Cannabis
Wann wird der Joint und das Marihuana legal? Der Bundes­tag soll abstim­men. Bild: Circe Denyer / Pixabay

Canna­bis: Legali­sie­rung zu Genuss­zwe­cken

Knapp zweiein­halb Jahre nach dem Antritt der Ampel-Bundes­re­gie­rung soll die weitge­hende Legali­sie­rung von Canna­bis zu Genuss­zwe­cken kommen: Der Bundes­tag befasst sich in der nächs­ten Sitzungs­wo­che, ab dem 19. Februar, mit dem kontro­ver­sen Geset­zes­vor­ha­ben, einge­bracht von der Bundes­re­gie­rung.

Ob das Gesetz jedoch eine Mehrheit unter den Abgeord­ne­ten findet, ist längst nicht sicher: Nicht nur aus der Opposi­tion, hier vor allem von CDU/CSU und AfD, gibt es hefti­gen Protest gegen die Neure­ge­lung. Auch unter Frakti­ons­mit­glie­dern der in der Regie­rung betei­lig­ten SPD gibt es Beden­ken.

So rechnet Sebas­tian Fiedler, SPD-Innen­po­li­ti­ker und dezidier­ter Gegner des Canna­bis­ge­set­zes, laut eines Berichts von ZDF-Heute mit einer zweistel­li­gen Zahl von Gegen­stim­men aus seiner Fraktion.

Das Canna­bis-Gesetz bedeute – wegen der neuen Kontroll­auf­ga­ben – sinnlose Mehrar­beit und sorge sogar dafür, dass man Dealer entkri­mi­na­li­siere, argumen­tiert er. CDU-Politi­ker Tino Sorge hat bereits angekün­digt, dass die Unions­frak­tion eine nament­li­che, statt geheime, Abstim­mung über das Gesetz beantra­gen werde. Laut Darstel­lung der Union sei das Canna­bis­ge­setz – im Falle seines Inkraft­tre­tens – zudem eine der ersten Neure­ge­lun­gen der Ampel­ko­ali­tion, die man bei einer späte­ren Regie­rungs­über­nahme rückgän­gig machen werde.

Im Bundes­tag liegt die Ampel­ko­ali­tion gegen­wär­tig mit 98 Stimmen (417 : 319) vor der Opposi­tion, folglich 49 Stimmen über dem parla­men­ta­ri­schen Patt. Reicht diese Mehrheit aus, angesichts der zu erwar­ten­den Nein-Stimmen aus den eigenen Reihen?

Der Bundes­ärz­te­kam­mer-Präsi­dent Klaus Reinhardt erhöht den Druck auf die Parla­men­ta­rier weiter: Er forderte, den im parla­men­ta­ri­schen Geschäft üblichen Frakti­ons­zwang bei der Abstim­mung über das Gesetz aufzu­he­ben, denn es handele sich um eine wichtige gesell­schaft­li­che Weichen­stel­lung, so Reinhardt. Deshalb müsse die Frakti­ons­dis­zi­plin gegen­über der persön­li­chen Verant­wor­tung der Abgeord­ne­ten zurück­tre­ten.

Mit einer satiri­schen Plakat­kam­pa­gne im Umfeld der SPD-Partei­zen­trale in Berlin hat der Deutsche Hanfver­band (DHV) Ende Januar bereits die zögernde Haltung der Partei bei dem Thema kriti­siert. Grüne und FDP, sowie ihre jewei­li­gen Jugend­or­ga­ni­sa­tio­nen, gelten dagegen als klare Befür­wor­ter der Neure­ge­lung.

Ursprungs­ent­wurf wurde etwas entschärft

Gegen­über des Entwurfs von Sommer 2023 enthält die aktuelle, zur Debatte stehende Version des Canna­bis­ge­set­zes einige Änderun­gen. Ende Novem­ber 2023 hatten sich die Ampel-Parteien darauf geeinigt, einige aus Sicht der Legali­sie­rungs-Befür­wor­ter beson­ders kriti­sier­ten Regelun­gen zu entschär­fen.

So soll das Gesetz in wesent­li­chen Punkten weniger streng ausfal­len: Statt des ursprüng­lich geplan­ten Radius von 200 Metern um Schulen, Kitas, Spiel­plätze und Jugend­zen­tren, in denen das Kiffen nicht erlaubt sein soll, soll der „Bannkreis“ um die genann­ten Einrich­tun­gen nur noch 100 Meter betra­gen.

