Was kann ich tun, wenn sich mein Arbeitgeber in der aktuellen Gefahrensituation nicht an die Fürsorgepflicht hält und beispielsweise Meetings mit mehreren Personen unter Missachtung der Abstands- und Hygienevorschriften veranstaltet. Habe ich in diesem Fall sogar das Recht, meinen Dienst zu verweigern? Diese Frage wurde Prof. Dr. Volker Großkopf und Rechtsanwalt Hubert Klein während ihres Facebook-Livestreams gestellt. Der komplette Stream mit vielen Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen und Problemstellungen während der Coronapandemie ist hier abrufbar.
Arbeitsverweigerung bei unterlassenen Schutzmaßnahmen möglich
Zunächst einmal ist die Frage zu beantworten, ob das Recht besteht zuhause zu bleiben, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nicht wahrnimmt. Grundsätzlich ist dies zu verneinen. Die betroffene Person darf nicht einfach so von der Arbeit wegbleiben, sie muss dort erscheinen.
Liegt jedoch ein Fall wie der obige vor, in dem zum Beispiel Meetings ohne Rücksichtnahme veranstaltet werden, können die teilnehmenden Personen ihre Anteilnahme daran verweigern und müssen den Raum damit auch nicht betreten. Begründet wird dies damit, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen § 2 Absatz 4 der nordrhein-westfälischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 handelt. Demnach sind öffentliche Veranstaltungen wie Lesungen, Vorträge oder Informationsveranstaltungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Statuten derzeit untersagt. Zudem sind die Einrichtungen verpflichtet, nach § 2 Absatz 1 für die notwenigen Maßnahmen zum Schutze von Bewohnern, Patienten und Mitarbeitern zu sorgen. Diese Regelungen gelten nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern sind auch in den anderen Länderverordnungen zum Infektionsschutz von COVID-19 enthalten.
Des Weiteren erläutert Hubert Klein, dass der Arbeitgeber ebenso kein Recht auf das Ansparen von Schutzkleidung besitzt. Ist die Schutzkleidung vorhanden, muss sie zum Schutze der Mitarbeiter von diesen zum Beispiel während einer Behandlung auch getragen werden. Andernfalls erzeuge dies ebenso ein Recht des Arbeitnehmers, die Arbeit verweigern zu dürfen.