Blindenführhund
Eine 73-Jähri­ger klagte erfolg­reich gegen ihre Kranken­kasse, die ihr bislang den Anspruch auf einen Blinden­führ­hund verwei­gerte. Bild: lepale/Pixabay.com

Geklagt hatte eine heute 73-jährige Frau aus dem Landkreis Uelzen, die bisher mit einem Blinden­lang­stock und einem Rolla­tor versorgt war. Bei ihrer Kranken­kasse beantragte sie einen Blinden­führ­hund, da sie wegen der Kombi­na­tion aus Gehbe­hin­de­rung und Blind­heit (myopi­schen Makula­de­ge­ne­ra­tion mit einem Visus unter 0,02 beschränkt auf punktu­elle Restseh­in­seln) Schwie­rig­kei­ten beim Finden von Eingän­gen, Brief­käs­ten, Geschäf­ten und Straßen­über­que­rung habe. Auch körper­be­hin­derte Menschen könnten einen Führhund am Rolla­tor einset­zen, sofern dieser nur entspre­chend trainiert werde.

Kasse nennt Versor­ung mit Blinden­führ­hund „unwirt­schaft­lich“

Die beklagte Kranken­kasse hielt die Versor­gung im Falle der Kläge­rin für unwirt­schaft­lich. Sie könne aufgrund der schwer­wie­gen­den körper­li­chen Erkran­kun­gen keinen Blinden­hund führen. Sie habe nicht die nötige Kondi­tion und könne auch keinen Hund adäquat versor­gen.

Es kommt auf die Versor­gungs­not­wen­dig­keit im Einzel­fall an

Das LSG Nieder­sach­sen-Bremen hat – wie auch schon die Vorin­stanz – die Kranken­kasse zur Bewil­li­gung des Blinden­hunds verur­teilt (Az.: L 16/1 KR 371/15). Es seine Recht­spre­chung zur Mehrfach­be­hin­de­rung bei Blind­heit fortge­setzt und im Einzel­nen ausge­führt, dass es für die Versor­gung mit einem Hilfs­mit­tel in Form eines Blinden­hun­des auf die medizi­ni­sche Versor­gungs­not­wen­dig­keit im Einzel­fall ankommt.

Hierzu hat das Gericht Gutach­ten von Ärzten und Hunde­füh­rern einge­holt: Ein Langstock war hiernach nicht ausrei­chend nutzbar, da die Kläge­rin zugleich eine Gehhilfe halten musste.

Demge­gen­über war eine Kombi­na­tion aus Rolla­tor und Führhund technisch reali­sier­bar und für die Kläge­rin auch prakti­ka­bel. Die Gutach­ter beschei­nig­ten der Kläge­rin auch eine ausrei­chende körper­li­che Grund­kon­sti­tu­tion und die Fähig­keit zur Versor­gung eines Hundes.

Gericht erinnert Kasse an ihre Pflich­ten

Da die Kranken­kasse dies trotz vier anders­lau­ten­der Gutach­ten bis zuletzt in Zweifel zog, überzeugte sich der Senat auch selbst durch einen Gehver­such auf dem Gerichts­flur.

Zugleich sah sich der Senat veran­lasst, die Kranken­kasse an ihrer Pflicht zur humanen Kranken­be­hand­lung zu erinnern. Denn diese hatte im Vorfeld zum Verhand­lungs­ter­min bei der Hunde­schule angeru­fen, um sie von der körper­li­chen Ungeeig­ne­t­heit der Kläge­rin zu überzeu­gen und die Reali­sie­rung des Leistungs­an­spruchs zu behin­dern.

Quelle: LSG Nieder­sach­sen-Bremen vom 21. Novem­ber 2017 – L 16/1 KR 371/15.