Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall um den an Demenz erkrankten Patienten verhandelt, dessen Leben bis zum Tod mittels künstlicher Ernährung durch eine PEG-Magensonde verlängert worden ist. Sein Sohn hatte aus ererbtem Recht auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz geklagt. Ihm zufolge sei das Leben seines Vaters spätestens seit 2010 sinnlos verlängert worden und habe nur zur Fortführung des krankheitsbedingten Leidens geführt. Im Oktober 2011 ist sein Vater verstorben, eine Patientenverfügung hatte es nicht gegeben.
Der Fall beschäftigte bereits das Landgericht München sowie das Oberlandesgericht München, die jeweils unterschiedliche Entscheidungen getroffen hatten. Auf die Revision des beklagten Arztes hin, oblag es jetzt dem für das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenat eine Entscheidung zu treffen. Das Urteil ist wegweisend:
Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, unabhängig davon, ob der beklagte Arzt bestimmte Pflichten verletzt hat. Dass er Pflichten verletzt hatte, die sich aus § 1901b BGB (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens) ergeben, war unstreitig. Mit dem Urteil widersprechen die Karlsruher Zivilrichter der Entscheidung des Oberlandesgerichts, das dem Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen hatte.
Ein Urteil über den Wert eines menschlichen Lebens steht keinem Dritten zu
„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu“, heißt es als Begründung in der Pressemitteilung des BGH. Weiter verbiete es sich deshalb, das Leben, ebenso wie das leidensbehaftete Weiterleben, als Schaden anzusehen, auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag. Die Richter haben sich dabei auf die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG gestützt.
Auch der Anspruch auf Schadensersatz des Sohnes, also auf die Erstattung der entstandenen Kosten für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen durch die Lebensverlängerung seines Vaters, wurde dem Kläger vom BGH verwehrt. Als Begründung wurde hier angeführt, dass die Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenen Maßnahmen nicht dem Schutzzweck dienen, wirtschaftliche Belastungen zu verhindern bzw. das Erbe möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Quelle: BGH