Elena Perenski fragt: Auch Schmerzpatienten haben Reisewünsche. Was muss ein Patient, der sich in einer Opioid-Therapie befindet beachten, wenn er eine Auslandsreise plant?
Antwort der Redaktion: Wer aufgrund ärztlicher Verschreibung auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) angewiesen ist, darf diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen, um seine medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Patienten müssen aber einige Regeln beachten. Sonst kommt es bei der Einreise oder am Urlaubsort zu Problemen mit dem Zoll oder der Polizei.
Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung von einem Arzt verschrieben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden. Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums sollte beachtet werden, dass dazu ein Formblatt des behandelnden Arztes erforderlich ist. Diese Bescheinigung gemäß Art. 75 des Schengener Abkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde im Vorfeld der geplanten Reise (gebührenpflichtig) beglaubigt werden.
Bei Reisen in andere Länder wird von der Bundesopiumstelle geraten, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des International Narcotics Control Board (INCB) ausstellen zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Jedoch besteht keine international harmonisierte Bestimmung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen.