Die Arbeitnehmervertretungen haben vielfältige Einflussmöglichkeiten um die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Altenheimen zu wahren. Zu den Hauptaufgaben zählen die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Betrieb. In punkto Personalplanung decken sich dabei nicht immer die Vorstellungen der Betriebsräte mit der personellen Organisationspraxis der Arbeitgeber. Die Reichweite der kollektivrechtlichen Mitbestimmung bei einem wiederholten Einsatz von Leiharbeitnehmern wurde letztinstanzlich vor dem LAG Schleswig-Holstein verhandelt.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung der Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer zusteht. In dem Verfahren wendet sich der Betriebsrat dagegen, dass die Arbeitgeberin auf Stellen, für die nach seiner Auffassung ein dauerhafter Personalbedarf besteht („Dauerarbeitsplätze“), wiederholt kurzzeitig befristet Leiharbeitnehmer einsetzt.
Hierzu hat er unter anderem vorgetragen: Die Arbeitgeberin missbrauche die Möglichkeit zu Kurzeinsätzen von Leiharbeitnehmern, da sie diese nutze, um seine Mitbestimmungsrechte in Leere laufen zu lassen.
Die Arbeitgeberin wendet im Wesentlichen dagegen ein, dass der Betriebsrat in allen Fällen ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Dass auf den vorgesehen Arbeitsplätzen Personalbedarf bestanden habe und bestehe, sei unstreitig. Der Betriebsrat lehne nur die Einstellung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ab. Es bestehe offensichtlich ein unterschiedliches Verständnis des Begriffs „vorübergehend“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG. Die wiederholte Befristung eines Einsatzes als Leiharbeitnehmer sei dem Arbeitgeber unbenommen.
Das ArbG Lübeck hat die Anträge des Betriebsrats durch Beschluss zurückgewiesen (Az.: 4 BV 83/15). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrates, der in vier personifizierten Fällen beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Leiharbeitnehmer in den Unternehmensbereichen Pflege und Eingliederung zu beschäftigen, solange der Betriebsrat jeweils keine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt hat oder die Zustimmung des Betriebsrats durch die Arbeitsgerichte ersetzt worden ist.
Entscheidung
Die Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dessen Unterlassungsanträge zu Recht zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin macht in zulässiger Weise von der Möglichkeit der vorläufigen Beschäftigung von Arbeitnehmern Gebrauch (§ 100 Absatz 2 BetrVG).
In der Begründung wurde ausdrücklich betont, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Überprüfung der Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung geht, sondern lediglich darüber entschieden werden müsse, ob die Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich berechtigt ist, personelle Maßnahmen, deren betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit noch nicht abschließend geklärt ist, vorläufig durchführen zu können.
§ 100 Absatz 1 BetrVG gibt dem Arbeitgeber die eindeutige Befugnis, eine Maßnahme nach § 99 Absatz 1 BetrVG aus dringenden sachlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorläufig, das heißt bis zur Entscheidung über ihre materielle Rechtmäßigkeit durchzuführen. Hat der Arbeitgeber die prozeduralen Vorgaben von § 100 Absatz 2 BetrVG erfüllt, ist die – vorläufige – Durchführung der betreffenden Maßnahme auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats betriebsverfassungskonform.