Pflegeassistenzausbildung
Die Pflege­as­sis­tenz­aus­bil­dung soll bundes­ein­heit­lich gestal­tet werden. Bild: © Spotma­tik | Dreamstime.com

In Deutsch­land gibt es aktuell 27 verschie­dene Pflege­as­sis­tenz­aus­bil­dun­gen. Das konnte das Bundes­in­sti­tut für Berufs­bil­dung (BIBB) heraus­fin­den.

Die verschie­de­nen Ausbil­dungs­gänge sind jedoch nicht einheit­lich, sondern werden unter­schied­lich geregelt – je nach Landes­recht des jewei­li­gen Bundes­lan­des.

Obwohl es gewisse Anfor­de­run­gen für die Ausge­stal­tung der mindes­tens einjäh­ri­gen Ausbil­dun­gen gibt, zeigen sich zwischen den Ländern erheb­li­che Unter­schiede. Das betrifft nicht nur die Berufs­be­zeich­nung, sondern auch die Ausrich­tung, Dauer, Inhalt und Ort der Ausbil­dung.

Wie kam das Chaos zustande?

Warum es so ein Durch­ein­an­der in der Pflege­fach­as­sis­tenz gibt, geht auf einen alten Streit zwischen Bund und Ländern über die sogenann­ten „anderen Heilbe­rufe“ zurück.

Damals war unklar, ob und inwie­weit die Berufe Altenpflegerin/Altenpfleger und Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer zu diesen anderen Heilbe­ru­fen gehören.

Schon damals wollte die Bundes­re­gie­rung die zu diesem Zeitpunkt landes­recht­lich gepräg­ten Berufs­bil­der eigent­lich bundes­weit verein­heit­li­chen. Nach dem Verständ­nis des Bundes handelte es sich bei den genann­ten Berufen um „andere Heilbe­rufe“ nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG. In diesem Fall hätte der Bund im Rahmen der sogenann­ten konkur­rie­ren­den Gesetz­ge­bung die Möglich­keit gehabt, künftig über den gesetz­li­chen Rahmen der Ausbil­dung entschei­den zu können.

Das wollte die Bayeri­sche Landes­re­gie­rung aller­dings so nicht hinneh­men. Diese sprach den beiden Berufs­bil­dern den Charak­ter eines Heilbe­rufs ab und veror­tete diese vielmehr im Bereich der Sozial­pflege. Nach dieser Lesart würde die Regelungs­kom­pe­tenz bei den Ländern verblei­ben.

Im Rahmen eines Normen­kon­troll­ver­fah­rens vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sollte sodann geprüft werden, was denn einen „anderen Heilbe­ruf“ ausmacht und wem danach die Regelungs­kom­pe­tenz zufällt.

Die Leitent­schei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts von 2002 sorgte schluss­end­lich für Klarheit: Der Beruf Altenpflegerin/Altenpfleger zählt tatsäch­lich zu den „anderen Heilbe­ru­fen“; Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer jedoch nicht, weil es dort keinen erkenn­ba­ren heilkund­li­chen Schwer­punkt gebe.

Die Entschei­dung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hatte zur Folge, dass künftig auch der Bereich der Kranken­pfle­ge­hilfe nicht unter der Regelungs­kom­pe­tenz des Bundes betrach­tet. Entspre­chende gesetz­li­che Regelun­gen für die Kranken­pfle­ge­hilfe-Ausbil­dung wurden fortan den Ländern überlas­sen – bis jetzt.

Bestre­bun­gen zu einheit­li­chen Vorga­ben

Der Koali­ti­ons­ver­trag der aktuel­len Bundes­re­gie­rung sieht vor, dass die Ausbil­dung im Pflege- und Gesund­heits­be­reich durch ein entspre­chen­des Berufs­ge­setz bundes­ein­heit­lich gestal­tet werden sollen.

Im Zuge dessen sollte auch die Frage beant­wor­tet werden, inwie­weit der Bund Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz für ein bundes­ein­heit­li­ches Berufs­ge­setz über die Pflege­hilfe- bzw. Pflege­as­sis­tenz­aus­bil­dung hat.

