten müssen, wenn Sie sich beim Arbeit­ge­ber krank­mel­den, können Sie hier nachle­sen: Wie melde ich mich richtig krank?

Kranken­kas­sen­bei­träge steigen

Die Beiträge der gesetz­li­chen Kranken­kas­sen steigen 2023 um 0,3 Prozent­punkte auf durch­schnitt­lich 16,2 Prozent des Brutto­lohns. Das ergibt sich aus dem im Herbst verab­schie­de­ten GKV-Finanz­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz der Bundes­re­gie­rung.

Mit der Erhöhung soll ein Finanz­de­fi­zit der gesetz­li­chen Kranken­kas­sen von 17 Milli­ar­den Euro abgeschwächt werden. Auch die Beiträge für Privat­ver­si­cherte steigen. Wie der Verband der Priva­ten Kranken­ver­si­che­rung schreibt, erhöhen sich die Beiträge der Krank­ver­si­che­rung um durch­schnitt­lich 3,7 Prozent. Auch in der priva­ten Pflege werden die Beiträge zum 1. Januar erhöht.

Der durch­schnitt­li­che Beitrag liegt dann für Angestellte und Selbst­stän­dige bei etwa 104 Euro pro Monat. Grund seien die Anpas­sun­gen der Pflege­re­form.

Beitrags­be­mes­sungs­grenze wird erhöht

Ab 1. Januar werden die Bemes­sungs­gren­zen für die gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung und die Pflege­ver­si­che­rung nach oben angepasst. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze ist die maßge­bende Rechen­größe für die Sozial­ver­si­che­rung.

Bis zur Beitrags­be­mes­sungs­grenze ist das Einkom­men eines Beschäf­tig­ten beitrags­pflich­tig, alles darüber ist beitrags­frei. 2023 steigt die Beitrags­be­mes­sungs­grenze auf 59.850 Euro im Jahr (monat­lich 4.987,50 Euro) und die Versi­che­rungs­pflicht­grenze auf jährlich 66.600 Euro (monat­lich 5.550 Euro).

Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat kranken­ver­si­chern lassen.

Arbeit­ge­ber­zu­schuss für Privat­ver­si­cherte erhöht sich

Aufgrund der Anpas­sun­gen der Beitrags­be­mes­sungs­grenze und der Erhöhung des Zusatz­bei­tra­ges für die gesetz­li­chen Kranken­kas­sen erhöht sich der Arbeit­ge­ber­zu­schuss zur priva­ten Kranken­ver­si­che­rung um etwas mehr als 20 Euro monat­lich.

Wie der Verband der Priva­ten Kranken­ver­si­che­rung bekannt gibt, gilt auch diese Änderung ab 1. Januar 2023.

Auch 2023 zusätz­li­che Kinder­kran­ken­tage wegen Corona

Aufgrund der noch immer hohen Corona­in­fek­ti­ons­zah­len hat die Bundes­re­gie­rung die erwei­terte Kinder­krank­re­ge­lung bis zum 7. April verlän­gert. Jeder gesetz­lich versi­cherte Eltern­teil hat demnach Anspruch auf maximal 30 Arbeits­tage Kinder­kran­ken­geld pro Kind. Bei mehre­ren Kindern sind es maximal 65 Tage. Allein­er­zie­hende haben Anspruch auf 60 Arbeits­tage oder – bei mehre­ren Kindern – auf maximal 130 Tage. Das Kinder­kran­ken­geld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausge­fal­le­nen Netto­ge­halts.

Impfpflicht gegen COVID-19 im Gesund­heits­we­sen aufge­ho­ben

Mit Ende des Jahres 2022 läuft die gesetz­li­che Impfpflicht für Beschäf­tige im Gesund­heits­be­reich aus. Perso­nal an Klini­ken, in Pflege­hei­men und ähnli­chen Einrich­tun­gen mussten seit März 2022 nachwei­sen, dass sie vollstän­dig gegen COVID-19 geimpft sind oder von einer Erkran­kung genesen waren.

