Der Umgang mit einem Betäubungsmittel ist reglementiert.
Für Betäu­bungs­mit­tel, die nach der Betäu­bungs­mit­tel-Verschrei­bungs­ver­ord­nung verschrie­ben werden, gelten beson­dere Vorga­ben. Bild: jarmoluk/Pixabay.com

Elena Peren­ski fragt: Auch Schmerz­pa­ti­en­ten haben Reise­wün­sche. Was muss ein Patient, der sich in einer Opioid-Thera­pie befin­det beach­ten, wenn er eine Auslands­reise plant?

Antwort der Redak­tion: Wer aufgrund ärztli­cher Verschrei­bung auf betäu­bungs­mit­tel­hal­tige Arznei­mit­tel der Anlage III des Betäu­bungs­mit­tel­ge­set­zes (BtMG) angewie­sen ist, darf diese grund­sätz­lich auch auf Auslands­rei­sen mitneh­men, um seine medizi­ni­sche Versor­gung sicher­zu­stel­len. Die Patien­ten müssen aber einige Regeln beach­ten. Sonst kommt es bei der Einreise oder am Urlaubs­ort zu Proble­men mit dem Zoll oder der Polizei.

Grund­sätz­lich gilt: Betäu­bungs­mit­tel, die nach der Betäu­bungs­mit­tel-Verschrei­bungs­ver­ord­nung von einem Arzt verschrie­ben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemes­se­nen Menge als persön­li­cher Reise­be­darf für 30 Tage mitge­führt werden. Bei Reisen in Mitglied­staa­ten des Schen­gen-Raums sollte beach­tet werden, dass dazu ein Formblatt des behan­deln­den Arztes erfor­der­lich ist. Diese Beschei­ni­gung gemäß Art. 75 des Schen­ge­ner Abkom­mens muss von der zustän­di­gen Landes­ge­sund­heits­be­hörde im Vorfeld der geplan­ten Reise (gebüh­ren­pflich­tig) beglau­bigt werden.

Bei Reisen in andere Länder wird von der Bundeso­pi­umstelle geraten, sich vom Arzt eine mehrspra­chige Beschei­ni­gung gemäß dem „Leitfa­den für Reisende“ des Inter­na­tio­nal Narco­tics Control Board (INCB) ausstel­len zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tages­do­sie­run­gen, Wirkstoff­be­zeich­nung, Wirkstoff­menge und Dauer der Reise enthält. Diese Beschei­ni­gung ist ebenfalls von der zustän­di­gen Landes­ge­sund­heits­be­hörde zu beglau­bi­gen und bei der Reise mitzu­füh­ren. Jedoch besteht keine inter­na­tio­nal harmo­ni­sierte Bestim­mung für die Mitnahme von Betäu­bungs­mit­teln als medizi­ni­scher Bedarf der Reisen­den. Einige Länder verlan­gen zusätz­lich Import­ge­neh­mi­gun­gen, schrän­ken die Menge ein oder verbie­ten die Mitnahme von Betäu­bungs­mit­teln sogar generell. Um Probleme zu vermei­den, empfiehlt die Bundeso­pi­umstelle, sich bereits während der Reise­vor­be­rei­tung bei der jeweils zustän­di­gen diplo­ma­ti­schen Vertre­tung des Reise­lan­des in Deutsch­land nach den gelten­den recht­li­chen Bestim­mun­gen zu erkun­di­gen.