Bei einer „alleine stehen­den“ Einrich­tung – ohne weitere geschützte Orte im Umkreis, die das Gebiet beein­flus­sen – verklei­nert sich (gemäß der mathe­ma­ti­schen Berech­nung des Kreis-Flächen­in­halts) diese Verbots­zone bei dieser Halbie­rung des Abstands-Radius damit um drei Viertel.

Laut der Einigung soll außer­dem für den priva­ten Bereich künftig der Besitz von bis zu 50, statt 25 Gramm Canna­bis­pro­duk­ten erlaubt sein.

Die Straf­bar­keit soll dabei im priva­ten Raum erst ab 60 Gramm greifen, im öffent­li­chen ab 30 Gramm. Bei einem behörd­li­chen Fund oberhalb der Freimen­gen, jedoch unter­halb der neuen Grenzen zur Straf­bar­keit, würde der Besitz als Ordnungs­wid­rig­keit gelten.

Fachver­bände hatten den abrup­ten Übergang von der Legali­tät zur Straf­bar­keit kriti­siert, sollten bei einer Kontrolle die erlaub­ten Freimen­gen nur gering­fü­gig überschrit­ten werden, etwa um einzelne Gramm.

Darüber hinaus ist – wie im Ursprungs­ent­wurf – der Konsum auf dem Gelände von Sport­stät­ten unter­sagt; bei diesen greift aller­dings keine „Bannkreis-Regelung“. In Fußgän­ger­zo­nen soll der Canna­bis-Konsum zwischen 7 und 20 Uhr, also den üblichen Geschäfts­zei­ten der Läden, unter­sagt sein.

Online-Tool hilft bei Stand­ort­klä­rung

Des Weite­ren sieht das Gesetz, wie in der Ursprungs­ver­sion, die Möglich­keit zur Gründung von Anbau­ver­ei­ni­gun­gen, sogenann­ten „Canna­bis Social Clubs“, vor. Diese dürfen maximal 500 Mitglie­der haben, nicht gewinn­ori­en­tiert sein und den Anbau in eigener Regie leisten.

Maximal 50 Gramm Canna­bis-Produkte pro Monat werden sie legal an ihre Mitglie­der abgeben können. Sie dürfen keine Werbung und kein Sponso­ring betrei­ben. Für Heran­wach­sende – Perso­nen zwischen 18 und 21 Jahren – gilt eine reduzierte Abgabe­menge von bis zu 30 Gramm pro Monat sowie eine Begren­zung des THC-Gehalts auf 10 Prozent.

Für Minder­jäh­rige sollen Canna­bis­pro­dukte weiter­hin illegal bleiben; eine Präven­ti­ons- und Aufklä­rungs­kam­pa­gne unter Regie der Bundes­zen­trale für gesund­heit­li­che Aufklä­rung (BZgA) ist beglei­tend zur gesetz­li­chen Neure­ge­lung geplant.

Rechts­un­si­cher­heit bleibt bestehen

Es bleibt jedoch auf beiden Seiten Rechts­un­si­cher­heit bestehen: Auch zukünf­tig, mit der 100- statt 200-Meter-Abstands­re­ge­lung, dürfte es für Canna­bis-Konsu­men­ten sehr schwie­rig sein heraus­zu­fin­den, ob das Kiffen an einer bestimm­ten Stelle erlaubt ist oder nicht – gerade in einer fremden Stadt, wo man die Lage von Kitas, Schulen, Spiel­plät­zen oder Jugend­clubs nicht kennt (wenn überhaupt).

In ähnli­chem Maße gilt dies für die Kontrol­leure der Geset­zes­re­ge­lung. Etwas Abhilfe schaf­fen hier Online-Tools, etwa vom „Tages­spie­gel“. Dort sind deutsch­land­weit die genann­ten geschütz­ten Einrich­tun­gen, für die ein Abstands­ge­bot beim Canna­bis­kon­sum gelten soll, mitsamt der mit ihnen einher­ge­hen­den Schutz­zo­nen einge­zeich­net, ebenso die Sport­an­la­gen, auf denen der Konsum unter­sagt ist.