Weil sie sich beharrlich über Corona-Auflagen des Gesundheitsamtes hinweggesetzte, musste die Leiterin eines Seniorenheimes auf behördliche Anordnung gehen. Die Beschwerde des Seniorenheimes gegen die vom Kreis Minden-Lübbecke getroffene Anordnung hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Eilbeschluss vom 24.3.2021 das Beschäftigungsverbot für die Heimleiterin bestätigt (Az.: 12 B 198/21). Der Beschluss ist unanfechtbar.
In der Seniorenresidenz in der 35.000-Einwohner-Stadt Porta Westfalica bei Minden im Nordosten von NRW hatte es im Dezember 2020 einen schweren Corona-Ausbruch gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die nationale Impfkampagne noch nicht angelaufen – sie startete erst nach Weihnachten. Bei dem lokalen Ausbruch hatten sich 20 Heimbewohner und 10 Beschäftigte mit SARS-CoV‑2 infiziert. Sieben Bewohner starben an den Folgen ihrer COVID-19-Erkrankung.
Mehrfach gegen Trennung der Bewohnerschaft nach Infektionsstatus verstoßen
Vertreter des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke, zu dem Porta Westfalica gehört, hatten die Hausleiterin sowie die Pflegekräfte bei ihren Besuchen in der Einrichtung mehrfach ohne Dienstkleidung angetroffen. Außerdem habe es keine Trennung des Pflegepersonals in Bereiche für infizierte und nicht-infizierte Bewohner gegeben, beziehungsweise habe das Heim diese Trennung nicht durchgesetzt. Die Hausleiterin selbst habe den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten. Als Konsequenz dieser Verstöße gegen die Corona-Auflagen sprach der Kreis Minden-Lübbecke am 23.1.2021 ein Beschäftigungsverbot gegen die Leiterin aus.
Daraufhin zog der Heimbetreiber gegen diese Anordnung vor Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht Minden hatte sein Eilantrag noch Erfolg. Dagegen setzte sich der Kreis mit seiner Beschwerde gegen den Eilentscheid vor dem OVG Münster durch. Dieses folgte der Argumentation des Kreises. Das Beschäftigungsverbot erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, so das Fazit der Richter. Denn die Heimleiterin habe ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung nicht wahrgenommen. Weil es die Möglichkeit eines erneuten Corona-Ausbruchs im Heim gebe und derzeit hoch ansteckenden Virus-Mutationen zirkulierten, falle eine Interessenabwägung zugunsten des Gesundheitsschutzes und der Einhaltung der hygienischen Standards aus. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien von der jetzigen Eilentscheidung unberührt.