Sie war frustriert und fühlte sich von ihren Vorgesetzten nicht genug wertgeschätzt. Aus diesem Grund spielte die Hebamme mehrmals mit dem Leben von werdenden Müttern. Heimlich verabreichte sie ihnen im Kreißsaal vor ihren Entbindungen Heparin, ein blutverdünnendes und gerinnungshemmendes Mittel. Bei den Geburten, die per Kaiserschnitt erfolgt waren, setzten daraufhin schwere, lebensgefährliche Blutungen bei den Frauen ein; nur durch das rechtzeitige Eingreifen der Ärzteteams, die jeweils Notfall-Operationen veranlassten, und letztlich durch sehr viel Glück kam keine von ihnen zu Tode.
Aufgrund dieser Taten hatte das Landgericht München I die Hebamme im Oktober 2016 zu 15 Jahren Haft wegen siebenfachem versuchten Mordes verurteilt und darüber hinaus ein lebenslanges Berufsverbot erteilt. Nun wies auch der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen das Urteil der heute 36-Jährigen ab (Az.: 1 StR 412/17). Ein Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts liege nicht vor, so die Auffassung der Karlsruher Richter. Damit ist der Richterspruch endgültig rechtskräftig.
Klinik fiel Häufung der Fälle auf
Die Taten hatten sich in einem Klinikum im hessischen Bad Soden sowie im Münchner Uniklinikum Großhadern, wohin sie im Jahr 2012 gewechselt war, ereignet. Ihr Vorgehen war im Juni 2014 aufgeflogen, weil das Ärzteteam in München durch die Häufung derartiger Komplikationen bei Geburten misstrauisch geworden war und den Fall schließlich untersuchen ließ.
Nachdem ein Labor die Gaben von Heparin bestätigt hatte, erstattete das Krankenhaus Strafanzeige gegen die Hebamme. Im Prozess hatte das Landgericht die Mordmerkmale der Heimtücke erfüllt gesehen. Schließlich hätten die Taten die entbindenden Mütter völlig unvorbereitet und arglos getroffen. Zudem habe sie wegen ihres verletzten Stolzes sowie der ihrer Auffassung nach mangelnden Wertschätzung und somit aus niederen Beweggründen gehandelt. Weil einige Frauen infolge der Taten – und durch die erforderlichen Notoperationen – auch ihre Fortpflanzungsfähigkeit verloren haben, sahen die Richter auch die Tateinheit mit vollendeter gefährlicher und schwerer Körperverletzung gegeben.
Quelle: BGH