Medikamente für Chroniker
Medika­mente für Chroni­ker: Vor allem bei länge­ren Aufent­hal­ten im Ausland sollte man Vorkeh­run­gen treffen, damit die Versor­gung mit dringend benötig­ten Arznei­mit­teln gewähr­leis­tet ist. Bild: Raimond Klavins/Unsplash

Chroni­sche Krank­hei­ten, wie zum Beispiel Diabe­tes, KHK oder COPD, können die Reise­vor­be­rei­tun­gen deutli­che aufwän­di­ger machen. Denn sie werden nicht von Auslands­kran­ken­ver­si­che­run­gen abgedeckt. Dadurch kann sich die Versor­gung mit Medika­men­ten schwie­rig gestal­ten.

Nicht nur für Chroni­ker: Versi­che­rungs­schutz in und außer­halb der EU

Nach § 16 Absatz 1 SGB V ruht der Leistungs­an­spruch gegen­über der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung (GKV), sobald Versi­cherte sich im Ausland aufhal­ten. Es gibt aller­dings Ausnah­men zu dieser Regelung, wobei es eine Rolle spielt, in welchem Land man sich aufhält.

Gesetz­lich Versi­cherte haben bei vorüber­ge­hen­den Auslands­auf­ent­hal­ten – zum Beispiel während eines Urlaubs – in Staaten der EU, des Europäi­schen Wirtschafts­raums (EWR – Island, Norwe­gen und Lichten­stein) und der Schweiz Anspruch auf alle Leistun­gen, die während ihres Aufent­hal­tes medizi­ni­sche notwen­dig sind und nicht bis zur Rückkehr warten können. Dies gilt auch für bereits bestehende oder chroni­sche Krank­hei­ten.

Der Leistungs­an­spruch richtet sich aller­dings immer nach den Bedin­gun­gen des jewei­li­gen Landes. Eine Behand­lung, die in Deutsch­land eine Kassen­leis­tung ist, in Spanien dagegen nicht, wäre also für Deutsche während eines Spani­en­ur­laubs kosten­pflich­tig.

Europäische Krankenversicherungskarte
Europäi­sche Kranken­ver­si­che­rungs­karte (Muster): Sie befin­det sich auf der Rückseite der eGK.

Für die Inanspruch­nahme reicht die Vorlage der Europäi­schen Kranken­ver­si­che­rungs­karte (European Health Insurance Card – EHIC) aus, die sich in Deutsch­land auf der Rückseite der Kranken­ver­si­che­rungs­karte befin­det.

Mit manchen Ländern außer­halb von EU/EWR und der Schweiz hat Deutsch­land ein bilate­ra­les Sozial­ab­kom­men geschlos­sen, dass die Kranken­ver­si­che­rung abdeckt. Dazu gehören beispiels­weise Tunesien und die Türkei.

Besteht ein solches Abkom­men nicht, haben Versi­cherte in der Regel keine Ansprü­che gegen­über der GKV. Hier ist der Abschluss einer Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung sinnvoll. Der Haken für Chroni­ker: Viele Versi­che­run­gen schlie­ßen Menschen mit chroni­schen Krank­hei­ten grund­sätz­lich aus.

Um diese Lücke zu schlie­ßen, können die gesetz­li­chen Kranken­kas­sen bis zu sechs Wochen im Kalen­der­jahr die Kosten von unver­züg­lich erfor­der­li­chen Behand­lun­gen auch in Staaten außer­halb von EU/EWR überneh­men. Voraus­set­zung hierfür ist:

  • Aufgrund von Vorer­kran­kun­gen oder Lebens­al­ter kann die versi­cherte Person keine private Auslands­kran­ken­ver­si­che­rung abschlie­ßen.
  • Dies wird gegen­über der Kranken­kasse vor Reise­an­tritt belegt, zum Beispiel durch entspre­chende Ableh­nungs­schrei­ben.
  • Die Kranken­kasse sagt die Kosten­über­nahme vor Reise­an­tritt zu.

Auch hier gilt, dass die Kranken­kasse die Kosten nur bis zu der Höhe übernimmt, wie sie bei einer Behand­lung inner­halb Deutsch­lands entstan­den wären.

Medika­mente auf Vorrat: Was darf der Arzt verschrei­ben?

