Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) werden die Rechte und Interessen von Organspendern maßgeblich gestärkt. Wenn nach einer Lebendorganspende gesundheitliche Probleme beim Spender auftreten und dieser über diese Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist, müssen Ärzte dafür haften. Das Argument einer hypothetischen Einwilligung gilt hier nicht und ist im Transplantationsgesetz nicht geregelt.
Anfängliche Klagen ohne Erfolg
Bei der Klägerin (Az.: VI ZR 495/16) handelte es sich um eine Tochter, die ihrem an chronischer Niereninsuffizienz leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere spendete. Dieser hat die Niere allerdings abgestoßen, es kam 2014 zum Transplantatverlust. Wie die Klägerin angab, leide sie seit der Spende an einem chronischen Fatigue-Syndrom sowie an Niereninsuffizienz. Ihr zufolge wurde sie nicht ausreichend aufgeklärt, sowohl formal als auch inhaltlich.
In einer ähnlichen Situation befand sich der zweite Kläger (Az.: VI ZR 318/17), der ebenfalls sagt, am chronischen Fatigue-Syndrom zu leiden, nachdem er 2010 seiner dialysepflichtigen und an Niereninsuffizienz erkrankten Ehefrau eine Niere spendete. Auch er hat eine unzureichende Aufklärung geltend gemacht.
Das Landgericht Essen wies in beiden Fällen die Klagen ab, auch die jeweilige Berufung blieb erfolglos. Zwar konnten durchaus formale Aufklärungsverstöße festgestellt werden, da etwa im Falle der Klägerin das Aufklärungsgespräch nicht ordnungsgemäß dokumentiert und zudem nicht in Anwesenheit eines neutralen Arztes abgehalten wurde, wie es die Vorgaben nach § 8 Absatz 2 Transplantationsgesetz (2007) vorsehen. Eine ärztliche Haftung ergebe sich hieraus aber trotzdem nicht, auch nicht aus der inhaltlich falschen Risikoaufklärung. Der Grund: Die jeweiligen Spender und Spenderempfänger stehen sich nahe und in einer persönlichen Beziehung zueinander, sodass man hier von einer hypothetischen Einwilligung – also einer Zustimmung in die Organspende selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung – ausgehen kann.
Besondere Konfliktsituation bei Lebendorganspenden: Jede Risikoinformation ist relevant
Dies sieht der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, unter anderem zuständig für das Arzthaftungsrecht, anders und hat ein entscheidendes Urteil für die Transplantationsmedizin gefällt: Durch die formalen Fehler bei der Aufklärung ist zwar nicht per se von einer ungültigen Einwilligung in die Organspende auszugehen. Von entscheidender Bedeutung war für die Karlsruher Richter allerdings die inhaltlich fehlerhafte Aufklärung.
So wurden beide Kläger nicht ausreichend über die möglichen gesundheitlichen Folgen einer Nierenspende aufgeklärt. Die Klägerin hätte man zudem über das Risiko des Transplantatverlustes bei ihrem Vater aufklären müssen. Regelungen zur hypothetischen Einwilligung sind im Transplantationsgesetz nicht verankert und lassen sich hier auch nicht aus dem Arzthaftungsrecht übertragen. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Kläger auch zur Spende zugestimmt hätten, wenn sie die Risiken im Detail gekannt hätten.
Die besonderen Aufklärungsanforderungen sollen letztlich dem Schutz des Spenders dienen. Auf diese Weise will man verhindern, dass er sich selbst schadet. Um Organhandel zu verhindern, dürfen Lebendorganspenden nur zwischen nahestehenden Personen erfolgen. Da sich der Spender dabei in einer besonderen Konfliktsituation befindet, muss er über jedes potenzielle und relevante Risiko aufgeklärt werden. Die Freiwilligkeit der Einwilligung muss zudem von einer Kommission überprüft werden.
Quelle: BGH