Wurde der Nachweis oder ein Attest nicht erbracht, konnten Gesund­heits­äm­ter Tätig­keits- oder Betre­tungs­ver­bote ausspre­chen. Auch konnte eine Geldbuße von bis 2500 Euro verhängt werden. Die einrich­tungs­be­zo­gene Impfpflicht war im Paragraf 20a des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes geregelt.

Rauchen wird 2023 teurer

Zigaret­ten, Zigaril­los und Tabak werden ab 1. Januar teurer. Grund ist eine Reform der Tabak­steuer aus dem Jahr 2021. Die damalige Bundes­re­gie­rung hatte beschlos­sen, die Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren stufen­weise zu erhöhen.

Bis 2026 soll z.B. der Preis für eine Packung Zigaret­ten jährlich etwa 8 Cent steigen.

Anspruch auf ärztli­che Zweit­mei­nung erwei­tert

Ab 1. Januar 2023 haben Patien­tin­nen und Patien­ten auch Anspruch auf eine ärztli­che Zweit­mei­nung vor einer geplan­ten Entfer­nung der Gallen­blase. Ärzte müssen bei der Indika­ti­ons­stel­lung auf den Anspruch zur Einho­lung einer Zweit­mei­nung hinwei­sen.

Mit dem Beschluss erwei­tert der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) seine Richt­li­nie zum Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren um einen weite­ren planba­ren Eingriff.

Ein recht­li­cher Zweit­mei­nungs­an­spruch besteht aktuell bei den Eingrif­fen zur Amputa­tion beim diabe­ti­schen Fußsyn­drom, an Gaumen- oder Rachen­man­deln, an der Wirbel­säule, bei einer Gebär­mut­ter­ent­fer­nung oder bei Herzrhyth­mus­stö­run­gen, bei denen eine elektro­phy­sio­lo­gi­sche Herzka­the­ter­un­ter­su­chung oder eine Verödung von Herzge­webe (Ablation) empfoh­len wird.

Ebenso sind Zweit­mei­nun­gen bei Gelenk­spie­ge­lun­gen an der Schul­ter und bei Implan­ta­tion einer Knieen­do­pro­these gesetz­lich möglich.

Mehr Orien­tie­rung zu Mindest­men­gen­re­ge­lun­gen in Kranken­häu­sern

Auf den Inter­net­sei­ten des Insti­tuts für Quali­täts­si­che­rung und Trans­pa­renz im Gesund­heits­we­sen können sich Patien­tin­nen und Patien­ten künftig darüber infor­mie­ren, welche Kranken­h­aus­stand­orte in der näheren und weite­ren Umgebung berech­tigt sind, bestimmte planbare und mindest­men­gen­re­le­vante statio­näre Leistun­gen zu erbrin­gen.

Die Mindest­men­gen­re­ge­lung wurde 2004 einge­führt, um durch Erfah­rung und Routine die Quali­tät bei medizi­ni­schen Leistun­gen und Eingrif­fen von hoher Komple­xi­tät zu gewähr­leis­ten. Dazu zählen beispiels­weise Nieren- und Leber­trans­plan­ta­tio­nen, die Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­re­nen oder Kniege­lenk-Total­en­do­pro­the­sen.

Auf der neuen Inter­net­seite kann man seine Postleit­zahl und den geplan­ten Eingriff einge­ben und erhält entspre­chende Kranken­h­aus­stand­orte in seiner Nähe angezeigt, die die Mindest­men­gen errei­chen.

Elektro­ni­schen Patien­ten­akte erhält weitere Funktio­nen

2023 wird die elektro­ni­sche Patien­ten­akte (ePA) um neue Funktio­nen erwei­tert.

Ab 2023 können Versi­cherte in ihrer ePA weitere medizi­ni­sche Infor­ma­tio­nen wie Daten zur Arbeits­un­fä­hig­keit in Form der elektro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung, die Teilnahme an struk­tu­rier­ten Behand­lungs­pro­gram­men bei chroni­schen Krank­hei­ten oder digitale Gesund­heits­an­wen­dun­gen speichern.

Seit Januar 2021 können alle gesetz­lich Kranken­ver­si­cherte die elektro­ni­sche Patien­ten­akte nutzen – zumin­dest theore­tisch. Wie sie funktio­niert und welche Vorteile sie bringen kann, können Sie hier nachle­sen.