Auf vielen Inter­net­sei­ten zum Thema Reisen mit chroni­schen Krank­hei­ten findet sich der Ratschlag, die benötigte Medika­tion mit sich zu führen – idealer­weise sogar in doppel­ter Ausfüh­rung, da ja Gepäck verlo­ren gehen könne.

In der Praxis dürfte sich das aller­dings schwie­rig gestal­ten, da Arztpra­xen gegen­über den Kranken­kas­sen gegebe­nen­falls Wirtschaft­lich­keit nachwei­sen müssen. Medika­tion als „Reserve“ zu verord­nen, ist dabei nicht vorge­se­hen.

Aber selbst wenn man nur die benötigte Menge an Medika­men­ten mitneh­men möchte, ist das nicht unpro­ble­ma­tisch. Bei einer Urlaubs­reise von zwei oder drei Wochen ist es in der Regel kein Problem sein, ein Rezept für die benötig­ten Medika­mente zu erhal­ten, da es bei gut einge­stell­ten Patien­ten im Praxis­all­tag üblich ist, eine ausrei­chende Menge für ein Quartal zu verord­nen.

Sollte der geplante Auslands­auf­ent­halt aller­dings deutlich länger als drei Monate sein, ist eine Verord­nung „auf Vorrat“ nicht ohne Weite­res möglich. Sinnvoll ist es hier, schon einige Monate vor Reise­an­tritt mit dem behan­deln­den Arzt zu bespre­chen, wie man vor der Reise eine ausrei­chende Menge der benötig­ten Medika­tion erhal­ten kann.

Chroniker & Mexikanische Apotheke
Eine Apotheke in Ensenada in Baja, Mexico: Ob Chroni­ker hier fündig werden? Bild: Darryl Brooks/Dreamstime

Medika­mente vor Ort besor­gen?

Alter­na­tiv bleibt nur, sich Medika­mente im Ausland vor Ort zu besor­gen. Viele Menschen mit chroni­schen Krank­hei­ten scheuen sich aller­dings davor, sich während eines länge­ren Urlaubs zum Beispiel ein neues Asthma­me­di­ka­ment verord­nen zu lassen.

Denn nicht immer ist jedes Medika­ment in jedem Land verfüg­bar, sodass ein anderes Präpa­rat mit eventu­ell unbekann­ten Neben­wir­kun­gen einge­nom­men werden muss.

Verschrei­bungs­pflich­tige Medika­mente setzen zudem einen Arztbe­such voraus, der durch Sprach­bar­rie­ren erschwert werden kann. Gerade bei länge­ren Auslands­auf­ent­hal­ten – zum Beispiel einem Sabba­ti­cal – bleibt aller­dings oft keine andere Lösung, weshalb schon vor der Reise recher­chiert werden sollte, welche Bestim­mun­gen für das benötigte Medika­ment im Reise­land gelten und wo es englisch­spra­chige Arztpra­xen gibt.

Medika­mente ein- und ausfüh­ren

Das Mitfüh­ren von Medika­men­ten unter­liegt ebenfalls bestimm­ten Bedin­gun­gen. Außer­halb der EU hat jedes Land eigene Einfuhr­be­stim­mun­gen für Medika­mente, die man unbedingt vorher recher­chie­ren sollte. Die Einfuhr von Medika­men­ten in einer dem üblichen eigenen Bedarf entspre­chen­den Menge sollte aber kein Problem sein.

Die gleiche Regelung gilt auch bei der Wieder­ein­reise nach Deutsch­land: Laut der Auskunfts­seite der deutschen Zollbe­hörde dürfen „Arznei­mit­tel in einer dem üblichen persön­li­chen Bedarf des Reisen­den entspre­chen­den Menge“ einge­führt werden.

Um unange­nehme Situa­tio­nen bei der Ein- und Ausreise zu vermei­den, sollte man sich von der behan­deln­den Arztpra­xis eine – je nach Reise­land mehrspra­chige – Beschei­ni­gung ausstel­len lassen. Das gilt auch für benötig­tes Zubehör, zum Beispiel Sprit­zen für Diabe­ti­ker: Diese gelten bei Flugrei­sen als gefähr­li­che Gegen­stände und dürfen ohne ärztli­ches Attest nicht im Handge­päck mitge­führt werden.