BGH bestätigt Urteil gegen Hebamme.
Bundes­ge­richts­hof (BGH) in Karls­ruhe. Bild: ComQuat/Wikimedia Commons

Sie war frustriert und fühlte sich von ihren Vorge­setz­ten nicht genug wertge­schätzt. Aus diesem Grund spielte die Hebamme mehrmals mit dem Leben von werden­den Müttern. Heimlich verab­reichte sie ihnen im Kreiß­saal vor ihren Entbin­dun­gen Heparin, ein blutver­dün­nen­des und gerin­nungs­hem­men­des Mittel. Bei den Gebur­ten, die per Kaiser­schnitt erfolgt waren, setzten darauf­hin schwere, lebens­ge­fähr­li­che Blutun­gen bei den Frauen ein; nur durch das recht­zei­tige Eingrei­fen der Ärzte­teams, die jeweils Notfall-Opera­tio­nen veran­lass­ten, und letzt­lich durch sehr viel Glück kam keine von ihnen zu Tode.

Aufgrund dieser Taten hatte das Landge­richt München I die Hebamme im Oktober 2016 zu 15 Jahren Haft wegen sieben­fa­chem versuch­ten Mordes verur­teilt und darüber hinaus ein lebens­lan­ges Berufs­ver­bot erteilt. Nun wies auch der Bundes­ge­richts­hof (BGH) die Revision gegen das Urteil der heute 36-Jähri­gen ab (Az.: 1 StR 412/17). Ein Rechts­feh­ler im Urteil des Landge­richts liege nicht vor, so die Auffas­sung der Karls­ru­her Richter. Damit ist der Richter­spruch endgül­tig rechts­kräf­tig.

Klinik fiel Häufung der Fälle auf

Die Taten hatten sich in einem Klini­kum im hessi­schen Bad Soden sowie im Münch­ner Unikli­ni­kum Großha­dern, wohin sie im Jahr 2012 gewech­selt war, ereig­net. Ihr Vorge­hen war im Juni 2014 aufge­flo­gen, weil das Ärzte­team in München durch die Häufung derar­ti­ger Kompli­ka­tio­nen bei Gebur­ten misstrau­isch gewor­den war und den Fall schließ­lich unter­su­chen ließ.

Nachdem ein Labor die Gaben von Heparin bestä­tigt hatte, erstat­tete das Kranken­haus Straf­an­zeige gegen die Hebamme. Im Prozess hatte das Landge­richt die Mordmerk­male der Heimtü­cke erfüllt gesehen. Schließ­lich hätten die Taten die entbin­den­den Mütter völlig unvor­be­rei­tet und arglos getrof­fen. Zudem habe sie wegen ihres verletz­ten Stolzes sowie der ihrer Auffas­sung nach mangeln­den Wertschät­zung und somit aus niede­ren Beweg­grün­den gehan­delt. Weil einige Frauen infolge der Taten – und durch die erfor­der­li­chen Notope­ra­tio­nen – auch ihre Fortpflan­zungs­fä­hig­keit verlo­ren haben, sahen die Richter auch die Tatein­heit mit vollende­ter gefähr­li­cher und schwe­rer Körper­ver­let­zung gegeben.

Quelle: BGH