Überstunden nur mit Vertrag
Die grundsätzliche Regel ist einfach: Als Teilzeitkraft ist man zur Leistung von Überstunden nicht verpflichtet. Es sei denn, es gelten abweichende Regelungen, die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgehalten werden. Mit der Unterschrift erklärt sich die Teilzeitkraft bereit, auf Anforderung Überstunden zu leisten. Die Zahl der Mehrarbeitsstunden pro Woche oder pro Monat müssen ebenfalls vertraglich festgelegt sein. Die Überstundenregelung kann grundsätzlich auch in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung verankert sein. Im unwahrscheinlichen Fall einer besonderen, betriebsschädigenden Situation, die nur durch Überstunden beseitigt werden kann, zum Beispiel ein Brand oder ein ähnliches Ereignis, darf der Chef einseitig Überstunden anordnen.
Was ist bei der Leistung von Überstunden zu beachten?
Wenn sich eine Teilzeitkraft per Vertrag zur verpflichtenden Mehrarbeit entscheidet, so wird sie für ihre zusätzlichen Leistungen natürlich entsprechend entlohnt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Arbeitnehmer für die verrichteten Überstunden den üblichen Stundenlohn oder einen entsprechenden Freizeitausgleich.
Es sollte allerdings auch gut überlegt sein, ob sich ein finanzieller Ausgleich der Überstunden lohnt. Denn in der Regel werden sie mit dem jeweiligen Monatsgehalt abgegolten, das entsprechend versteuert wird. Das kann für die Arbeitskraft bedeuten: Weniger Geld für mehr Arbeit. Generell hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verankerte maximale Arbeitszeit nicht überschritten wird.
Tipp: Genauso, wie man als Teilzeitkraft grundsätzlich nicht zur Mehrarbeit verpflichtet ist, ist auch der Chef nicht verpflichtet, freiwillig geleistete Überstunden zu bezahlen, wenn diese zuvor nicht angeordnet worden sind oder ein Notfall vorliegt. Eine entsprechende Klausel im Vertrag empfiehtl sich daher. Klarstellend sollten Teilzeitkräfte bestenfalls nur die Überstunden leisten, die vertraglich vom Arbeitgeber angeordnet oder wenigstens still zur Kenntnis genommen werden. Diese zusätzliche Arbeitszeit wird dann auch entsprechend vergütet.
Aufgepasst: Anspruch auf Vollzeitjob bei regelmäßiger Mehrarbeit
Leistet eine Teilzeitkraft auf Anordnung des Arbeitgebers regelmäßig Mehrarbeit, so ist von einer stillschweigenden Neuregelung des Arbeitsvertrags die Rede. Dies kann passieren, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter längerfristig ausfällt und sein Platz durch eine Teilzeitkraft vertreten wird. In diesem Fall handelt es sich dann nicht mehr um Überstunden, sondern um regulär geforderte Arbeitszeit und ‑leistung. Auf dieser Basis kann der Arbeitnehmer die Fortsetzung der Beschäftigung in dieser Form verlangen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4.5.2006 (Az.: 8 Sa 2046/05) wird die Teilzeitstelle dann automatisch zur Vollzeitstelle.
Umgekehrt ist es nicht ganz so einfach. Um diese Änderung von Teilzeit zu Vollzeit wieder rückgängig zu machen, bedarf es die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers. Erfolgt diese, so muss dieser in Zukunft weniger arbeiten und würde dann wieder das Teilzeitgehalt beziehen. Ist er nicht damit einverstanden, muss ihm der Arbeitgeber demnach den Lohn für eine Vollzeitbeschäftigung auszahlen. Allerdings hat er auch die Option, den Vertrag per Änderungskündigung zurückzustufen.