Chronische Krankheiten, wie zum Beispiel Diabetes, KHK oder COPD, können die Reisevorbereitungen deutliche aufwändiger machen. Denn sie werden nicht von Auslandskrankenversicherungen abgedeckt. Dadurch kann sich die Versorgung mit Medikamenten schwierig gestalten.
Nicht nur für Chroniker: Versicherungsschutz in und außerhalb der EU
Nach § 16 Absatz 1 SGB V ruht der Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sobald Versicherte sich im Ausland aufhalten. Es gibt allerdings Ausnahmen zu dieser Regelung, wobei es eine Rolle spielt, in welchem Land man sich aufhält.
Gesetzlich Versicherte haben bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten – zum Beispiel während eines Urlaubs – in Staaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – Island, Norwegen und Lichtenstein) und der Schweiz Anspruch auf alle Leistungen, die während ihres Aufenthaltes medizinische notwendig sind und nicht bis zur Rückkehr warten können. Dies gilt auch für bereits bestehende oder chronische Krankheiten.
Der Leistungsanspruch richtet sich allerdings immer nach den Bedingungen des jeweiligen Landes. Eine Behandlung, die in Deutschland eine Kassenleistung ist, in Spanien dagegen nicht, wäre also für Deutsche während eines Spanienurlaubs kostenpflichtig.
Für die Inanspruchnahme reicht die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) aus, die sich in Deutschland auf der Rückseite der Krankenversicherungskarte befindet.
Mit manchen Ländern außerhalb von EU/EWR und der Schweiz hat Deutschland ein bilaterales Sozialabkommen geschlossen, dass die Krankenversicherung abdeckt. Dazu gehören beispielsweise Tunesien und die Türkei.
Besteht ein solches Abkommen nicht, haben Versicherte in der Regel keine Ansprüche gegenüber der GKV. Hier ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung sinnvoll. Der Haken für Chroniker: Viele Versicherungen schließen Menschen mit chronischen Krankheiten grundsätzlich aus.
Um diese Lücke zu schließen, können die gesetzlichen Krankenkassen bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen auch in Staaten außerhalb von EU/EWR übernehmen. Voraussetzung hierfür ist:
- Aufgrund von Vorerkrankungen oder Lebensalter kann die versicherte Person keine private Auslandskrankenversicherung abschließen.
- Dies wird gegenüber der Krankenkasse vor Reiseantritt belegt, zum Beispiel durch entsprechende Ablehnungsschreiben.
- Die Krankenkasse sagt die Kostenübernahme vor Reiseantritt zu.
Auch hier gilt, dass die Krankenkasse die Kosten nur bis zu der Höhe übernimmt, wie sie bei einer Behandlung innerhalb Deutschlands entstanden wären.
Medikamente auf Vorrat: Was darf der Arzt verschreiben?
Auf vielen Internetseiten zum Thema Reisen mit chronischen Krankheiten findet sich der Ratschlag, die benötigte Medikation mit sich zu führen – idealerweise sogar in doppelter Ausführung, da ja Gepäck verloren gehen könne.
In der Praxis dürfte sich das allerdings schwierig gestalten, da Arztpraxen gegenüber den Krankenkassen gegebenenfalls Wirtschaftlichkeit nachweisen müssen. Medikation als „Reserve“ zu verordnen, ist dabei nicht vorgesehen.
Aber selbst wenn man nur die benötigte Menge an Medikamenten mitnehmen möchte, ist das nicht unproblematisch. Bei einer Urlaubsreise von zwei oder drei Wochen ist es in der Regel kein Problem sein, ein Rezept für die benötigten Medikamente zu erhalten, da es bei gut eingestellten Patienten im Praxisalltag üblich ist, eine ausreichende Menge für ein Quartal zu verordnen.
Sollte der geplante Auslandsaufenthalt allerdings deutlich länger als drei Monate sein, ist eine Verordnung „auf Vorrat“ nicht ohne Weiteres möglich. Sinnvoll ist es hier, schon einige Monate vor Reiseantritt mit dem behandelnden Arzt zu besprechen, wie man vor der Reise eine ausreichende Menge der benötigten Medikation erhalten kann.
Medikamente vor Ort besorgen?
Alternativ bleibt nur, sich Medikamente im Ausland vor Ort zu besorgen. Viele Menschen mit chronischen Krankheiten scheuen sich allerdings davor, sich während eines längeren Urlaubs zum Beispiel ein neues Asthmamedikament verordnen zu lassen.
Denn nicht immer ist jedes Medikament in jedem Land verfügbar, sodass ein anderes Präparat mit eventuell unbekannten Nebenwirkungen eingenommen werden muss.
Verschreibungspflichtige Medikamente setzen zudem einen Arztbesuch voraus, der durch Sprachbarrieren erschwert werden kann. Gerade bei längeren Auslandsaufenthalten – zum Beispiel einem Sabbatical – bleibt allerdings oft keine andere Lösung, weshalb schon vor der Reise recherchiert werden sollte, welche Bestimmungen für das benötigte Medikament im Reiseland gelten und wo es englischsprachige Arztpraxen gibt.
Medikamente ein- und ausführen
Das Mitführen von Medikamenten unterliegt ebenfalls bestimmten Bedingungen. Außerhalb der EU hat jedes Land eigene Einfuhrbestimmungen für Medikamente, die man unbedingt vorher recherchieren sollte. Die Einfuhr von Medikamenten in einer dem üblichen eigenen Bedarf entsprechenden Menge sollte aber kein Problem sein.
Die gleiche Regelung gilt auch bei der Wiedereinreise nach Deutschland: Laut der Auskunftsseite der deutschen Zollbehörde dürfen „Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge“ eingeführt werden.
Um unangenehme Situationen bei der Ein- und Ausreise zu vermeiden, sollte man sich von der behandelnden Arztpraxis eine – je nach Reiseland mehrsprachige – Bescheinigung ausstellen lassen. Das gilt auch für benötigtes Zubehör, zum Beispiel Spritzen für Diabetiker: Diese gelten bei Flugreisen als gefährliche Gegenstände und dürfen ohne ärztliches Attest nicht im Handgepäck mitgeführt werden.