Im Oktober 2023 lag das Ergeb­nis des Gutach­tens schließ­lich vor: Tatsäch­lich hat der Bund eine solche Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz. Die Feststel­lun­gen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts von 2002 wurden seither nur falsch inter­pre­tiert. Schließ­lich betrifft die damalige Entschei­dung nur die Alten­pflege- und nicht die gesamte Kranken­pfle­ge­hilfe.

Bund hat Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz

Das neue Gutach­ten nutzt für seine Einschät­zung ebenfalls die Ausar­bei­tun­gen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts von damals. Nach dem ist der Heilbe­rufs­be­griff weiter zu fassen und nicht allein auf die Heilung von Krank­hei­ten beschränkt. Somit kann auch die pflege­ri­sche Hilfe zu diesem Bereich hinzu­ge­zählt werden. Konkret heißt es:

Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vom 24. Oktober 2002 – 2 BvF 1/01

„Heilbe­rufe“ werden sowohl umgangs­sprach­lich als auch fachsprach­lich nicht reduziert auf die „Heilung“ von „Krank­hei­ten“, sondern erfas­sen zudem die helfende Betreu­ung von Menschen mit gesund­heit­li­chen Proble­men, seien diese resti­tu­ti­ons­fä­hig oder nicht, sei also die Behand­lung oder Betreu­ung nur pflegen­der, lindern­der Natur.

Damit die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz vom Bund wahrge­nom­men werden kann, muss ein entspre­chen­des Gesetz jedoch einige Punkte einhal­ten: So muss ein konkre­tes, hinrei­chend spezi­fi­sches Berufs­bild entwi­ckelt werden,

  • dessen quali­ta­ti­ver Schwer­punkt auf medizi­nisch-pflege­ri­schen Tätig­kei­ten mit Gesund­heits­re­le­vanz liegt,
  • das auf fundier­ten Fachkennt­nis­sen beruht,
  • dessen Berufs­aus­übung durch einen gewis­sen Grad an Eigen­stän­dig­keit gekenn­zeich­net ist.

Die Vorga­ben dieses Gutach­tens münde­ten schließ­lich in einem Gesetz­ent­wurf über eine bundes­ein­heit­li­che Pflege­as­sis­tenz­aus­bil­dung, der am 4. Septem­ber vom Bundes­ka­bi­nett beschlos­sen wurde.

So soll die Pflege­as­sis­tenz­aus­bil­dung künftig ausse­hen

Der „Entwurf eines Geset­zes über die Einfüh­rung einer bundes­ein­heit­li­chen Pflege­as­sis­tenz­aus­bil­dung“ beinhal­tet elf Artikel, von denen der Großteil Änderun­gen bestehen­den Rechts vorse­hen. Artikel 1 führt hinge­gen das neue Gesetz über den Pflege­as­sis­tenz­be­ruf ein (PflFAssG).

Das neue Gesetz sieht folgende Vorga­ben für die Pflege­as­sis­tenz­aus­bil­dung vor:

  • Eine einheit­li­chen Berufs­be­zeich­nung: Pflege­fach­as­sis­tent, Pflege­fach­as­sis­ten­tin oder Pflege­fach­as­sis­tenz­per­son
  • Eine Ausbil­dungs­dauer von 18 Monaten in Vollzeit oder 36 Monate in Teilzeit
  • Ein Rahmen­lehr­plan und einen Rahmen­aus­bil­dungs­plan
  • Voraus­set­zung für die Ausbil­dung ist der Haupt­schul­ab­schluss; ggf. auch ohne Abschluss bei guter Prognose der Pflege­schule
  • Die Ausbil­dung soll genera­lis­tisch geprägt sein, also alle Versor­gungs­be­rei­che abdecken – ähnlich wie die Pflege­fach­aus­bil­dung
  • Eine angemes­sene Vergü­tung

Das neue Pflege­as­sis­tenz­ge­setz soll ein eigen­stän­di­ges und einheit­li­ches Berufs­pro­fil schaf­fen. Dadurch sollen quali­fi­ka­to­ri­sche Lücken geschlos­sen, die Attrak­ti­vi­tät des Berufs gestei­gert und dem anstei­gen­den Bedarf an Pflege­kräf­ten begeg­net werden.