Cannabis-Pflanze
Cabnna­bis-Pflanze Bild: Xtip/Pixabay.com

Das Verwal­tungs­ge­richt Köln hat im Anschluss an die mündli­che Verhand­lung vom 8. Juli 2014 in fünf Verfah­ren, in denen die Kläger gegen­über dem Bundes­in­sti­tut für Arznei­mit­tel und Medizin­pro­dukte (BfArM) die Geneh­mi­gung erstrei­ten möchten, Canna­bis für den Eigen­kon­sum zu thera­peu­ti­schen Zwecken selbst anzubauen, jetzt die Urteile verkün­det.

In drei der fünf Verfah­ren hat das Gericht das Bundes­in­sti­tut für Arznei­mit­tel und Medizin­pro­dukte (BfArM) verpflich­tet, über die Anträge erneut zu entschei­den; in den beiden anderen Fällen hat es die Klagen abgewie­sen.

Kläger leiden unter chroni­sche Schmer­zen

Alle Kläger leiden unter chroni­schen Schmer­zen und besit­zen eine Erlaub­nis zum Erwerb und thera­peu­ti­schen Konsum von Canna­bis­blü­ten. Sie möchten die zu thera­peu­ti­schen Zwecken notwen­dige Menge an Canna­bis selbst anbauen und verar­bei­ten, da sie die Kosten für den Erwerb des Canna­bis nicht aufbrin­gen können und die Kosten in ihren Fällen auch nicht von den Kranken­ver­si­che­run­gen übernom­men werden.

Ihre Anträge auf Zulas­sung des eigenen Anbaus von Canna­bis hatte das BfArM jedoch abgelehnt.

Voraus­set­zun­gen für Zulas­sung des Eigen­an­baus von Canna­bis sind indivi­du­ell zu prüfen

Die gegen die Ableh­nung gerich­te­ten Klagen hatten in drei Fällen überwie­gend Erfolg. Zur Begrün­dung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die Voraus­set­zun­gen für die Zulas­sung des Eigen­an­baus in jedem Fall einge­hend und indivi­du­ell zu prüfen seien.

In drei Verfah­ren (Az.: 7 K 4447/11, 7 K 4450/11 und 7 K 5217/12) seien diese Voraus­set­zun­gen gegeben. Insbe­son­dere könne beim Anbau in den Wohnun­gen ein Zugriff Dritter auf die Pflan­zen und Produkte hinrei­chend sicher ausge­schlos­sen werden.

Die genauen Modali­tä­ten des Anbaus könnten durch Aufla­gen bestimmt werden.

In einem Verfah­ren (Az.: 7 K 4020/12) hielt das Gericht einen gegen den Zugriff Unbefug­ter gesicher­ten Anbau aufgrund der Wohnsi­tua­tion des Klägers nicht für möglich. In einem weite­ren Verfah­ren (Az.: 7 K 5203/10) geht die Kammer davon aus, dass der Kläger noch nicht alle zumut­ba­ren Behand­lungs­al­ter­na­ti­ven ausge­schöpft habe. Daher wies das Gericht diese beiden Klage ab.