In Deutschland gibt es aktuell 27 verschiedene Pflegeassistenzausbildungen. Das konnte das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausfinden.
Die verschiedenen Ausbildungsgänge sind jedoch nicht einheitlich, sondern werden unterschiedlich geregelt – je nach Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes.
Obwohl es gewisse Anforderungen für die Ausgestaltung der mindestens einjährigen Ausbildungen gibt, zeigen sich zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede. Das betrifft nicht nur die Berufsbezeichnung, sondern auch die Ausrichtung, Dauer, Inhalt und Ort der Ausbildung.
Wie kam das Chaos zustande?
Warum es so ein Durcheinander in der Pflegefachassistenz gibt, geht auf einen alten Streit zwischen Bund und Ländern über die sogenannten „anderen Heilberufe“ zurück.
Damals war unklar, ob und inwieweit die Berufe Altenpflegerin/Altenpfleger und Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer zu diesen anderen Heilberufen gehören.
Schon damals wollte die Bundesregierung die zu diesem Zeitpunkt landesrechtlich geprägten Berufsbilder eigentlich bundesweit vereinheitlichen. Nach dem Verständnis des Bundes handelte es sich bei den genannten Berufen um „andere Heilberufe“ nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG. In diesem Fall hätte der Bund im Rahmen der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung die Möglichkeit gehabt, künftig über den gesetzlichen Rahmen der Ausbildung entscheiden zu können.
Das wollte die Bayerische Landesregierung allerdings so nicht hinnehmen. Diese sprach den beiden Berufsbildern den Charakter eines Heilberufs ab und verortete diese vielmehr im Bereich der Sozialpflege. Nach dieser Lesart würde die Regelungskompetenz bei den Ländern verbleiben.
Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sollte sodann geprüft werden, was denn einen „anderen Heilberuf“ ausmacht und wem danach die Regelungskompetenz zufällt.
Die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2002 sorgte schlussendlich für Klarheit: Der Beruf Altenpflegerin/Altenpfleger zählt tatsächlich zu den „anderen Heilberufen“; Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer jedoch nicht, weil es dort keinen erkennbaren heilkundlichen Schwerpunkt gebe.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte zur Folge, dass künftig auch der Bereich der Krankenpflegehilfe nicht unter der Regelungskompetenz des Bundes betrachtet. Entsprechende gesetzliche Regelungen für die Krankenpflegehilfe-Ausbildung wurden fortan den Ländern überlassen – bis jetzt.
Bestrebungen zu einheitlichen Vorgaben
Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht vor, dass die Ausbildung im Pflege- und Gesundheitsbereich durch ein entsprechendes Berufsgesetz bundeseinheitlich gestaltet werden sollen.
Im Zuge dessen sollte auch die Frage beantwortet werden, inwieweit der Bund Gesetzgebungskompetenz für ein bundeseinheitliches Berufsgesetz über die Pflegehilfe- bzw. Pflegeassistenzausbildung hat.
Im Oktober 2023 lag das Ergebnis des Gutachtens schließlich vor: Tatsächlich hat der Bund eine solche Gesetzgebungskompetenz. Die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts von 2002 wurden seither nur falsch interpretiert. Schließlich betrifft die damalige Entscheidung nur die Altenpflege- und nicht die gesamte Krankenpflegehilfe.
Bund hat Gesetzgebungskompetenz
Das neue Gutachten nutzt für seine Einschätzung ebenfalls die Ausarbeitungen des Bundesverfassungsgerichts von damals. Nach dem ist der Heilberufsbegriff weiter zu fassen und nicht allein auf die Heilung von Krankheiten beschränkt. Somit kann auch die pflegerische Hilfe zu diesem Bereich hinzugezählt werden. Konkret heißt es:
Bundesverfassungsgericht vom 24. Oktober 2002 – 2 BvF 1/01
„Heilberufe“ werden sowohl umgangssprachlich als auch fachsprachlich nicht reduziert auf die „Heilung“ von „Krankheiten“, sondern erfassen zudem die helfende Betreuung von Menschen mit gesundheitlichen Problemen, seien diese restitutionsfähig oder nicht, sei also die Behandlung oder Betreuung nur pflegender, lindernder Natur.
Damit die Gesetzgebungskompetenz vom Bund wahrgenommen werden kann, muss ein entsprechendes Gesetz jedoch einige Punkte einhalten: So muss ein konkretes, hinreichend spezifisches Berufsbild entwickelt werden,
- dessen qualitativer Schwerpunkt auf medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten mit Gesundheitsrelevanz liegt,
- das auf fundierten Fachkenntnissen beruht,
- dessen Berufsausübung durch einen gewissen Grad an Eigenständigkeit gekennzeichnet ist.
Die Vorgaben dieses Gutachtens mündeten schließlich in einem Gesetzentwurf über eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung, der am 4. September vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
So soll die Pflegeassistenzausbildung künftig aussehen
Der „Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung“ beinhaltet elf Artikel, von denen der Großteil Änderungen bestehenden Rechts vorsehen. Artikel 1 führt hingegen das neue Gesetz über den Pflegeassistenzberuf ein (PflFAssG).
Das neue Gesetz sieht folgende Vorgaben für die Pflegeassistenzausbildung vor:
- Eine einheitlichen Berufsbezeichnung: Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin oder Pflegefachassistenzperson
- Eine Ausbildungsdauer von 18 Monaten in Vollzeit oder 36 Monate in Teilzeit
- Ein Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan
- Voraussetzung für die Ausbildung ist der Hauptschulabschluss; ggf. auch ohne Abschluss bei guter Prognose der Pflegeschule
- Die Ausbildung soll generalistisch geprägt sein, also alle Versorgungsbereiche abdecken – ähnlich wie die Pflegefachausbildung
- Eine angemessene Vergütung
Das neue Pflegeassistenzgesetz soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil schaffen. Dadurch sollen qualifikatorische Lücken geschlossen, die Attraktivität des Berufs gesteigert und dem ansteigenden Bedarf an Pflegekräften begegnet werden.