Chroni­sche Nieren­er­kran­kun­gen schrei­ten langsam voran. Oft ist nur eine Verzö­ge­rung der termi­na­len Nieren­in­suf­fi­zi­enz möglich. Ob im vorlie­gen­den Fall eine kausale Thera­pie möglich gewesen wäre, ist im Nachhin­ein nicht mehr zu klären. Je nach Grund­er­kran­kung wäre eine Dialy­se­pflicht bei fachge­rech­ter Thera­pie mögli­cher­weise vermeid­bar gewesen. Jeden­falls ist es sehr wahrschein­lich, dass bei einer recht­zei­ti­gen Support­iv­the­ra­pie ein Zeitge­winn von weit mehr als 10 Jahren zu erzie­len gewesen wäre.
Da die festge­stell­ten Versäum­nisse als Befund­er­he­bungs­feh­ler einzu­stu­fen sind, die eine Beweis­last­um­kehr zulas­ten des Arztes nach sich ziehen, ist die vorzei­tige Progres­sion den Ärzten zuzurech­nen. Denn der Beweis eines identi­schen Verlaufs bei recht­zei­ti­ger angemes­se­ner Thera­pie ist den Ärzten nicht möglich.

Die Haupt­ver­ant­wort­lich­keit trifft den Erstbe­hand­ler. Denn im Zeitpunkt des Behand­ler­wech­sels war das termi­nale Stadium schon erreicht, sodass nur noch eine Schaden­be­gren­zung im Sinne einer Thera­pie des Hochdrucks, der einge­tre­te­nen Anämie sowie eine angemes­sene Dialyse- und/oder Trans­plan­ta­ti­ons­vor­be­rei­tung möglich war.

Fazit

Gerade weil Nieren­in­suf­fi­zi­en­zen für die Patien­ten oft lange symptom­los verlau­fen und kein Leidens­druck besteht, ist es umso wichti­ger, frühzei­tig auf Anzei­chen für eine Nieren­in­suf­fi­zi­enz zu achten, bei Vorlie­gen erhöh­ter spezi­fi­scher Werte engma­schige Kontrol­len und weiter­ge­hende Unter­su­chun­gen vorzu­neh­men sowie erfor­der­li­chen­falls medika­men­tös zu behan­deln. Hierzu ist es unabding­bar, den beschwer­de­freien Patien­ten deutlich über die Gefähr­lich­keit und den mögli­chen Verlauf einer unbehan­del­ten Nieren­in­suf­fi­zi­enz aufzu­klä­ren und ihn eindring­lich zur Mitar­beit anzuhal­ten.
Diese Aufklä­rung ist dringend schrift­lich zu fixie­ren. Denn nur bei mögli­chem Nachweis der erfor­der­li­chen Aufklä­rung kann sich der Arzt einer Inanspruch­nahme auf Schadens­er­satz wegen Behand­lungs­ver­zö­ge­rung entzie­hen. Ansons­ten geht die Progres­sion der Erkran­kung zu seinen Lasten.
Neben einem nicht unerheb­li­chen Schmer­zens­geld fallen dann in der Regel zusätz­li­che materi­elle Aufwen­dun­gen wie Verdienst­scha­den, Haushalts­füh­rungs­scha­den, vermehrte Bedürf­nisse und Regress­for­de­run­gen von Sozial­ver­si­che­rungs­trä­gern an, die leicht eine Größen­ord­nung von mehre­ren Hundert­tau­send Euro errei­chen können.

Erfah­ren Sie hier in Teil 1, genaue­res zum Sachver­halt.

Quelle: Rechts­an­wäl­tin Susanne Simon, HDI Versi­che­rung AG, Köln