Was kann ich tun, wenn sich mein Arbeit­ge­ber in der aktuel­len Gefah­ren­si­tua­tion nicht an die Fürsor­ge­pflicht hält und beispiels­weise Meetings mit mehre­ren Perso­nen unter Missach­tung der Abstands- und Hygie­ne­vor­schrif­ten veran­stal­tet. Habe ich in diesem Fall sogar das Recht, meinen Dienst zu verwei­gern? Diese Frage wurde Prof. Dr. Volker Großkopf und Rechts­an­walt Hubert Klein während ihres Facebook-Livestreams gestellt. Der komplette Stream mit vielen Antwor­ten zu arbeits­recht­li­chen Fragen und Problem­stel­lun­gen während der Corona­pan­de­mie ist hier abruf­bar.

Arbeits­ver­wei­ge­rung bei unter­las­se­nen Schutz­maß­nah­men möglich

Zunächst einmal ist die Frage zu beant­wor­ten, ob das Recht besteht zuhause zu bleiben, wenn der Arbeit­ge­ber seine Fürsor­ge­pflicht nicht wahrnimmt. Grund­sätz­lich ist dies zu vernei­nen. Die betrof­fene Person darf nicht einfach so von der Arbeit wegblei­ben, sie muss dort erschei­nen.

Liegt jedoch ein Fall wie der obige vor, in dem zum Beispiel Meetings ohne Rücksicht­nahme veran­stal­tet werden, können die teilneh­men­den Perso­nen ihre Anteil­nahme daran verwei­gern und müssen den Raum damit auch nicht betre­ten. Begrün­det wird dies damit, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen § 2 Absatz 4 der nordrhein-westfä­li­schen Verord­nung zum Schutz vor Neuin­fi­zie­run­gen mit dem Corona­vi­rus SARS-CoV‑2 handelt. Demnach sind öffent­li­che Veran­stal­tun­gen wie Lesun­gen, Vorträge oder Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen in Kranken­häu­sern, Pflege­hei­men oder sonsti­gen Statu­ten derzeit unter­sagt. Zudem sind die Einrich­tun­gen verpflich­tet, nach § 2 Absatz 1 für die notwe­ni­gen Maßnah­men zum Schutze von Bewoh­nern, Patien­ten und Mitar­bei­tern zu sorgen. Diese Regelun­gen gelten nicht nur für Nordrhein-Westfa­len, sondern sind auch in den anderen Länder­ver­ord­nun­gen zum Infek­ti­ons­schutz von COVID-19 enthal­ten.

Des Weite­ren erläu­tert Hubert Klein, dass der Arbeit­ge­ber ebenso kein Recht auf das Anspa­ren von Schutz­klei­dung besitzt. Ist die Schutz­klei­dung vorhan­den, muss sie zum Schutze der Mitar­bei­ter von diesen zum Beispiel während einer Behand­lung auch getra­gen werden. Andern­falls erzeuge dies ebenso ein Recht des Arbeit­neh­mers, die Arbeit verwei­gern zu dürfen.