Die Verur­tei­lung einer Hebamme und Ärztin wegen Totschlags durch Unter­las­sen wurde nun vom Bundes­ge­richts­hof (BGH) bestä­tigt. Im Jahr 2008 hatte sie die Betreu­ung der schwan­ge­ren Neben­klä­ge­rin übernom­men, bei welcher eine Becken­end­lage (Steiß­lage) des Kindes festge­stellt worden war.

Bei einer solchen Kinds­lage treten nicht selten Kompli­ka­tio­nen auf, sodass gegebe­nen­falls ein Notkai­ser­schnitt erfol­gen muss. Die Hebamme sah sich selbst jedoch als Spezia­lis­ten für Becken­end­la­gen und galt zudem als Verfech­te­rin der Hausge­burt.

Die berufs­recht­li­chen Vorschrif­ten von Hebam­men sehen es vor, in so einem Fall die Geburt in eine klini­sche Einrich­tung zu verle­gen. Darüber war sich die Angeklagte im Klaren. Trotz dessen hat hat sie zu einer Hausge­burt geraten. Die betrof­fe­nen Eltern waren extra aus dem Ausland angereist und äußer­ten den deutli­chen Wunsch kein Risiko einge­hen zu wollen und auch mit einem Kaiser­schnitt einver­stan­den zu sein.

Dennoch wurde die Geburt schließ­lich in einem Hotel­zim­mer durch­ge­führt. Hinzu kommt, dass die Angeklagte die Eltern erst nach bereits 12 Stunden andau­ern­den Wehen aufsuchte, obwohl sie schon eine Stunde nach dem Frucht­bla­sen­sprung infor­miert worden ist. Die Geburt verzö­gerte sich stark und mit Einset­zen des Geburts­still­stan­des wuchs die Gefahr einer Sauer­stoff­man­gel­ver­sor­gung des Kindes. Nach wie vor wurde von der Hebamme keine Verla­ge­rung in eine Klinik veran­lasst, trotz Kennt­nis der lebens­ge­fähr­li­chen Lage des Kindes.

Bei dem 18 Stunden andau­ern­den Vorgang erlitt das Kind einen Sauer­stoff­man­gel. Infol­ge­des­sen verstarb es kurz nach der Geburt.

Die heute 62-Jährige hatte gegen das Urteil des Landes­ge­richts Dortmund (Revision einge­legt und wollte Verfah­rens­feh­ler sowie sachlich-recht­li­che Mängel des Urteils geltend machen. Der 4. Straf­se­nat des Bundes­ge­richts­hofs hat die Revision jedoch als unbegrün­det befun­den und damit das Urteil des Landge­richts Dortmund bestä­tigt (BGH vom 11. Mai 2016 – 4 StR 428/14).

Die Angeklagte wurde somit zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verur­teilt und unter­liegt einem lebens­läng­li­chen Berufs­ver­bot als Hebamme und Ärztin. Des Weite­ren wurde sie zur Zahlung von Schmer­zens­geld und Schadens­er­satz verur­teilt.